ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(B2B)


Version 01.08.2026

 

FLG Energy GmbH, FN 580693k

Pichl 48, 8984 Bad Mitterndorf

 

 

1.                Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für alle Vertragsabschlüsse zwischen der FLG Energy GmbH, FN 580693k (im Folgenden kurz „FLG Energy“) und Unternehmen (im Folgenden kurz Kunden) hinsichtlich der Waren und Werkleistungen von FLG Energy in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Website www.flg-energy.at abrufbar ist.

 

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte, ohne dass FLG Energy nochmals auf sie hinweisen muss. Andere Bedingungen haben keine Gültigkeit und wird diesen somit ausdrücklich widersprochen. Abweichenden, entgegenstehenden, früheren, einschränkenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen und Regelungen des Vertragspartners muss FLG Energy ausdrücklich und schriftlich zustimmen, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil werden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen seitens FLG Energy nicht als Zustimmung zu etwaigen von gegenständlichen AGB abweichenden Bedingungen. Die AGB haben auch für Folgeaufträge Gültigkeit, und zwar auch dann, wenn diese nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

 

2.                Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss

2.1.

Gegenstand des Vertrages sind die Lieferung und die Montage von Solar- und Photovoltaik-Anlagen sowie die Lieferung und die Montage von Absturzsicherungen.

 

2.2.

Der Vertragsgegenstand und die entsprechend geschuldeten Leistungen werden im Angebot der FLG Energy verständlich, eindeutig und transparent beschrieben.

 

Leistungen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind oder die auf nachträglichen Änderungswünschen des Kunden beruhen, werden gesondert vereinbart und verrechnet. FLG Energy wird den Kunden vor Ausführung solcher Zusatzleistungen auf die zusätzliche Entgeltpflicht hinweisen.

 

2.3.

Sofern der Kunde eine Bestellung ohne vorherige Anbotstellung von FLG Energy aufgibt, gilt der Vertrag erst nach Vorliegen einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens FLG Energy als zu Stande gekommen.

 

 2.4.

Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. 

 

3.                Preise und Preisbildung

3.1.

Auf dem Angebot angeführte Preise sind – sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich ausgewiesen - stets inkl. USt zu verstehen. Nicht enthalten sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart - die anfallenden Liefer- und Versandkosten.

 

Ausdrücklich festgehalten wird, dass die vereinbarten Leistungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu einem veränderlichen Pauschalpreis und nicht zu einem Festpreis erbracht werden.

 

Sämtliche von FLG Energy erstellten Kostenvoranschläge, Angebote, Kostenschätzungen und Kalkulationen sind unverbindlich und stellen lediglich eine fachmännische, unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Herstellungskosten dar.

 

Es wird ausdrücklich keine Gewähr für seine Richtigkeit geleistet, es sei denn, FLG Energy hat die Richtigkeit im Einzelfall ausdrücklich, schriftlich und unter Verwendung des Begriffs „mit Gewähr“ oder „verbindlich“ zugesichert.

 

Alle genannten Preise sind in EURO zu verstehen, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist.

 

Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Kunde zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Liefer- und Montagekosten.

 

3.2. Zu den Risikosphären:

 Der Kunde trägt das Risiko für alle von ihm erteilten Anordnungen sowie für die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und beigestellten Stoffe.

 

Darüber hinaus trägt der Kunde das Risiko, wenn die vertragsgemäße Ausführung der Leistung objektiv unmöglich wird. Auch sind sämtliche Risiken aus für FLG Energy unvorhersehbaren, unabwendbaren oder sonstigen von FLG Energy nicht zu vertretenden Ereignissen, die sich auf die Kosten oder auf die Leistungsdauer auswirken, im Verhältnis der Vertragsparteien ausdrücklich der Sphäre des Kunden zugeordnet.

 

Derartige unvorhersehbare, unabwendbare oder sonstige nicht von FLG Energy zu vertretende Ereignisse sind insbesondere:

·       Fälle höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse, die über das langjährige statistische Mittel für den Ausführungsort hinausgehen, Pandemien, Seuchen, Erdbeben);

·       Krieg oder kriegsähnliche Zustände;

·       Behördliche Verfügungen, wie insbesondere Baustopps, oder sonstige hoheitliche Eingriffe, sofern diese nicht in der Sphäre von FLG Energy gelegen sind;

·       Unvorhersehbare, marktbedingte Materialknappheit, Lieferengpässe bei Vorlieferanten oder erhebliche Störungen der Transportlogistik;

·       Die Verhängung von Ein- oder Ausfuhrzöllen auf die Materialien.

 

3.3. Zur Preisbildung:

3.3.1.

Der Kalkulation des vereinbarten Werklohns liegen die Einkaufspreise für Materialien, die Lohn- und Gehaltskosten, die Transport- und Logistikkosten, die Energiekosten sowie behördliche Abgaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde.

 

3.3.2.

FLG Energy ist – zusätzlich zu jenen Preisanpassungen, welche aus Umständen resultieren, die der Risikosphäre des Kunden entstammen - zu Preisanpassungen berechtigt, sollten sich während der Vertragslaufzeit für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energietransporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Mitarbeiterlöhne etc. nach oben oder nach unten verändern. Die angebotenen Preise sind stets variabel. Die Erhöhung oder Verringerung des Warenkaufpreises oder Werklohnes orientiert sich an der Veränderung des Großhandelspreisindex, Baukostenindex sowie Tariflohnindex. Ausgangsbasis ist stets der bei Vertragsabschluss für diesen Monat veröffentlichte Indexwert. 


In Entsprechung des Äquivalenzprinzips verpflichtet sich die FLG Energy GmbH, bei entsprechenden Senkungen der Material- oder Lohnkosten den Werklohn im selben prozentualen Verhältnis zugunsten des unternehmerischen Kunden zu reduzieren.

 

Nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss sind beide Vertragsparteien berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des vereinbarten Werklohns (nach oben oder unten) zu verlangen, wenn sich die dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Kostenfaktoren nachweisbar und unbeeinflussbar verändert haben.

 

Als maßgebliche Kostenfaktoren werden ausschließlich vereinbart:

-       Materialkosten: Die Veränderung der Materialpreise sowie zugehörige Komponenten, gemessen am Großhandelsindex für Elektrogeräte und Elektroinstallationsmaterial (GHPI), veröffentlicht durch die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria). Die Materialkosten werden mit einer Quote von 60 % des Gesamtauftragswertes gewichtet.

-       Lohnkosten: Die Veränderung der kollektivvertraglichen Lohnkosten, gemessen am Tariflohnindex für Arbeiter im Gewerbe und Handwerk der Metall- und Elektrotechnik, veröffentlicht durch die Statistik Austria. Die Lohnkosten werden mit einer Quote von 40 % des Gesamtauftragswertes gewichtet.

 

3.3.3.

Änderungen der Indizes werden erst berücksichtigt und wirksam, wenn die rechnerische Abweichung (kumuliert bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses) mindestens 3 % (Schwellenwert) nach oben oder unten beträgt. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn sich die FLG Energy GmbH zum Zeitpunkt des Eintritts der Preisänderung im verschuldeten Leistungsverzug befindet. Berechnungen und Rundungen erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen symmetrisch in beide Richtungen auf zwei Dezimalstellen.

 

3.3.4.
Führt eine Preiserhöhung nach dieser Bestimmung zu einer Steigerung des vertraglich vereinbarten Bruttogesamtpreises um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, binnen einer Frist von 14 Kalendertagen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde FLG Energy die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die für dieses Projekt bestellten und nicht anderweitig verwendbaren Materialien zu vergüten.

 

4.              Zahlungsmodalitäten

4.1.

Sofern nicht ausdrücklich im Werkvertrag schriftlich anderes vereinbart ist, ist bei Beauftragung eine Anzahlung von 50 % der Gesamtauftragssumme zur Zahlung fällig;

 

FLG Energy ist berechtigt, monatlich dem geleisteten Arbeitsfortschritt entsprechende Abschlagsrechnungen (Teilrechnungen) zu legen.

 

Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungserhalt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde - zur Zahlung fällig.

 

Nach Beendigung des Bauvorhabens, sohin nach endgültigem Abschluss sämtlicher Leistungen, hat FLG Energy eine Schlussrechnung zu legen. Der Kunde hat die Schlussrechnung innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungseingang zu prüfen und danach innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen.

 

4.2.

Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und der Kunde sämtliche Zahlungsfristen (auch für Anzahlungen und Teilrechnungen) einhält.

 

Bei auch nur teilweisem Verzug mit einer Zwischenzahlung erlischt ein allenfalls vereinbartes Skontorecht für das gesamte Bauvorhaben rückwirkend.

 

Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen des Kunden ist Wertstellung auf dem Konto der FLG Energy maßgeblich.

 

4.3.

Die Einbehaltung von Deckungs- und Haftungsrücklässen durch den Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

4.4.

Bei Zahlungsverzug ist FLG Energy berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen; hierdurch werden darüberhinausgehende Ansprüche (insbesondere der Ersatz von Betreibungskosten) nicht berührt.

 

Der Kunde haftet – auch im Falle des unverschuldeten Zahlungsverzuges – für FLG Energy entstehende Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und angemessen sind. 

 

4.5. Zur Sicherstellung nach § 1170b ABGB:

4.5.1.

Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer, steht FLG Energy das gesetzliche, unabdingbare Recht zu, eine Sicherstellung für das noch ausstehende Entgelt in Höhe von bis zu 20 % (bei Verträgen mit einer Bauzeit unter 3 Monaten bis zu 40 %) der Auftragssumme zu verlangen.

 

4.5.2.

Der Kunde ist verpflichtet, diese Sicherstellung (z. B. in Form einer Bankgarantie) innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch FLG Energy zu erbringen. Leistet der Kunde diese Sicherheit nicht fristgerecht, ist FLG Energy berechtigt, seine Leistungen unverzüglich einzustellen und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 7 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.              Leistungsänderungen

5.1.

Der vereinbarte Werklohn versteht sich als veränderlicher Pauschalpreis ausschließlich für jene Leistungen, die in der dem Vertrag zugrunde liegenden Angebot explizit angeführt sind.

 

5.2.

Verlangt der Kunden Änderungen des Leistungsumfangs, Abweichungen von den Ausführungsplänen oder zusätzliche Leistungen, hat FLG Energy Anspruch auf eine angemessene Anpassung des Werklohns sowie auf eine angemessene Verlängerung der vereinbarten Leistungs- und Bauzeiten.

 

5.3.

Zusatz- oder Änderungsleistungen werden von FLG Energy erst nach einer schriftlichen Einigung über den zusätzlich gewünschten Leistungsumfang, Zusatzwerklohn und die geänderten Fristen ausgeführt. Diese Einigung ist auch per E-Mail möglich.

 

5.4.

Ordnet der Kunde eine Leistungsänderung an, ohne dass zuvor eine solche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, so gebührt FLG Energy für die Ausführung dieser Arbeiten ein angemessenes Entgelt (ortsübliches Entgelt) auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen. Der Kunde verzichtet ausdrücklich darauf, die Unentgeltlichkeit solcher Zusatzarbeiten einzuwenden.

 

5.5.

Erachtet FLG Energy während der Werkausführung eine Leistungsänderung, eine Abweichung von den Ausführungsplänen oder eine Zusatzleistung für notwendig oder zweckmäßig (insbesondere aus Gründen der technischen Durchführbarkeit, der statischen Sicherheit, behördlicher Vorgaben, gesetzlicher Vorschriften, geänderter ÖNORMEN/Richtlinien oder des aktuellen Stands der Technik), so wird er den Kunden hiervon unverzüglich schriftlich verständigen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang dieser Anzeige schriftlich zu erklären, ob er der vorgeschlagenen Änderung zustimmt.

 

Reagiert der Kunde innerhalb dieser Frist nicht oder verweigert er die Zustimmung ohne sachlich gerechtfertigten Grund, so gilt die Zustimmung zur Leistungsänderung sowie zur damit verbundenen angemessenen Anpassung des Werklohns (Zusatzwerklohn) und Verlängerung der Leistungsfristen als erteilt.

 

Verweigert der Kunde die Zustimmung zu einer von FLG Energy als technisch, rechtlich oder sicherheitsrelevant notwendig angezeigten Leistungsänderung ausdrücklich, so ist FLG Energy berechtigt, die weitere Ausführung dieses Leistungsteils sowie der dadurch beeinflussten Gewerke bis zur Klärung einzustellen.

 

In diesem Fall ist jede Haftung von FLG Energy für Mängel, Schäden, Folgeschäden oder Funktionseinschränkungen, die kausal auf das Unterbleiben der empfohlenen Leistungsänderung zurückzuführen sind, zur Gänze ausgeschlossen.

 

5.6.

Die gesetzliche Warn- und Hinweispflicht von FLG Energy (§ 1168a ABGB) gilt durch die schriftliche Anzeige der notwendigen Leistungsänderung als vollständig erfüllt.

 

5.7.

Sämtliche aus der Verzögerung und der Weigerung des Kunden resultierenden Stillstands-, Erschwernis- und Vorhaltekosten von FLG Energy gehen zur Gänze zu Lasten des Kunden.

 

6.              Lieferung und Leistungsfristen

6.1.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Bei Anlieferung der Ware zum Kunden vor Montage geht das Risiko des Unterganges (Diebstahl, Naturkatastrophen, Beschädigung etc.)  zum Zeitpunkt der Anlieferung der Ware auf den Kunden über.

 

6.2.

FLG Energy haftet nicht für inkorrekte Angaben von Daten jeglicher Art im Zuge der Beauftragung, wie insbesondere falsche Lieferadressen und dadurch verursachte Verspätungen oder Schäden.

 

6.3.

Sämtliche vereinbarten Leistungs-, Zwischen- und Fertigstellungstermine (Bauzeiten) gelten grundsätzlich als unverbindliche Richttermine (Zieltermine).

 

Die Vereinbarung eines Fixgeschäfts im Sinne des § 902 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, ein Termin wurde im zugrundeliegenden Angebot explizit und schriftlich als "fixer Fertigstellungstermin bei sonstigem Rücktritt" bezeichnet.

 

6.4.

FLG Energy hat mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Kunden und FLG Energy, frühestens jedoch 3 Wochen nach kumulativen Vorliegens sämtlicher nachstehender Voraussetzungen zu beginnen:

·       Vollständige technische, rechtliche und organisatorische Klarheit über alle Ausführungsdetails besteht;

·       Sämtliche bauseits erforderlichen Pläne, behördlichen Genehmigungen und Freigaben dem AN vorliegen;

·       Die Baustelle in einem für die ungehinderte Arbeitsausführung bereiten und mangelfreien Zustand übergeben wurde (einschließlich aller Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser);

·       Sämtliche bauseits zu erledigende Vorarbeiten erbracht wurden. 

 

Verzögert sich eine dieser Voraussetzungen aus Gründen, die nicht von der AN zu vertreten sind, verschieben sich allenfalls vereinbarte Termine und Fristen automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von 5 Werktagen.

 

6.5.

Erachtet sich FLG Energy in der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen durch Umstände behindert, die in der Sphäre anderer am Bauvorhaben tätiger Professionisten oder des Kunden liegen (z. B. mangelhafte oder verspätete Vorleistungen anderer Gewerke, fehlende Pläne oder Freigaben), hat sie dies dem Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

Im Fall einer berechtigten Behinderungsanzeige verlängert sich die Bauzeit um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von 5 Werktagen.

 

6.6.

Verzögert sich die Leistungserbringung von FLG Energy aufgrund von Umständen, die der Kunde oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, ist FLG Energy berechtigt, den Ersatz der nachweislich entstandenen Mehrkosten (z. B. Stillstandszeiten, Gerüstvorhaltungen, Subunternehmerkosten) zu fordern; dies gilt insbesondere für die in 6.4. genannte Umstände.

 

6.7. Zum Verzug von FLG Energy:

6.7.1.

Ein Verzug von FLG Energy ist nur bei nachweislichem, grobem Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) derselben gegeben. Bei leicht fahrlässigem Verzug von FLG Energy sind jegliche Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Fertigstellung (insbesondere für Verzugszinsen, Ersatzunterkünfte oder entgangene Nutzung) ausgeschlossen.

 

6.7.2.

Bevor der Kunde Rechte aus einem Verzug von FLG Energy (wie Rücktritt oder Ersatzvornahme) geltend machen kann, muss er FLG Energy schriftlich mahnen und eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen, die mindestens 14 Werktage betragen muss. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils der Leistung zulässig (Teilrücktritt); bereits erbrachte Teilleistungen sind ungeachtet des Verzugs vom Kunden vollständig zu vergüten.

 

6.7.3.

FLG Energy gerät nicht in Verzug, wenn Verzögerungen durch Umstände verursacht werden, die außerhalb seines direkten Einflussbereichs liegen. Hierzu zählen insbesondere:

·       Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe oder Embargos;

·       Witterungsverhältnisse, welche die ordnungsgemäße oder normgerechte Ausführung der Leistungen behindern, beeinträchtigen oder unmöglich machen (z. B. Frost, anhaltender Regen, extreme Hitze);

·       Im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung nicht vorhersehbare Lieferengpässe, Verzögerungen bei der Materialbeschaffung oder Transportverzögerungen von Vorlieferanten, auf die FLG Energy keinen direkten Einfluss hat;

·       Im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung nicht vorhersehbare Verzögerungen durch andere am Bauvorhaben tätige Professionisten oder den Kunden selbst (insbesondere durch verspätete Entscheidungen oder geänderte Anordnungen).

 

In all diesen Fällen ruht der Fristenlauf für die Dauer der Behinderung. Die Bauzeit verlängert sich automatisch um diese Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von mindestens 5 Werktagen. FLG Energy ist darüber hinaus berechtigt, den Ersatz der nachweislich entstandenen Mehrkosten (z. B. Stillstandszeiten, Gerüstvorhaltungen, Subunternehmerkosten) zu fordern.

 

7.              Voraussetzungen der Montageleistungen; Mitwirkungspflichten

7.1.

Vor Beginn der Leistungserbringung durch FLG Energy ist durch den Kunden zu gewährleisten, dass der Arbeitsbereich so vorbereitet ist, dass FLG Energy direkt mit der beauftragten Montageleistung beginnen kann. Für zusätzlich notwendige Vorarbeiten, welche seitens FLG Energy erst bei Leistungsbeginn ersichtlich wurden, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

 

Der Kunde ist dafür verantwortlich auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Leistungserbringung durch FLG Energy vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

 

Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montage dafür Sorge zu tragen, dass der vorhandene Untergrund, auf welcher die Montage stattfinden soll, alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Montage erfüllt und für die darauffolgende Montage geeignet ist. Für ungeeignete Untergründe und dadurch entstandene Schäden oder Mehrkosten wird von FLG Energy keinerlei Haftung übernommen.

 

Der Kunde hat FLG Energy vor Beginn der Montage auf allfällige Gefahren an der Örtlichkeit der Leistungserbringung hinzuweisen. Bei Unterlassung dieser Hinweispflicht geht die Haftung für dadurch entstandene Schäden oder notwendig gewordene Mehrkosten auf den Kunden über und ist FLG Energy diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

7.2.

FLG Energy trifft keine über den üblichen Umfang hinausgehenden Prüf- und Untersuchungspflicht der zur Verfügung gestellten Materialien. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verfügung gestellten Materialien für eine sach- und fachgerechte Werksausführung geeignet sind.

 

7.3.

Der Kunde gestattet FLG Energy und den von ihr beauftragten Drittunternehmen uneingeschränkten Zugang zum Gebäude, sofern dies für die gegenständlich vereinbarte Leistungserbringung notwendig ist.

 

7.4.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle für die gegenständlich beauftragte Leistungserbringung notwendigen behördlichen Genehmigungen, wie insbesondere Baugenehmigungen und dergleichen vor Beginn der Montagearbeiten vorliegen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden die für das gegenständlich beauftragte Vorhaben notwendigen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungserklärungen einzuholen und ist FLG Energy diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten.

 

Darüber hinaus ist eine vorherige Festlegung, welche Genehmigungen für das gegenständliche Vorhaben notwendig sind, bauseits abzuklären und nicht in der Verantwortung von FLG Energy.

 

7.5.

Es obliegt allein dem Kunden, etwaige Subventionen und öffentliche Förderungen für die Installation einer PV-Anlage abzuklären und allenfalls zu beantragten.

 

FLG Energy übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit der Bekanntgabe möglicher Subventionen oder des Erhalts derselben.

 

Insbesondere ist die Ablehnung einer beantragten Subvention kein Rücktrittsgrund von der gegenständlichen Beauftragung.

 

7.6.

Ist die Verwendung von Arbeitsbühnen oder Kränen notwendig, so werden diese direkt von FLG Energy auf Kosten des Kunden angemietet.

 

7.7.

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass FLG Energy Fotos von den erbrachten Leistungen anfertigt und diese in weiterer Folge im Internet, sowie in Prospekten zu Werbezwecken veröffentlicht. Festgehalten wird, dass dabei lediglich Fotos der Werkleistungen, jedoch keine Namen oder Anschriften der Kunden öffentlich zugänglich gemacht werden und derartige Informationen lediglich intern verarbeitet werden.

 

8.              Gewährleistung

8.1.

Die dreijährige gesetzliche Gewährleistungsfrist für sämtliche von FLG Energy erbrachten Leistungen (auch für Arbeiten an unbeweglichen Sachen oder Bauwerken) ab der förmlichen oder fiktiven Übergabe (Abnahme) wird beibehalten.

 

8.2.

Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit im Sinne des § 924 ABGB wird zur Gänze ausgeschlossen.

 

Der Kunde hat den vollen Nachweis zu erbringen, dass ein behaupteter Mangel bereits im Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Leistung vorhanden war.

 

8.3.

Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen von FLG Energy unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen, gründlich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Erkennbare Mängel sind FLG Energy innerhalb dieser Frist schriftlich und detailliert spezifiziert anzuzeigen.

 

Verdeckte Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung in gleicher Weise schriftlich zu rügen.

 

Unterbleibt eine rechtzeitige oder ordnungsgemäße Rüge, gilt das Werk als vorbehaltlos genehmigt und abgenommen. Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit der Leistung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

8.4.

FLG Energy erfüllt berechtigte Gewährleistungsansprüche nach eigenen Wahl ausschließlich durch Verbesserung (Reparatur) oder Austausch innerhalb einer angemessenen Frist.

 

Eine Ersatzvornahme durch den Kunden (Mängelbehebung durch Dritte auf Kosten von FLG Energy) ist erst zulässig, wenn der Kunde FLG Energy schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Mängelbehebung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Der Kunde ist im B2B-Verhältnis verpflichtet, sich bei der Ersatzvornahme an marktübliche und angemessene Preise zu halten.

 

8.5.

Ein Zurückbehaltungsrecht des unternehmerischen Kunden am Werklohn wegen behaupteter Mängel ist bei geringfügigen Mängeln zur Gänze ausgeschlossen. Bei wesentlichen Mängeln ist ein Zurückbehaltungsrecht auf maximal das Dreifache der voraussichtlichen Mängelbehebungskosten des konkreten Mangels begrenzt.

 

8.6.

Zur Mängelbehebung hat der Kunden FLG Energy ungehinderten Zugang zum Werk zu gewähren. Der Kunde hat FLG Energy die für die Mängelbehebung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Kunde dies oder erschwert er die Behebung ungebührlich, ist FLG Energy von seiner Gewährleistungspflicht für den betroffenen Mangel befreit.

 

8.7.

FLG Energy ist jederzeit berechtigt, seine Gewährleistungspflichten ganz oder teilweise durch jene Subunternehmer erfüllen zu lassen, die mit der Ausführung des betroffenen Gewerkes beauftragt waren. Der Kunde ist verpflichtet, Gewährleistungsarbeiten durch diesen Subunternehmer direkt zu dulden und diesem den erforderlichen Zugang sowie die nötige Mitwirkung zu gewähren.

 

Lehnt der Kunde die Mängelbehebung durch den von FLG Energy namhaft gemachten Subunternehmer ohne Angabe berechtigter Gründe ab, erlischt die Gewährleistungspflicht von FLG Energy für den konkreten Mangel zur Gänze.

 

8.8.

Hinsichtlich des Betriebs und der Wartung des Gewerkes, der Anlage bzw. der Installation und sämtlicher damit zusammenhängender Komponenten gilt Folgendes als vereinbart:

 

Für die dauerhafte Funktion, Sicherheit und den Erhalt des vertragsgemäßen Zustands der gelieferten und montierten Anlage bzw. des Gewerkes samt all ihrer Komponenten ist die Einhaltung der gesetzlichen Wartungsintervalle sowie der Vorgaben in der übergebenen Bedienungs- und Wartungsanleitung zwingend erforderlich.

 

FLG Energy weist darauf hin, dass Mängel, Schäden oder Funktionsstörungen, die auf eine unterlassene, verspätete oder unsachgemäße Wartung, auf Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder auf Fehlbedienung durch den Kunden zurückzuführen sind, keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts darstellen.

 

Sollte ein Mangel auftreten und hat der Kunde die vorgeschriebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten, besteht kein Gewährleistungsanspruch, sofern das Unterlassen der Wartung für das Entstehen des Mangels oder für eine Erschwerung der Mängelbehebung ursächlich war oder wenn der Mangel bei rechtzeitiger Durchführung der Wartung hätte vermieden oder entdeckt werden können.

 

In Ergänzung dazu ist jede Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafte Bedienung, Überbeanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, atmosphärische oder chemische Einflüsse sowie auf vom Kunden beigestellte Pläne, ungeeignete Materialien oder mangelhafte Vorarbeiten anderer (bauseitig beauftragter) Professionisten zurückzuführen sind.

 

8.9.

Festgehalten wird ausdrücklich, dass es sich bei den im Kostenvoranschlag angestellten Berechnungen lediglich um Durchschnittsberechnungen handelt und diese abhängig von dem Umständen des Einzelfalls variieren bzw. davon abweichen können.

 

 9.             Schadenersatz

9.1.

Die Haftung von FLG Energy für leicht fahrlässig verursachte Schäden wird – mit Ausnahme von Personenschäden – zur Gänze ausgeschlossen.

 

9.2.

Für Fälle schlichter (einfacher) grober Fahrlässigkeit wird die Haftung der AN für Sach- und Vermögensschäden betraglich mit der Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der AN begrenzt.

 

Die gegenständlichen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für:

-       Vorsätzliche oder krass grob fahrlässige Schadenszufügung und

-       Personenschäden.

 

9.3.

Die Haftung des AN für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungsschäden, reine Vermögensschäden, Zinsverluste sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG ist zur Gänze ausgeschlossen.

 

9.4.

Das Vorliegen von krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat in jedem Fall der AG zu beweisen. Die Beweislastregelung des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

9.5.

Eine Haftung von FLG Energy ist in jedem Fall ausgeschlossen für Schäden, die auf unbefugte oder unsachgemäße Eingriffe des Kunden oder Dritter in das Werk, auf die Verwendung ungeeigneter, bauseits beigestellter Materialien oder Pläne des Kunden, oder auf mangelhafte Vorarbeiten anderer (nicht von FLG Energybeauftragter) Gewerke zurückzuführen sind.

 

10.            Eigentumsvorbehalt

10.1.

Sämtliche gelieferte Materialien und Gegenstände verbleiben bis zur vollständigen, uneingeschränkten Bezahlung aller Forderungen von FLG Energy aus diesem Vertragsverhältnis (inklusive Zinsen und Nebenkosten) im alleinigen Eigentum von FLG Energy.

 

10.2.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände vor vollständiger Bezahlung zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen) hat der Kunde FLG Energy unverzüglich schriftlich zu verständigen und auf dessen Eigentumsrecht hinzuweisen.

 

11.            Geistiges Eigentum

Sämtliche technische Unterlagen, wie insbesondere Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen bleiben geistiges Eigentum von FLG Energy und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von diesen anderweitig verwendet bzw. genutzt werden.

 

12.            Übernahme

12.1.

Nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen wird FLG Energy dem Kunden die Fertigstellung schriftlich anzeigen und ihn zur Abnahme (Übergabe) auffordern. Die Parteien haben sodann innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Anzeige eine gemeinsame förmliche Abnahme durchzuführen, über die ein Protokoll zu errichten ist. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Vertragsparteien zu unterfertigen.

 

12.2.

Eine Abnahme (Übergabe) gilt als erfolgt (Fiktion der Abnahme), wenn:

·       der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige an der förmlichen Abnahme mitwirkt oder diese ohne Angabe wesentlicher, die Funktion beeinträchtigender Mängel verweigert, oder

·       der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte das Werk (oder Teile davon) in Benutzung nehmen (z.B. durch Bezug, Nutzung, Inbetriebnahme, Weiterbearbeitung durch nachfolgende Gewerke). In diesem Fall gilt die Abnahme mit dem Tag der ersten Nutzungshandlung als vollzogen.

 

12.3.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, welche die Funktion und Nutzung des Werkes nicht beeinträchtigen, zu verweigern. Derartige Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und von FLG Energy im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.

 

Werden Mängel festgestellt, so verpflichtet sich die AN diese in angemessener Zeit zu verbessern. Der AG verpflichtet sich die AN bzw. deren Subunternehmer zur Verbesserung zuzulassen.

 

 

Mit der förmlichen oder fiktiven Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes (§ 1168a ABGB) auf den Kunden über. Der Gefahrenübergang gilt entsprechend bei Teilabnahmen. Gleichzeitig beginnt der Lauf der Gewährleistungs- und Rügefristen sowie die Fälligkeit des Werklohns.

 

12.4.

Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, welches von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Werden Mängel im Rahmen der Übernahme festgestellt, sind diese detailliert in genanntem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Festgehalten wird, dass Mängel, welche im Abnahmeprotokoll nicht angeführt wurden, nicht im Rahmen der Übernahme festgestellt wurden.

 

13.            Subunternehmer

13.1.

FLG Energy ist uneingeschränkt berechtigt, die Ausführung der ihm obliegenden vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise an qualifizierte Subunternehmer zu übertragen (General- und Teilschnittstellenweitergabe).

 

FLG Energy stellt sicher, dass die eingesetzten Subunternehmer über die für die ordnungsgemäße Werkerstellung erforderlichen Gewerbeberechtigungen und Fachkenntnisse verfügen.

 

Einer vorherigen Zustimmung zur entsprechenden Beauftragung oder Information des unternehmerischen Kunden über dieselbe bedarf es hierzu nicht.

 

13.2.

FLG Energy verpflichtet sich, sämtliche Bedingungen, Pflichten und Qualitätsstandards aus dem Bauvorhaben zugrundeliegenden Vertragswerk spiegelbildlich auf die von ihm beauftragten Subunternehmer zu überbinden, um Leistungslücken und Haftungsdifferenzen zu Lasten des Kunden zu verhindern.

 

14.            Bedenken und Baueinstellung

 

Bringt FLG Energy berechtigte Bedenken gegen die Anweisungen des Kunden oder gegen Vorleistungen dritter Gewerke schriftlich vor, ist er berechtigt, die Arbeiten in dem vom Bedenken betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen, bis eine schriftliche Klärung oder Weisung des Kunden vorliegt.

 

Reagiert der Kunde auf eine schriftliche Warnung oder Bedenkenanzeige von FLG Energy nicht innerhalb von 7 Werktagen oder besteht er trotz der Warnung schriftlich auf der Ausführung gemäß seinen ursprünglichen Vorgaben (Weisung des Kunden), ist FLG Energy von jeder Haftung und Gewährleistung für die daraus resultierenden Mängel und Schäden befreit.

 

Die Kosten einer durch unberechtigte Weisungen des Kunden verursachten Verzögerung trägt der Kunde.

 

15.            Hinweis- und Warnpflichten

15.1.

FLG Energy trifft keine über eine reine Augenscheinsprüfung hinausgehende Pflicht, die vom unternehmerischen Kunden beigestellten Stoffe (insbesondere Materialien, Bauteile, Konstruktionen), Vorleistungen anderer Gewerke, Ausführungspläne, statischen Vorgaben, Berechnungen, Leistungsverzeichnisse sowie sonstigen Angaben, Unterlagen oder Anweisungen auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Geeignetheit, Statik oder Normenkonformität zu überprüfen.

 

FLG Energy darf darauf vertrauen, dass die vom Kunden bereitgestellten Grundlagen und Vorleistungen fachgerecht, fehlerfrei und für die vertragsgegenständliche Werkausführung vollkommen tauglich sind und treffen ihn keine über die oben ausgeführte Augenscheinsprüfung hinausgehenden Untersuchungspflichten.

 

15.2.

Eine Warnpflicht von FLG Energy im Sinne des § 1168a ABGB besteht im unternehmerischen Verkehr ausschließlich bei offensichtlicher Untauglichkeit der beigestellten Stoffe, Pläne oder Anweisungen.

 

Offensichtlich ist eine Untauglichkeit nur dann, wenn sie bei bloß visueller, kursorischer Durchsicht der Unterlagen bzw. bei oberflächlicher Betrachtung der Vorleistungen ohne Durchführung eigener Messungen, Berechnungen, Untersuchungen, Labor- oder Materialprüfungen für einen durchschnittlichen Fachmann des betroffenen Gewerkes sofort zweifelsfrei erkennbar ist.

 

Eine Haftung von FLG Energy für nicht offensichtliche Mängel oder ungeeignete Vorgaben des Kunden ist zur Gänze ausgeschlossen.

 

15.3.

Erkennt FLG Energy eine offensichtliche Untauglichkeit, so wird er den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich (auch per E-Mail ist ausreichend) informieren.

 

Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 7 Werktagen ab Zugang dieser Warnung schriftlich entweder:

geeignete, abgeänderte Pläne, Anweisungen oder taugliche Stoffe/Materialien auf eigene Kosten beizustellen bzw. die mangelhaften Vorleistungen dritter Gewerke sanieren zu lassen; oder FLG Energy ausdrücklich schriftlich anzuweisen, die Arbeiten trotz der erteilten Warnung unverändert auf eigenes Risiko des Kunden fortzusetzen.

 

Reagiert der Kunde nicht innerhalb der Frist von 7 Werktagen schriftlich, so gilt dies als ausdrückliche Anweisung an FLG Energy, die Arbeiten unverändert und auf alleiniges Risiko des Kunden fortzuführen.

 

Weist der Kunde FLG Energy an, die Arbeiten unverändert fortzusetzen oder verstreicht die siebentägige Reaktionsfrist des Kunden ergebnislos, ist jede Haftung von FLG Energy für Mängel, Schäden, Folgeschäden, Funktionseinschränkungen oder die mangelnde Genehmigungsfähigkeit des Werkes, die auf die beanstandeten Umstände zurückzuführen sind, zur Gänze ausgeschlossen. Zudem bleibt der uneingeschränkte Werklohnanspruch von FLG Energy ungeschmälert aufrecht.

 

15.4.

FLG Energy ist wahlweise berechtigt, die Arbeiten an den betroffenen Leistungsteilen sowie den davon abhängigen Gewerken bis zur Beistellung tauglicher Pläne, Materialien oder sanierten Vorleistungen zur Gänze einzustellen.

 

Sämtliche Leistungsfristen verlängern sich in diesem Fall automatisch um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer Wiederanlaufzeit von 5 Werktagen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, FLG Energy sämtliche durch die Baueinstellung und -wiederaufnahme entstehenden nachweisbaren Mehr- und Vorhaltekosten vollständig zu ersetzen.

 

16.            Arbeitnehmerschutzvorschriften/Koordination

16.1.

FLG Energy obliegt keinerlei Kontroll-, Prüf- oder Überwachungspflicht bezüglich der Einhaltung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) oder sonstiger sicherheitsrelevanter Normen durch andere, vom Kunden direkt beauftragte Unternehmen (Fremdgewerke).

 

Dem Kunden sind die Bestimmungen des BauKG nach Aufklärung durch FLG Energy bekannt.

 

16.2.

Der Kunde verpflichtet sich, FLG Energy von sämtlichen Ansprüchen, Bußgeldern und Nachteilen vollständig schad- und klaglos zu halten, die daraus resultieren, dass der Kunde, die von ihm eingesetzten Koordinatoren oder andere bauseitige Professionisten gegen, das ASchG, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) oder sonstige Arbeitsschutzvorschriften verstoßen.

 

Dies umfasst ausdrücklich auch die vollständige Übernahme aller FLG Energy behördlich oder gerichtlich auferlegten Geldstrafen und Verwaltungskosten.

 

16.3.

Stellt FLG Energy fest, dass durch ungenügende Sicherheitsvorkehrungen am Leistungsort (z. B. fehlende Gerüstungen, ungesicherte Absturzkanten, mangelhafte Vorarbeiten von Fremdgewerken) die Gesundheit oder das Leben seiner Mitarbeiter gefährdet ist, ist FLG Energy berechtigt, seine Leistungen unverzüglich und ohne vorherige Nachfristsetzung bis zur vollständigen Mängelbehebung durch den Kunden einzustellen.

 

Diese Arbeitseinstellung gilt als Verzögerung aus der Sphäre des Kunden.  

 

Sämtliche Leistungsfristen verlängern sich automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer Wiederanlaufzeit von 5 Werktagen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, FLG Energy alle durch den Stillstand entstehenden Mehrkosten (wie Personalstandzeiten, Gerüstmieten, Subunternehmerkosten etc.) in voller Höhe zu ersetzen.

 

17.            Betriebshaftpflichtversicherung

FLG Energy bestätigt, über eine marktübliche und dem Gewerk angemessene Betriebshaftpflichtversicherung zu verfügen und diese während der Ausführung der Arbeiten aufrechtzuerhalten.

 

18.      Datenschutz

Bestimmungen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung enthalten.

 

FLG Energy macht darauf aufmerksam, dass Daten des Kunden auf Grund berechtigter Interessen für Werbezwecke verarbeitet werden können (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Der Kunde kann dieser Form der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO).

 

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von FLG Energy automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohnadresse bekannt zu geben, solange der Vertrag nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen und Lieferungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

 

19.   Erfüllungsort, Vertragssprache, Rechtswahl und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von FLG Energy.

 

Vertragssprache ist Deutsch.

 

Zu Grunde gelegt und vereinbart wird die österreichische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz von FLG Energy sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

 

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar.

 

20.   Information außergerichtliche Streitbeilegung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte als Auffangschlichtungsstelle für alternative Streitbeilegung eingerichtet ist. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig.

 

Verbraucher können über die Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung für Streitigkeiten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben, ein Schlichtungsverfahren durchführen. Die Plattform ist über nachfolgenden Link abrufbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

 

FLG Energy ist nicht dazu bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nähere Informationen können sie unter office@flg-energy.at erfahren.

 

21.   Schlussbestimmungen 

1.

Im B2B-Geschäft bedürfen sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, usw. in Bezug auf diesen Vertrag und die damit zusammenhängenden Geschäfte zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das Abgehen von der Einhaltung der Formvorschriften bedarf ebenfalls der Schriftform. 

 

2.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(B2B)


Version 01.08.2026

 

FLG Energy GmbH, FN 580693k

Pichl 48, 8984 Bad Mitterndorf

 

 

1.                Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für alle Vertragsabschlüsse zwischen der FLG Energy GmbH, FN 580693k (im Folgenden kurz „FLG Energy“) und Unternehmen (im Folgenden kurz Kunden) hinsichtlich der Waren und Werkleistungen von FLG Energy in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Website www.flg-energy.at abrufbar ist.

 

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte, ohne dass FLG Energy nochmals auf sie hinweisen muss. Andere Bedingungen haben keine Gültigkeit und wird diesen somit ausdrücklich widersprochen. Abweichenden, entgegenstehenden, früheren, einschränkenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen und Regelungen des Vertragspartners muss FLG Energy ausdrücklich und schriftlich zustimmen, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil werden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen seitens FLG Energy nicht als Zustimmung zu etwaigen von gegenständlichen AGB abweichenden Bedingungen. Die AGB haben auch für Folgeaufträge Gültigkeit, und zwar auch dann, wenn diese nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

 

2.                Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss

2.1.

Gegenstand des Vertrages sind die Lieferung und die Montage von Solar- und Photovoltaik-Anlagen sowie die Lieferung und die Montage von Absturzsicherungen.

 

2.2.

Der Vertragsgegenstand und die entsprechend geschuldeten Leistungen werden im Angebot der FLG Energy verständlich, eindeutig und transparent beschrieben.

 

Leistungen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind oder die auf nachträglichen Änderungswünschen des Kunden beruhen, werden gesondert vereinbart und verrechnet. FLG Energy wird den Kunden vor Ausführung solcher Zusatzleistungen auf die zusätzliche Entgeltpflicht hinweisen.

 

2.3.

Sofern der Kunde eine Bestellung ohne vorherige Anbotstellung von FLG Energy aufgibt, gilt der Vertrag erst nach Vorliegen einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens FLG Energy als zu Stande gekommen.

 

 2.4.

Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. 

 

3.                Preise und Preisbildung

3.1.

Auf dem Angebot angeführte Preise sind – sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich ausgewiesen - stets inkl. USt zu verstehen. Nicht enthalten sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart - die anfallenden Liefer- und Versandkosten.

 

Ausdrücklich festgehalten wird, dass die vereinbarten Leistungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu einem veränderlichen Pauschalpreis und nicht zu einem Festpreis erbracht werden.

 

Sämtliche von FLG Energy erstellten Kostenvoranschläge, Angebote, Kostenschätzungen und Kalkulationen sind unverbindlich und stellen lediglich eine fachmännische, unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Herstellungskosten dar.

 

Es wird ausdrücklich keine Gewähr für seine Richtigkeit geleistet, es sei denn, FLG Energy hat die Richtigkeit im Einzelfall ausdrücklich, schriftlich und unter Verwendung des Begriffs „mit Gewähr“ oder „verbindlich“ zugesichert.

 

Alle genannten Preise sind in EURO zu verstehen, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist.

 

Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Kunde zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Liefer- und Montagekosten.

 

3.2. Zu den Risikosphären:

 Der Kunde trägt das Risiko für alle von ihm erteilten Anordnungen sowie für die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und beigestellten Stoffe.

 

Darüber hinaus trägt der Kunde das Risiko, wenn die vertragsgemäße Ausführung der Leistung objektiv unmöglich wird. Auch sind sämtliche Risiken aus für FLG Energy unvorhersehbaren, unabwendbaren oder sonstigen von FLG Energy nicht zu vertretenden Ereignissen, die sich auf die Kosten oder auf die Leistungsdauer auswirken, im Verhältnis der Vertragsparteien ausdrücklich der Sphäre des Kunden zugeordnet.

 

Derartige unvorhersehbare, unabwendbare oder sonstige nicht von FLG Energy zu vertretende Ereignisse sind insbesondere:

·       Fälle höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse, die über das langjährige statistische Mittel für den Ausführungsort hinausgehen, Pandemien, Seuchen, Erdbeben);

·       Krieg oder kriegsähnliche Zustände;

·       Behördliche Verfügungen, wie insbesondere Baustopps, oder sonstige hoheitliche Eingriffe, sofern diese nicht in der Sphäre von FLG Energy gelegen sind;

·       Unvorhersehbare, marktbedingte Materialknappheit, Lieferengpässe bei Vorlieferanten oder erhebliche Störungen der Transportlogistik;

·       Die Verhängung von Ein- oder Ausfuhrzöllen auf die Materialien.

 

3.3. Zur Preisbildung:

3.3.1.

Der Kalkulation des vereinbarten Werklohns liegen die Einkaufspreise für Materialien, die Lohn- und Gehaltskosten, die Transport- und Logistikkosten, die Energiekosten sowie behördliche Abgaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde.

 

3.3.2.

FLG Energy ist – zusätzlich zu jenen Preisanpassungen, welche aus Umständen resultieren, die der Risikosphäre des Kunden entstammen - zu Preisanpassungen berechtigt, sollten sich während der Vertragslaufzeit für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energietransporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Mitarbeiterlöhne etc. nach oben oder nach unten verändern. Die angebotenen Preise sind stets variabel. Die Erhöhung oder Verringerung des Warenkaufpreises oder Werklohnes orientiert sich an der Veränderung des Großhandelspreisindex, Baukostenindex sowie Tariflohnindex. Ausgangsbasis ist stets der bei Vertragsabschluss für diesen Monat veröffentlichte Indexwert. 


In Entsprechung des Äquivalenzprinzips verpflichtet sich die FLG Energy GmbH, bei entsprechenden Senkungen der Material- oder Lohnkosten den Werklohn im selben prozentualen Verhältnis zugunsten des unternehmerischen Kunden zu reduzieren.

 

Nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss sind beide Vertragsparteien berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des vereinbarten Werklohns (nach oben oder unten) zu verlangen, wenn sich die dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Kostenfaktoren nachweisbar und unbeeinflussbar verändert haben.

 

Als maßgebliche Kostenfaktoren werden ausschließlich vereinbart:

-       Materialkosten: Die Veränderung der Materialpreise sowie zugehörige Komponenten, gemessen am Großhandelsindex für Elektrogeräte und Elektroinstallationsmaterial (GHPI), veröffentlicht durch die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria). Die Materialkosten werden mit einer Quote von 60 % des Gesamtauftragswertes gewichtet.

-       Lohnkosten: Die Veränderung der kollektivvertraglichen Lohnkosten, gemessen am Tariflohnindex für Arbeiter im Gewerbe und Handwerk der Metall- und Elektrotechnik, veröffentlicht durch die Statistik Austria. Die Lohnkosten werden mit einer Quote von 40 % des Gesamtauftragswertes gewichtet.

 

3.3.3.

Änderungen der Indizes werden erst berücksichtigt und wirksam, wenn die rechnerische Abweichung (kumuliert bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses) mindestens 3 % (Schwellenwert) nach oben oder unten beträgt. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn sich die FLG Energy GmbH zum Zeitpunkt des Eintritts der Preisänderung im verschuldeten Leistungsverzug befindet. Berechnungen und Rundungen erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen symmetrisch in beide Richtungen auf zwei Dezimalstellen.

 

3.3.4.
Führt eine Preiserhöhung nach dieser Bestimmung zu einer Steigerung des vertraglich vereinbarten Bruttogesamtpreises um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, binnen einer Frist von 14 Kalendertagen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde FLG Energy die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die für dieses Projekt bestellten und nicht anderweitig verwendbaren Materialien zu vergüten.

 

4.              Zahlungsmodalitäten

4.1.

Sofern nicht ausdrücklich im Werkvertrag schriftlich anderes vereinbart ist, ist bei Beauftragung eine Anzahlung von 50 % der Gesamtauftragssumme zur Zahlung fällig;

 

FLG Energy ist berechtigt, monatlich dem geleisteten Arbeitsfortschritt entsprechende Abschlagsrechnungen (Teilrechnungen) zu legen.

 

Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungserhalt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde - zur Zahlung fällig.

 

Nach Beendigung des Bauvorhabens, sohin nach endgültigem Abschluss sämtlicher Leistungen, hat FLG Energy eine Schlussrechnung zu legen. Der Kunde hat die Schlussrechnung innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungseingang zu prüfen und danach innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen.

 

4.2.

Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und der Kunde sämtliche Zahlungsfristen (auch für Anzahlungen und Teilrechnungen) einhält.

 

Bei auch nur teilweisem Verzug mit einer Zwischenzahlung erlischt ein allenfalls vereinbartes Skontorecht für das gesamte Bauvorhaben rückwirkend.

 

Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen des Kunden ist Wertstellung auf dem Konto der FLG Energy maßgeblich.

 

4.3.

Die Einbehaltung von Deckungs- und Haftungsrücklässen durch den Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

4.4.

Bei Zahlungsverzug ist FLG Energy berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen; hierdurch werden darüberhinausgehende Ansprüche (insbesondere der Ersatz von Betreibungskosten) nicht berührt.

 

Der Kunde haftet – auch im Falle des unverschuldeten Zahlungsverzuges – für FLG Energy entstehende Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und angemessen sind. 

 

4.5. Zur Sicherstellung nach § 1170b ABGB:

4.5.1.

Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer, steht FLG Energy das gesetzliche, unabdingbare Recht zu, eine Sicherstellung für das noch ausstehende Entgelt in Höhe von bis zu 20 % (bei Verträgen mit einer Bauzeit unter 3 Monaten bis zu 40 %) der Auftragssumme zu verlangen.

 

4.5.2.

Der Kunde ist verpflichtet, diese Sicherstellung (z. B. in Form einer Bankgarantie) innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch FLG Energy zu erbringen. Leistet der Kunde diese Sicherheit nicht fristgerecht, ist FLG Energy berechtigt, seine Leistungen unverzüglich einzustellen und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 7 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.              Leistungsänderungen

5.1.

Der vereinbarte Werklohn versteht sich als veränderlicher Pauschalpreis ausschließlich für jene Leistungen, die in der dem Vertrag zugrunde liegenden Angebot explizit angeführt sind.

 

5.2.

Verlangt der Kunden Änderungen des Leistungsumfangs, Abweichungen von den Ausführungsplänen oder zusätzliche Leistungen, hat FLG Energy Anspruch auf eine angemessene Anpassung des Werklohns sowie auf eine angemessene Verlängerung der vereinbarten Leistungs- und Bauzeiten.

 

5.3.

Zusatz- oder Änderungsleistungen werden von FLG Energy erst nach einer schriftlichen Einigung über den zusätzlich gewünschten Leistungsumfang, Zusatzwerklohn und die geänderten Fristen ausgeführt. Diese Einigung ist auch per E-Mail möglich.

 

5.4.

Ordnet der Kunde eine Leistungsänderung an, ohne dass zuvor eine solche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, so gebührt FLG Energy für die Ausführung dieser Arbeiten ein angemessenes Entgelt (ortsübliches Entgelt) auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen. Der Kunde verzichtet ausdrücklich darauf, die Unentgeltlichkeit solcher Zusatzarbeiten einzuwenden.

 

5.5.

Erachtet FLG Energy während der Werkausführung eine Leistungsänderung, eine Abweichung von den Ausführungsplänen oder eine Zusatzleistung für notwendig oder zweckmäßig (insbesondere aus Gründen der technischen Durchführbarkeit, der statischen Sicherheit, behördlicher Vorgaben, gesetzlicher Vorschriften, geänderter ÖNORMEN/Richtlinien oder des aktuellen Stands der Technik), so wird er den Kunden hiervon unverzüglich schriftlich verständigen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang dieser Anzeige schriftlich zu erklären, ob er der vorgeschlagenen Änderung zustimmt.

 

Reagiert der Kunde innerhalb dieser Frist nicht oder verweigert er die Zustimmung ohne sachlich gerechtfertigten Grund, so gilt die Zustimmung zur Leistungsänderung sowie zur damit verbundenen angemessenen Anpassung des Werklohns (Zusatzwerklohn) und Verlängerung der Leistungsfristen als erteilt.

 

Verweigert der Kunde die Zustimmung zu einer von FLG Energy als technisch, rechtlich oder sicherheitsrelevant notwendig angezeigten Leistungsänderung ausdrücklich, so ist FLG Energy berechtigt, die weitere Ausführung dieses Leistungsteils sowie der dadurch beeinflussten Gewerke bis zur Klärung einzustellen.

 

In diesem Fall ist jede Haftung von FLG Energy für Mängel, Schäden, Folgeschäden oder Funktionseinschränkungen, die kausal auf das Unterbleiben der empfohlenen Leistungsänderung zurückzuführen sind, zur Gänze ausgeschlossen.

 

5.6.

Die gesetzliche Warn- und Hinweispflicht von FLG Energy (§ 1168a ABGB) gilt durch die schriftliche Anzeige der notwendigen Leistungsänderung als vollständig erfüllt.

 

5.7.

Sämtliche aus der Verzögerung und der Weigerung des Kunden resultierenden Stillstands-, Erschwernis- und Vorhaltekosten von FLG Energy gehen zur Gänze zu Lasten des Kunden.

 

6.              Lieferung und Leistungsfristen

6.1.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Bei Anlieferung der Ware zum Kunden vor Montage geht das Risiko des Unterganges (Diebstahl, Naturkatastrophen, Beschädigung etc.)  zum Zeitpunkt der Anlieferung der Ware auf den Kunden über.

 

6.2.

FLG Energy haftet nicht für inkorrekte Angaben von Daten jeglicher Art im Zuge der Beauftragung, wie insbesondere falsche Lieferadressen und dadurch verursachte Verspätungen oder Schäden.

 

6.3.

Sämtliche vereinbarten Leistungs-, Zwischen- und Fertigstellungstermine (Bauzeiten) gelten grundsätzlich als unverbindliche Richttermine (Zieltermine).

 

Die Vereinbarung eines Fixgeschäfts im Sinne des § 902 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, ein Termin wurde im zugrundeliegenden Angebot explizit und schriftlich als "fixer Fertigstellungstermin bei sonstigem Rücktritt" bezeichnet.

 

6.4.

FLG Energy hat mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Kunden und FLG Energy, frühestens jedoch 3 Wochen nach kumulativen Vorliegens sämtlicher nachstehender Voraussetzungen zu beginnen:

·       Vollständige technische, rechtliche und organisatorische Klarheit über alle Ausführungsdetails besteht;

·       Sämtliche bauseits erforderlichen Pläne, behördlichen Genehmigungen und Freigaben dem AN vorliegen;

·       Die Baustelle in einem für die ungehinderte Arbeitsausführung bereiten und mangelfreien Zustand übergeben wurde (einschließlich aller Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser);

·       Sämtliche bauseits zu erledigende Vorarbeiten erbracht wurden. 

 

Verzögert sich eine dieser Voraussetzungen aus Gründen, die nicht von der AN zu vertreten sind, verschieben sich allenfalls vereinbarte Termine und Fristen automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von 5 Werktagen.

 

6.5.

Erachtet sich FLG Energy in der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen durch Umstände behindert, die in der Sphäre anderer am Bauvorhaben tätiger Professionisten oder des Kunden liegen (z. B. mangelhafte oder verspätete Vorleistungen anderer Gewerke, fehlende Pläne oder Freigaben), hat sie dies dem Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

Im Fall einer berechtigten Behinderungsanzeige verlängert sich die Bauzeit um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von 5 Werktagen.

 

6.6.

Verzögert sich die Leistungserbringung von FLG Energy aufgrund von Umständen, die der Kunde oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, ist FLG Energy berechtigt, den Ersatz der nachweislich entstandenen Mehrkosten (z. B. Stillstandszeiten, Gerüstvorhaltungen, Subunternehmerkosten) zu fordern; dies gilt insbesondere für die in 6.4. genannte Umstände.

 

6.7. Zum Verzug von FLG Energy:

6.7.1.

Ein Verzug von FLG Energy ist nur bei nachweislichem, grobem Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) derselben gegeben. Bei leicht fahrlässigem Verzug von FLG Energy sind jegliche Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Fertigstellung (insbesondere für Verzugszinsen, Ersatzunterkünfte oder entgangene Nutzung) ausgeschlossen.

 

6.7.2.

Bevor der Kunde Rechte aus einem Verzug von FLG Energy (wie Rücktritt oder Ersatzvornahme) geltend machen kann, muss er FLG Energy schriftlich mahnen und eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen, die mindestens 14 Werktage betragen muss. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils der Leistung zulässig (Teilrücktritt); bereits erbrachte Teilleistungen sind ungeachtet des Verzugs vom Kunden vollständig zu vergüten.

 

6.7.3.

FLG Energy gerät nicht in Verzug, wenn Verzögerungen durch Umstände verursacht werden, die außerhalb seines direkten Einflussbereichs liegen. Hierzu zählen insbesondere:

·       Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe oder Embargos;

·       Witterungsverhältnisse, welche die ordnungsgemäße oder normgerechte Ausführung der Leistungen behindern, beeinträchtigen oder unmöglich machen (z. B. Frost, anhaltender Regen, extreme Hitze);

·       Im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung nicht vorhersehbare Lieferengpässe, Verzögerungen bei der Materialbeschaffung oder Transportverzögerungen von Vorlieferanten, auf die FLG Energy keinen direkten Einfluss hat;

·       Im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung nicht vorhersehbare Verzögerungen durch andere am Bauvorhaben tätige Professionisten oder den Kunden selbst (insbesondere durch verspätete Entscheidungen oder geänderte Anordnungen).

 

In all diesen Fällen ruht der Fristenlauf für die Dauer der Behinderung. Die Bauzeit verlängert sich automatisch um diese Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von mindestens 5 Werktagen. FLG Energy ist darüber hinaus berechtigt, den Ersatz der nachweislich entstandenen Mehrkosten (z. B. Stillstandszeiten, Gerüstvorhaltungen, Subunternehmerkosten) zu fordern.

 

7.              Voraussetzungen der Montageleistungen; Mitwirkungspflichten

7.1.

Vor Beginn der Leistungserbringung durch FLG Energy ist durch den Kunden zu gewährleisten, dass der Arbeitsbereich so vorbereitet ist, dass FLG Energy direkt mit der beauftragten Montageleistung beginnen kann. Für zusätzlich notwendige Vorarbeiten, welche seitens FLG Energy erst bei Leistungsbeginn ersichtlich wurden, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

 

Der Kunde ist dafür verantwortlich auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Leistungserbringung durch FLG Energy vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

 

Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montage dafür Sorge zu tragen, dass der vorhandene Untergrund, auf welcher die Montage stattfinden soll, alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Montage erfüllt und für die darauffolgende Montage geeignet ist. Für ungeeignete Untergründe und dadurch entstandene Schäden oder Mehrkosten wird von FLG Energy keinerlei Haftung übernommen.

 

Der Kunde hat FLG Energy vor Beginn der Montage auf allfällige Gefahren an der Örtlichkeit der Leistungserbringung hinzuweisen. Bei Unterlassung dieser Hinweispflicht geht die Haftung für dadurch entstandene Schäden oder notwendig gewordene Mehrkosten auf den Kunden über und ist FLG Energy diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

7.2.

FLG Energy trifft keine über den üblichen Umfang hinausgehenden Prüf- und Untersuchungspflicht der zur Verfügung gestellten Materialien. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verfügung gestellten Materialien für eine sach- und fachgerechte Werksausführung geeignet sind.

 

7.3.

Der Kunde gestattet FLG Energy und den von ihr beauftragten Drittunternehmen uneingeschränkten Zugang zum Gebäude, sofern dies für die gegenständlich vereinbarte Leistungserbringung notwendig ist.

 

7.4.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle für die gegenständlich beauftragte Leistungserbringung notwendigen behördlichen Genehmigungen, wie insbesondere Baugenehmigungen und dergleichen vor Beginn der Montagearbeiten vorliegen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden die für das gegenständlich beauftragte Vorhaben notwendigen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungserklärungen einzuholen und ist FLG Energy diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten.

 

Darüber hinaus ist eine vorherige Festlegung, welche Genehmigungen für das gegenständliche Vorhaben notwendig sind, bauseits abzuklären und nicht in der Verantwortung von FLG Energy.

 

7.5.

Es obliegt allein dem Kunden, etwaige Subventionen und öffentliche Förderungen für die Installation einer PV-Anlage abzuklären und allenfalls zu beantragten.

 

FLG Energy übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit der Bekanntgabe möglicher Subventionen oder des Erhalts derselben.

 

Insbesondere ist die Ablehnung einer beantragten Subvention kein Rücktrittsgrund von der gegenständlichen Beauftragung.

 

7.6.

Ist die Verwendung von Arbeitsbühnen oder Kränen notwendig, so werden diese direkt von FLG Energy auf Kosten des Kunden angemietet.

 

7.7.

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass FLG Energy Fotos von den erbrachten Leistungen anfertigt und diese in weiterer Folge im Internet, sowie in Prospekten zu Werbezwecken veröffentlicht. Festgehalten wird, dass dabei lediglich Fotos der Werkleistungen, jedoch keine Namen oder Anschriften der Kunden öffentlich zugänglich gemacht werden und derartige Informationen lediglich intern verarbeitet werden.

 

8.              Gewährleistung

8.1.

Die dreijährige gesetzliche Gewährleistungsfrist für sämtliche von FLG Energy erbrachten Leistungen (auch für Arbeiten an unbeweglichen Sachen oder Bauwerken) ab der förmlichen oder fiktiven Übergabe (Abnahme) wird beibehalten.

 

8.2.

Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit im Sinne des § 924 ABGB wird zur Gänze ausgeschlossen.

 

Der Kunde hat den vollen Nachweis zu erbringen, dass ein behaupteter Mangel bereits im Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Leistung vorhanden war.

 

8.3.

Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen von FLG Energy unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen, gründlich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Erkennbare Mängel sind FLG Energy innerhalb dieser Frist schriftlich und detailliert spezifiziert anzuzeigen.

 

Verdeckte Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung in gleicher Weise schriftlich zu rügen.

 

Unterbleibt eine rechtzeitige oder ordnungsgemäße Rüge, gilt das Werk als vorbehaltlos genehmigt und abgenommen. Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit der Leistung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

8.4.

FLG Energy erfüllt berechtigte Gewährleistungsansprüche nach eigenen Wahl ausschließlich durch Verbesserung (Reparatur) oder Austausch innerhalb einer angemessenen Frist.

 

Eine Ersatzvornahme durch den Kunden (Mängelbehebung durch Dritte auf Kosten von FLG Energy) ist erst zulässig, wenn der Kunde FLG Energy schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Mängelbehebung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Der Kunde ist im B2B-Verhältnis verpflichtet, sich bei der Ersatzvornahme an marktübliche und angemessene Preise zu halten.

 

8.5.

Ein Zurückbehaltungsrecht des unternehmerischen Kunden am Werklohn wegen behaupteter Mängel ist bei geringfügigen Mängeln zur Gänze ausgeschlossen. Bei wesentlichen Mängeln ist ein Zurückbehaltungsrecht auf maximal das Dreifache der voraussichtlichen Mängelbehebungskosten des konkreten Mangels begrenzt.

 

8.6.

Zur Mängelbehebung hat der Kunden FLG Energy ungehinderten Zugang zum Werk zu gewähren. Der Kunde hat FLG Energy die für die Mängelbehebung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Kunde dies oder erschwert er die Behebung ungebührlich, ist FLG Energy von seiner Gewährleistungspflicht für den betroffenen Mangel befreit.

 

8.7.

FLG Energy ist jederzeit berechtigt, seine Gewährleistungspflichten ganz oder teilweise durch jene Subunternehmer erfüllen zu lassen, die mit der Ausführung des betroffenen Gewerkes beauftragt waren. Der Kunde ist verpflichtet, Gewährleistungsarbeiten durch diesen Subunternehmer direkt zu dulden und diesem den erforderlichen Zugang sowie die nötige Mitwirkung zu gewähren.

 

Lehnt der Kunde die Mängelbehebung durch den von FLG Energy namhaft gemachten Subunternehmer ohne Angabe berechtigter Gründe ab, erlischt die Gewährleistungspflicht von FLG Energy für den konkreten Mangel zur Gänze.

 

8.8.

Hinsichtlich des Betriebs und der Wartung des Gewerkes, der Anlage bzw. der Installation und sämtlicher damit zusammenhängender Komponenten gilt Folgendes als vereinbart:

 

Für die dauerhafte Funktion, Sicherheit und den Erhalt des vertragsgemäßen Zustands der gelieferten und montierten Anlage bzw. des Gewerkes samt all ihrer Komponenten ist die Einhaltung der gesetzlichen Wartungsintervalle sowie der Vorgaben in der übergebenen Bedienungs- und Wartungsanleitung zwingend erforderlich.

 

FLG Energy weist darauf hin, dass Mängel, Schäden oder Funktionsstörungen, die auf eine unterlassene, verspätete oder unsachgemäße Wartung, auf Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder auf Fehlbedienung durch den Kunden zurückzuführen sind, keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts darstellen.

 

Sollte ein Mangel auftreten und hat der Kunde die vorgeschriebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten, besteht kein Gewährleistungsanspruch, sofern das Unterlassen der Wartung für das Entstehen des Mangels oder für eine Erschwerung der Mängelbehebung ursächlich war oder wenn der Mangel bei rechtzeitiger Durchführung der Wartung hätte vermieden oder entdeckt werden können.

 

In Ergänzung dazu ist jede Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafte Bedienung, Überbeanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, atmosphärische oder chemische Einflüsse sowie auf vom Kunden beigestellte Pläne, ungeeignete Materialien oder mangelhafte Vorarbeiten anderer (bauseitig beauftragter) Professionisten zurückzuführen sind.

 

8.9.

Festgehalten wird ausdrücklich, dass es sich bei den im Kostenvoranschlag angestellten Berechnungen lediglich um Durchschnittsberechnungen handelt und diese abhängig von dem Umständen des Einzelfalls variieren bzw. davon abweichen können.

 

 9.             Schadenersatz

9.1.

Die Haftung von FLG Energy für leicht fahrlässig verursachte Schäden wird – mit Ausnahme von Personenschäden – zur Gänze ausgeschlossen.

 

9.2.

Für Fälle schlichter (einfacher) grober Fahrlässigkeit wird die Haftung der AN für Sach- und Vermögensschäden betraglich mit der Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der AN begrenzt.

 

Die gegenständlichen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für:

-       Vorsätzliche oder krass grob fahrlässige Schadenszufügung und

-       Personenschäden.

 

9.3.

Die Haftung des AN für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungsschäden, reine Vermögensschäden, Zinsverluste sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG ist zur Gänze ausgeschlossen.

 

9.4.

Das Vorliegen von krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat in jedem Fall der AG zu beweisen. Die Beweislastregelung des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

9.5.

Eine Haftung von FLG Energy ist in jedem Fall ausgeschlossen für Schäden, die auf unbefugte oder unsachgemäße Eingriffe des Kunden oder Dritter in das Werk, auf die Verwendung ungeeigneter, bauseits beigestellter Materialien oder Pläne des Kunden, oder auf mangelhafte Vorarbeiten anderer (nicht von FLG Energybeauftragter) Gewerke zurückzuführen sind.

 

10.            Eigentumsvorbehalt

10.1.

Sämtliche gelieferte Materialien und Gegenstände verbleiben bis zur vollständigen, uneingeschränkten Bezahlung aller Forderungen von FLG Energy aus diesem Vertragsverhältnis (inklusive Zinsen und Nebenkosten) im alleinigen Eigentum von FLG Energy.

 

10.2.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände vor vollständiger Bezahlung zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen) hat der Kunde FLG Energy unverzüglich schriftlich zu verständigen und auf dessen Eigentumsrecht hinzuweisen.

 

11.            Geistiges Eigentum

Sämtliche technische Unterlagen, wie insbesondere Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen bleiben geistiges Eigentum von FLG Energy und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von diesen anderweitig verwendet bzw. genutzt werden.

 

12.            Übernahme

12.1.

Nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen wird FLG Energy dem Kunden die Fertigstellung schriftlich anzeigen und ihn zur Abnahme (Übergabe) auffordern. Die Parteien haben sodann innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Anzeige eine gemeinsame förmliche Abnahme durchzuführen, über die ein Protokoll zu errichten ist. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Vertragsparteien zu unterfertigen.

 

12.2.

Eine Abnahme (Übergabe) gilt als erfolgt (Fiktion der Abnahme), wenn:

·       der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige an der förmlichen Abnahme mitwirkt oder diese ohne Angabe wesentlicher, die Funktion beeinträchtigender Mängel verweigert, oder

·       der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte das Werk (oder Teile davon) in Benutzung nehmen (z.B. durch Bezug, Nutzung, Inbetriebnahme, Weiterbearbeitung durch nachfolgende Gewerke). In diesem Fall gilt die Abnahme mit dem Tag der ersten Nutzungshandlung als vollzogen.

 

12.3.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, welche die Funktion und Nutzung des Werkes nicht beeinträchtigen, zu verweigern. Derartige Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und von FLG Energy im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.

 

Werden Mängel festgestellt, so verpflichtet sich die AN diese in angemessener Zeit zu verbessern. Der AG verpflichtet sich die AN bzw. deren Subunternehmer zur Verbesserung zuzulassen.

 

 

Mit der förmlichen oder fiktiven Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes (§ 1168a ABGB) auf den Kunden über. Der Gefahrenübergang gilt entsprechend bei Teilabnahmen. Gleichzeitig beginnt der Lauf der Gewährleistungs- und Rügefristen sowie die Fälligkeit des Werklohns.

 

12.4.

Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, welches von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Werden Mängel im Rahmen der Übernahme festgestellt, sind diese detailliert in genanntem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Festgehalten wird, dass Mängel, welche im Abnahmeprotokoll nicht angeführt wurden, nicht im Rahmen der Übernahme festgestellt wurden.

 

13.            Subunternehmer

13.1.

FLG Energy ist uneingeschränkt berechtigt, die Ausführung der ihm obliegenden vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise an qualifizierte Subunternehmer zu übertragen (General- und Teilschnittstellenweitergabe).

 

FLG Energy stellt sicher, dass die eingesetzten Subunternehmer über die für die ordnungsgemäße Werkerstellung erforderlichen Gewerbeberechtigungen und Fachkenntnisse verfügen.

 

Einer vorherigen Zustimmung zur entsprechenden Beauftragung oder Information des unternehmerischen Kunden über dieselbe bedarf es hierzu nicht.

 

13.2.

FLG Energy verpflichtet sich, sämtliche Bedingungen, Pflichten und Qualitätsstandards aus dem Bauvorhaben zugrundeliegenden Vertragswerk spiegelbildlich auf die von ihm beauftragten Subunternehmer zu überbinden, um Leistungslücken und Haftungsdifferenzen zu Lasten des Kunden zu verhindern.

 

14.            Bedenken und Baueinstellung

 

Bringt FLG Energy berechtigte Bedenken gegen die Anweisungen des Kunden oder gegen Vorleistungen dritter Gewerke schriftlich vor, ist er berechtigt, die Arbeiten in dem vom Bedenken betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen, bis eine schriftliche Klärung oder Weisung des Kunden vorliegt.

 

Reagiert der Kunde auf eine schriftliche Warnung oder Bedenkenanzeige von FLG Energy nicht innerhalb von 7 Werktagen oder besteht er trotz der Warnung schriftlich auf der Ausführung gemäß seinen ursprünglichen Vorgaben (Weisung des Kunden), ist FLG Energy von jeder Haftung und Gewährleistung für die daraus resultierenden Mängel und Schäden befreit.

 

Die Kosten einer durch unberechtigte Weisungen des Kunden verursachten Verzögerung trägt der Kunde.

 

15.            Hinweis- und Warnpflichten

15.1.

FLG Energy trifft keine über eine reine Augenscheinsprüfung hinausgehende Pflicht, die vom unternehmerischen Kunden beigestellten Stoffe (insbesondere Materialien, Bauteile, Konstruktionen), Vorleistungen anderer Gewerke, Ausführungspläne, statischen Vorgaben, Berechnungen, Leistungsverzeichnisse sowie sonstigen Angaben, Unterlagen oder Anweisungen auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Geeignetheit, Statik oder Normenkonformität zu überprüfen.

 

FLG Energy darf darauf vertrauen, dass die vom Kunden bereitgestellten Grundlagen und Vorleistungen fachgerecht, fehlerfrei und für die vertragsgegenständliche Werkausführung vollkommen tauglich sind und treffen ihn keine über die oben ausgeführte Augenscheinsprüfung hinausgehenden Untersuchungspflichten.

 

15.2.

Eine Warnpflicht von FLG Energy im Sinne des § 1168a ABGB besteht im unternehmerischen Verkehr ausschließlich bei offensichtlicher Untauglichkeit der beigestellten Stoffe, Pläne oder Anweisungen.

 

Offensichtlich ist eine Untauglichkeit nur dann, wenn sie bei bloß visueller, kursorischer Durchsicht der Unterlagen bzw. bei oberflächlicher Betrachtung der Vorleistungen ohne Durchführung eigener Messungen, Berechnungen, Untersuchungen, Labor- oder Materialprüfungen für einen durchschnittlichen Fachmann des betroffenen Gewerkes sofort zweifelsfrei erkennbar ist.

 

Eine Haftung von FLG Energy für nicht offensichtliche Mängel oder ungeeignete Vorgaben des Kunden ist zur Gänze ausgeschlossen.

 

15.3.

Erkennt FLG Energy eine offensichtliche Untauglichkeit, so wird er den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich (auch per E-Mail ist ausreichend) informieren.

 

Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 7 Werktagen ab Zugang dieser Warnung schriftlich entweder:

geeignete, abgeänderte Pläne, Anweisungen oder taugliche Stoffe/Materialien auf eigene Kosten beizustellen bzw. die mangelhaften Vorleistungen dritter Gewerke sanieren zu lassen; oder FLG Energy ausdrücklich schriftlich anzuweisen, die Arbeiten trotz der erteilten Warnung unverändert auf eigenes Risiko des Kunden fortzusetzen.

 

Reagiert der Kunde nicht innerhalb der Frist von 7 Werktagen schriftlich, so gilt dies als ausdrückliche Anweisung an FLG Energy, die Arbeiten unverändert und auf alleiniges Risiko des Kunden fortzuführen.

 

Weist der Kunde FLG Energy an, die Arbeiten unverändert fortzusetzen oder verstreicht die siebentägige Reaktionsfrist des Kunden ergebnislos, ist jede Haftung von FLG Energy für Mängel, Schäden, Folgeschäden, Funktionseinschränkungen oder die mangelnde Genehmigungsfähigkeit des Werkes, die auf die beanstandeten Umstände zurückzuführen sind, zur Gänze ausgeschlossen. Zudem bleibt der uneingeschränkte Werklohnanspruch von FLG Energy ungeschmälert aufrecht.

 

15.4.

FLG Energy ist wahlweise berechtigt, die Arbeiten an den betroffenen Leistungsteilen sowie den davon abhängigen Gewerken bis zur Beistellung tauglicher Pläne, Materialien oder sanierten Vorleistungen zur Gänze einzustellen.

 

Sämtliche Leistungsfristen verlängern sich in diesem Fall automatisch um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer Wiederanlaufzeit von 5 Werktagen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, FLG Energy sämtliche durch die Baueinstellung und -wiederaufnahme entstehenden nachweisbaren Mehr- und Vorhaltekosten vollständig zu ersetzen.

 

16.            Arbeitnehmerschutzvorschriften/Koordination

16.1.

FLG Energy obliegt keinerlei Kontroll-, Prüf- oder Überwachungspflicht bezüglich der Einhaltung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) oder sonstiger sicherheitsrelevanter Normen durch andere, vom Kunden direkt beauftragte Unternehmen (Fremdgewerke).

 

Dem Kunden sind die Bestimmungen des BauKG nach Aufklärung durch FLG Energy bekannt.

 

16.2.

Der Kunde verpflichtet sich, FLG Energy von sämtlichen Ansprüchen, Bußgeldern und Nachteilen vollständig schad- und klaglos zu halten, die daraus resultieren, dass der Kunde, die von ihm eingesetzten Koordinatoren oder andere bauseitige Professionisten gegen, das ASchG, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) oder sonstige Arbeitsschutzvorschriften verstoßen.

 

Dies umfasst ausdrücklich auch die vollständige Übernahme aller FLG Energy behördlich oder gerichtlich auferlegten Geldstrafen und Verwaltungskosten.

 

16.3.

Stellt FLG Energy fest, dass durch ungenügende Sicherheitsvorkehrungen am Leistungsort (z. B. fehlende Gerüstungen, ungesicherte Absturzkanten, mangelhafte Vorarbeiten von Fremdgewerken) die Gesundheit oder das Leben seiner Mitarbeiter gefährdet ist, ist FLG Energy berechtigt, seine Leistungen unverzüglich und ohne vorherige Nachfristsetzung bis zur vollständigen Mängelbehebung durch den Kunden einzustellen.

 

Diese Arbeitseinstellung gilt als Verzögerung aus der Sphäre des Kunden.  

 

Sämtliche Leistungsfristen verlängern sich automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer Wiederanlaufzeit von 5 Werktagen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, FLG Energy alle durch den Stillstand entstehenden Mehrkosten (wie Personalstandzeiten, Gerüstmieten, Subunternehmerkosten etc.) in voller Höhe zu ersetzen.

 

17.            Betriebshaftpflichtversicherung

FLG Energy bestätigt, über eine marktübliche und dem Gewerk angemessene Betriebshaftpflichtversicherung zu verfügen und diese während der Ausführung der Arbeiten aufrechtzuerhalten.

 

18.      Datenschutz

Bestimmungen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung enthalten.

 

FLG Energy macht darauf aufmerksam, dass Daten des Kunden auf Grund berechtigter Interessen für Werbezwecke verarbeitet werden können (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Der Kunde kann dieser Form der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO).

 

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von FLG Energy automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohnadresse bekannt zu geben, solange der Vertrag nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen und Lieferungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

 

19.   Erfüllungsort, Vertragssprache, Rechtswahl und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von FLG Energy.

 

Vertragssprache ist Deutsch.

 

Zu Grunde gelegt und vereinbart wird die österreichische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz von FLG Energy sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

 

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar.

 

20.   Information außergerichtliche Streitbeilegung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte als Auffangschlichtungsstelle für alternative Streitbeilegung eingerichtet ist. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig.

 

Verbraucher können über die Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung für Streitigkeiten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben, ein Schlichtungsverfahren durchführen. Die Plattform ist über nachfolgenden Link abrufbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

 

FLG Energy ist nicht dazu bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nähere Informationen können sie unter office@flg-energy.at erfahren.

 

21.   Schlussbestimmungen 

1.

Im B2B-Geschäft bedürfen sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, usw. in Bezug auf diesen Vertrag und die damit zusammenhängenden Geschäfte zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das Abgehen von der Einhaltung der Formvorschriften bedarf ebenfalls der Schriftform. 

 

2.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(B2B)


Version 01.08.2026

 

FLG Energy GmbH, FN 580693k

Pichl 48, 8984 Bad Mitterndorf

 

 

1.                Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für alle Vertragsabschlüsse zwischen der FLG Energy GmbH, FN 580693k (im Folgenden kurz „FLG Energy“) und Unternehmen (im Folgenden kurz Kunden) hinsichtlich der Waren und Werkleistungen von FLG Energy in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Website www.flg-energy.at abrufbar ist.

 

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte, ohne dass FLG Energy nochmals auf sie hinweisen muss. Andere Bedingungen haben keine Gültigkeit und wird diesen somit ausdrücklich widersprochen. Abweichenden, entgegenstehenden, früheren, einschränkenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen und Regelungen des Vertragspartners muss FLG Energy ausdrücklich und schriftlich zustimmen, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil werden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen seitens FLG Energy nicht als Zustimmung zu etwaigen von gegenständlichen AGB abweichenden Bedingungen. Die AGB haben auch für Folgeaufträge Gültigkeit, und zwar auch dann, wenn diese nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

 

2.                Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss

2.1.

Gegenstand des Vertrages sind die Lieferung und die Montage von Solar- und Photovoltaik-Anlagen sowie die Lieferung und die Montage von Absturzsicherungen.

 

2.2.

Der Vertragsgegenstand und die entsprechend geschuldeten Leistungen werden im Angebot der FLG Energy verständlich, eindeutig und transparent beschrieben.

 

Leistungen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind oder die auf nachträglichen Änderungswünschen des Kunden beruhen, werden gesondert vereinbart und verrechnet. FLG Energy wird den Kunden vor Ausführung solcher Zusatzleistungen auf die zusätzliche Entgeltpflicht hinweisen.

 

2.3.

Sofern der Kunde eine Bestellung ohne vorherige Anbotstellung von FLG Energy aufgibt, gilt der Vertrag erst nach Vorliegen einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens FLG Energy als zu Stande gekommen.

 

 2.4.

Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. 

 

3.                Preise und Preisbildung

3.1.

Auf dem Angebot angeführte Preise sind – sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich ausgewiesen - stets inkl. USt zu verstehen. Nicht enthalten sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart - die anfallenden Liefer- und Versandkosten.

 

Ausdrücklich festgehalten wird, dass die vereinbarten Leistungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu einem veränderlichen Pauschalpreis und nicht zu einem Festpreis erbracht werden.

 

Sämtliche von FLG Energy erstellten Kostenvoranschläge, Angebote, Kostenschätzungen und Kalkulationen sind unverbindlich und stellen lediglich eine fachmännische, unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Herstellungskosten dar.

 

Es wird ausdrücklich keine Gewähr für seine Richtigkeit geleistet, es sei denn, FLG Energy hat die Richtigkeit im Einzelfall ausdrücklich, schriftlich und unter Verwendung des Begriffs „mit Gewähr“ oder „verbindlich“ zugesichert.

 

Alle genannten Preise sind in EURO zu verstehen, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist.

 

Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Kunde zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Liefer- und Montagekosten.

 

3.2. Zu den Risikosphären:

 Der Kunde trägt das Risiko für alle von ihm erteilten Anordnungen sowie für die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und beigestellten Stoffe.

 

Darüber hinaus trägt der Kunde das Risiko, wenn die vertragsgemäße Ausführung der Leistung objektiv unmöglich wird. Auch sind sämtliche Risiken aus für FLG Energy unvorhersehbaren, unabwendbaren oder sonstigen von FLG Energy nicht zu vertretenden Ereignissen, die sich auf die Kosten oder auf die Leistungsdauer auswirken, im Verhältnis der Vertragsparteien ausdrücklich der Sphäre des Kunden zugeordnet.

 

Derartige unvorhersehbare, unabwendbare oder sonstige nicht von FLG Energy zu vertretende Ereignisse sind insbesondere:

·       Fälle höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse, die über das langjährige statistische Mittel für den Ausführungsort hinausgehen, Pandemien, Seuchen, Erdbeben);

·       Krieg oder kriegsähnliche Zustände;

·       Behördliche Verfügungen, wie insbesondere Baustopps, oder sonstige hoheitliche Eingriffe, sofern diese nicht in der Sphäre von FLG Energy gelegen sind;

·       Unvorhersehbare, marktbedingte Materialknappheit, Lieferengpässe bei Vorlieferanten oder erhebliche Störungen der Transportlogistik;

·       Die Verhängung von Ein- oder Ausfuhrzöllen auf die Materialien.

 

3.3. Zur Preisbildung:

3.3.1.

Der Kalkulation des vereinbarten Werklohns liegen die Einkaufspreise für Materialien, die Lohn- und Gehaltskosten, die Transport- und Logistikkosten, die Energiekosten sowie behördliche Abgaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde.

 

3.3.2.

FLG Energy ist – zusätzlich zu jenen Preisanpassungen, welche aus Umständen resultieren, die der Risikosphäre des Kunden entstammen - zu Preisanpassungen berechtigt, sollten sich während der Vertragslaufzeit für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energietransporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Mitarbeiterlöhne etc. nach oben oder nach unten verändern. Die angebotenen Preise sind stets variabel. Die Erhöhung oder Verringerung des Warenkaufpreises oder Werklohnes orientiert sich an der Veränderung des Großhandelspreisindex, Baukostenindex sowie Tariflohnindex. Ausgangsbasis ist stets der bei Vertragsabschluss für diesen Monat veröffentlichte Indexwert. 


In Entsprechung des Äquivalenzprinzips verpflichtet sich die FLG Energy GmbH, bei entsprechenden Senkungen der Material- oder Lohnkosten den Werklohn im selben prozentualen Verhältnis zugunsten des unternehmerischen Kunden zu reduzieren.

 

Nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss sind beide Vertragsparteien berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des vereinbarten Werklohns (nach oben oder unten) zu verlangen, wenn sich die dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Kostenfaktoren nachweisbar und unbeeinflussbar verändert haben.

 

Als maßgebliche Kostenfaktoren werden ausschließlich vereinbart:

-       Materialkosten: Die Veränderung der Materialpreise sowie zugehörige Komponenten, gemessen am Großhandelsindex für Elektrogeräte und Elektroinstallationsmaterial (GHPI), veröffentlicht durch die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria). Die Materialkosten werden mit einer Quote von 60 % des Gesamtauftragswertes gewichtet.

-       Lohnkosten: Die Veränderung der kollektivvertraglichen Lohnkosten, gemessen am Tariflohnindex für Arbeiter im Gewerbe und Handwerk der Metall- und Elektrotechnik, veröffentlicht durch die Statistik Austria. Die Lohnkosten werden mit einer Quote von 40 % des Gesamtauftragswertes gewichtet.

 

3.3.3.

Änderungen der Indizes werden erst berücksichtigt und wirksam, wenn die rechnerische Abweichung (kumuliert bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses) mindestens 3 % (Schwellenwert) nach oben oder unten beträgt. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn sich die FLG Energy GmbH zum Zeitpunkt des Eintritts der Preisänderung im verschuldeten Leistungsverzug befindet. Berechnungen und Rundungen erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen symmetrisch in beide Richtungen auf zwei Dezimalstellen.

 

3.3.4.
Führt eine Preiserhöhung nach dieser Bestimmung zu einer Steigerung des vertraglich vereinbarten Bruttogesamtpreises um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, binnen einer Frist von 14 Kalendertagen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde FLG Energy die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die für dieses Projekt bestellten und nicht anderweitig verwendbaren Materialien zu vergüten.

 

4.              Zahlungsmodalitäten

4.1.

Sofern nicht ausdrücklich im Werkvertrag schriftlich anderes vereinbart ist, ist bei Beauftragung eine Anzahlung von 50 % der Gesamtauftragssumme zur Zahlung fällig;

 

FLG Energy ist berechtigt, monatlich dem geleisteten Arbeitsfortschritt entsprechende Abschlagsrechnungen (Teilrechnungen) zu legen.

 

Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungserhalt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde - zur Zahlung fällig.

 

Nach Beendigung des Bauvorhabens, sohin nach endgültigem Abschluss sämtlicher Leistungen, hat FLG Energy eine Schlussrechnung zu legen. Der Kunde hat die Schlussrechnung innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungseingang zu prüfen und danach innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen.

 

4.2.

Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und der Kunde sämtliche Zahlungsfristen (auch für Anzahlungen und Teilrechnungen) einhält.

 

Bei auch nur teilweisem Verzug mit einer Zwischenzahlung erlischt ein allenfalls vereinbartes Skontorecht für das gesamte Bauvorhaben rückwirkend.

 

Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen des Kunden ist Wertstellung auf dem Konto der FLG Energy maßgeblich.

 

4.3.

Die Einbehaltung von Deckungs- und Haftungsrücklässen durch den Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

4.4.

Bei Zahlungsverzug ist FLG Energy berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen; hierdurch werden darüberhinausgehende Ansprüche (insbesondere der Ersatz von Betreibungskosten) nicht berührt.

 

Der Kunde haftet – auch im Falle des unverschuldeten Zahlungsverzuges – für FLG Energy entstehende Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und angemessen sind. 

 

4.5. Zur Sicherstellung nach § 1170b ABGB:

4.5.1.

Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer, steht FLG Energy das gesetzliche, unabdingbare Recht zu, eine Sicherstellung für das noch ausstehende Entgelt in Höhe von bis zu 20 % (bei Verträgen mit einer Bauzeit unter 3 Monaten bis zu 40 %) der Auftragssumme zu verlangen.

 

4.5.2.

Der Kunde ist verpflichtet, diese Sicherstellung (z. B. in Form einer Bankgarantie) innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch FLG Energy zu erbringen. Leistet der Kunde diese Sicherheit nicht fristgerecht, ist FLG Energy berechtigt, seine Leistungen unverzüglich einzustellen und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 7 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.              Leistungsänderungen

5.1.

Der vereinbarte Werklohn versteht sich als veränderlicher Pauschalpreis ausschließlich für jene Leistungen, die in der dem Vertrag zugrunde liegenden Angebot explizit angeführt sind.

 

5.2.

Verlangt der Kunden Änderungen des Leistungsumfangs, Abweichungen von den Ausführungsplänen oder zusätzliche Leistungen, hat FLG Energy Anspruch auf eine angemessene Anpassung des Werklohns sowie auf eine angemessene Verlängerung der vereinbarten Leistungs- und Bauzeiten.

 

5.3.

Zusatz- oder Änderungsleistungen werden von FLG Energy erst nach einer schriftlichen Einigung über den zusätzlich gewünschten Leistungsumfang, Zusatzwerklohn und die geänderten Fristen ausgeführt. Diese Einigung ist auch per E-Mail möglich.

 

5.4.

Ordnet der Kunde eine Leistungsänderung an, ohne dass zuvor eine solche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, so gebührt FLG Energy für die Ausführung dieser Arbeiten ein angemessenes Entgelt (ortsübliches Entgelt) auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen. Der Kunde verzichtet ausdrücklich darauf, die Unentgeltlichkeit solcher Zusatzarbeiten einzuwenden.

 

5.5.

Erachtet FLG Energy während der Werkausführung eine Leistungsänderung, eine Abweichung von den Ausführungsplänen oder eine Zusatzleistung für notwendig oder zweckmäßig (insbesondere aus Gründen der technischen Durchführbarkeit, der statischen Sicherheit, behördlicher Vorgaben, gesetzlicher Vorschriften, geänderter ÖNORMEN/Richtlinien oder des aktuellen Stands der Technik), so wird er den Kunden hiervon unverzüglich schriftlich verständigen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang dieser Anzeige schriftlich zu erklären, ob er der vorgeschlagenen Änderung zustimmt.

 

Reagiert der Kunde innerhalb dieser Frist nicht oder verweigert er die Zustimmung ohne sachlich gerechtfertigten Grund, so gilt die Zustimmung zur Leistungsänderung sowie zur damit verbundenen angemessenen Anpassung des Werklohns (Zusatzwerklohn) und Verlängerung der Leistungsfristen als erteilt.

 

Verweigert der Kunde die Zustimmung zu einer von FLG Energy als technisch, rechtlich oder sicherheitsrelevant notwendig angezeigten Leistungsänderung ausdrücklich, so ist FLG Energy berechtigt, die weitere Ausführung dieses Leistungsteils sowie der dadurch beeinflussten Gewerke bis zur Klärung einzustellen.

 

In diesem Fall ist jede Haftung von FLG Energy für Mängel, Schäden, Folgeschäden oder Funktionseinschränkungen, die kausal auf das Unterbleiben der empfohlenen Leistungsänderung zurückzuführen sind, zur Gänze ausgeschlossen.

 

5.6.

Die gesetzliche Warn- und Hinweispflicht von FLG Energy (§ 1168a ABGB) gilt durch die schriftliche Anzeige der notwendigen Leistungsänderung als vollständig erfüllt.

 

5.7.

Sämtliche aus der Verzögerung und der Weigerung des Kunden resultierenden Stillstands-, Erschwernis- und Vorhaltekosten von FLG Energy gehen zur Gänze zu Lasten des Kunden.

 

6.              Lieferung und Leistungsfristen

6.1.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Bei Anlieferung der Ware zum Kunden vor Montage geht das Risiko des Unterganges (Diebstahl, Naturkatastrophen, Beschädigung etc.)  zum Zeitpunkt der Anlieferung der Ware auf den Kunden über.

 

6.2.

FLG Energy haftet nicht für inkorrekte Angaben von Daten jeglicher Art im Zuge der Beauftragung, wie insbesondere falsche Lieferadressen und dadurch verursachte Verspätungen oder Schäden.

 

6.3.

Sämtliche vereinbarten Leistungs-, Zwischen- und Fertigstellungstermine (Bauzeiten) gelten grundsätzlich als unverbindliche Richttermine (Zieltermine).

 

Die Vereinbarung eines Fixgeschäfts im Sinne des § 902 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, ein Termin wurde im zugrundeliegenden Angebot explizit und schriftlich als "fixer Fertigstellungstermin bei sonstigem Rücktritt" bezeichnet.

 

6.4.

FLG Energy hat mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Kunden und FLG Energy, frühestens jedoch 3 Wochen nach kumulativen Vorliegens sämtlicher nachstehender Voraussetzungen zu beginnen:

·       Vollständige technische, rechtliche und organisatorische Klarheit über alle Ausführungsdetails besteht;

·       Sämtliche bauseits erforderlichen Pläne, behördlichen Genehmigungen und Freigaben dem AN vorliegen;

·       Die Baustelle in einem für die ungehinderte Arbeitsausführung bereiten und mangelfreien Zustand übergeben wurde (einschließlich aller Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser);

·       Sämtliche bauseits zu erledigende Vorarbeiten erbracht wurden. 

 

Verzögert sich eine dieser Voraussetzungen aus Gründen, die nicht von der AN zu vertreten sind, verschieben sich allenfalls vereinbarte Termine und Fristen automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von 5 Werktagen.

 

6.5.

Erachtet sich FLG Energy in der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen durch Umstände behindert, die in der Sphäre anderer am Bauvorhaben tätiger Professionisten oder des Kunden liegen (z. B. mangelhafte oder verspätete Vorleistungen anderer Gewerke, fehlende Pläne oder Freigaben), hat sie dies dem Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

Im Fall einer berechtigten Behinderungsanzeige verlängert sich die Bauzeit um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von 5 Werktagen.

 

6.6.

Verzögert sich die Leistungserbringung von FLG Energy aufgrund von Umständen, die der Kunde oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, ist FLG Energy berechtigt, den Ersatz der nachweislich entstandenen Mehrkosten (z. B. Stillstandszeiten, Gerüstvorhaltungen, Subunternehmerkosten) zu fordern; dies gilt insbesondere für die in 6.4. genannte Umstände.

 

6.7. Zum Verzug von FLG Energy:

6.7.1.

Ein Verzug von FLG Energy ist nur bei nachweislichem, grobem Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) derselben gegeben. Bei leicht fahrlässigem Verzug von FLG Energy sind jegliche Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Fertigstellung (insbesondere für Verzugszinsen, Ersatzunterkünfte oder entgangene Nutzung) ausgeschlossen.

 

6.7.2.

Bevor der Kunde Rechte aus einem Verzug von FLG Energy (wie Rücktritt oder Ersatzvornahme) geltend machen kann, muss er FLG Energy schriftlich mahnen und eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen, die mindestens 14 Werktage betragen muss. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils der Leistung zulässig (Teilrücktritt); bereits erbrachte Teilleistungen sind ungeachtet des Verzugs vom Kunden vollständig zu vergüten.

 

6.7.3.

FLG Energy gerät nicht in Verzug, wenn Verzögerungen durch Umstände verursacht werden, die außerhalb seines direkten Einflussbereichs liegen. Hierzu zählen insbesondere:

·       Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe oder Embargos;

·       Witterungsverhältnisse, welche die ordnungsgemäße oder normgerechte Ausführung der Leistungen behindern, beeinträchtigen oder unmöglich machen (z. B. Frost, anhaltender Regen, extreme Hitze);

·       Im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung nicht vorhersehbare Lieferengpässe, Verzögerungen bei der Materialbeschaffung oder Transportverzögerungen von Vorlieferanten, auf die FLG Energy keinen direkten Einfluss hat;

·       Im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung nicht vorhersehbare Verzögerungen durch andere am Bauvorhaben tätige Professionisten oder den Kunden selbst (insbesondere durch verspätete Entscheidungen oder geänderte Anordnungen).

 

In all diesen Fällen ruht der Fristenlauf für die Dauer der Behinderung. Die Bauzeit verlängert sich automatisch um diese Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von mindestens 5 Werktagen. FLG Energy ist darüber hinaus berechtigt, den Ersatz der nachweislich entstandenen Mehrkosten (z. B. Stillstandszeiten, Gerüstvorhaltungen, Subunternehmerkosten) zu fordern.

 

7.              Voraussetzungen der Montageleistungen; Mitwirkungspflichten

7.1.

Vor Beginn der Leistungserbringung durch FLG Energy ist durch den Kunden zu gewährleisten, dass der Arbeitsbereich so vorbereitet ist, dass FLG Energy direkt mit der beauftragten Montageleistung beginnen kann. Für zusätzlich notwendige Vorarbeiten, welche seitens FLG Energy erst bei Leistungsbeginn ersichtlich wurden, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

 

Der Kunde ist dafür verantwortlich auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Leistungserbringung durch FLG Energy vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

 

Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montage dafür Sorge zu tragen, dass der vorhandene Untergrund, auf welcher die Montage stattfinden soll, alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Montage erfüllt und für die darauffolgende Montage geeignet ist. Für ungeeignete Untergründe und dadurch entstandene Schäden oder Mehrkosten wird von FLG Energy keinerlei Haftung übernommen.

 

Der Kunde hat FLG Energy vor Beginn der Montage auf allfällige Gefahren an der Örtlichkeit der Leistungserbringung hinzuweisen. Bei Unterlassung dieser Hinweispflicht geht die Haftung für dadurch entstandene Schäden oder notwendig gewordene Mehrkosten auf den Kunden über und ist FLG Energy diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

7.2.

FLG Energy trifft keine über den üblichen Umfang hinausgehenden Prüf- und Untersuchungspflicht der zur Verfügung gestellten Materialien. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verfügung gestellten Materialien für eine sach- und fachgerechte Werksausführung geeignet sind.

 

7.3.

Der Kunde gestattet FLG Energy und den von ihr beauftragten Drittunternehmen uneingeschränkten Zugang zum Gebäude, sofern dies für die gegenständlich vereinbarte Leistungserbringung notwendig ist.

 

7.4.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle für die gegenständlich beauftragte Leistungserbringung notwendigen behördlichen Genehmigungen, wie insbesondere Baugenehmigungen und dergleichen vor Beginn der Montagearbeiten vorliegen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden die für das gegenständlich beauftragte Vorhaben notwendigen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungserklärungen einzuholen und ist FLG Energy diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten.

 

Darüber hinaus ist eine vorherige Festlegung, welche Genehmigungen für das gegenständliche Vorhaben notwendig sind, bauseits abzuklären und nicht in der Verantwortung von FLG Energy.

 

7.5.

Es obliegt allein dem Kunden, etwaige Subventionen und öffentliche Förderungen für die Installation einer PV-Anlage abzuklären und allenfalls zu beantragten.

 

FLG Energy übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit der Bekanntgabe möglicher Subventionen oder des Erhalts derselben.

 

Insbesondere ist die Ablehnung einer beantragten Subvention kein Rücktrittsgrund von der gegenständlichen Beauftragung.

 

7.6.

Ist die Verwendung von Arbeitsbühnen oder Kränen notwendig, so werden diese direkt von FLG Energy auf Kosten des Kunden angemietet.

 

7.7.

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass FLG Energy Fotos von den erbrachten Leistungen anfertigt und diese in weiterer Folge im Internet, sowie in Prospekten zu Werbezwecken veröffentlicht. Festgehalten wird, dass dabei lediglich Fotos der Werkleistungen, jedoch keine Namen oder Anschriften der Kunden öffentlich zugänglich gemacht werden und derartige Informationen lediglich intern verarbeitet werden.

 

8.              Gewährleistung

8.1.

Die dreijährige gesetzliche Gewährleistungsfrist für sämtliche von FLG Energy erbrachten Leistungen (auch für Arbeiten an unbeweglichen Sachen oder Bauwerken) ab der förmlichen oder fiktiven Übergabe (Abnahme) wird beibehalten.

 

8.2.

Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit im Sinne des § 924 ABGB wird zur Gänze ausgeschlossen.

 

Der Kunde hat den vollen Nachweis zu erbringen, dass ein behaupteter Mangel bereits im Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Leistung vorhanden war.

 

8.3.

Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen von FLG Energy unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen, gründlich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Erkennbare Mängel sind FLG Energy innerhalb dieser Frist schriftlich und detailliert spezifiziert anzuzeigen.

 

Verdeckte Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung in gleicher Weise schriftlich zu rügen.

 

Unterbleibt eine rechtzeitige oder ordnungsgemäße Rüge, gilt das Werk als vorbehaltlos genehmigt und abgenommen. Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit der Leistung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

8.4.

FLG Energy erfüllt berechtigte Gewährleistungsansprüche nach eigenen Wahl ausschließlich durch Verbesserung (Reparatur) oder Austausch innerhalb einer angemessenen Frist.

 

Eine Ersatzvornahme durch den Kunden (Mängelbehebung durch Dritte auf Kosten von FLG Energy) ist erst zulässig, wenn der Kunde FLG Energy schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Mängelbehebung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Der Kunde ist im B2B-Verhältnis verpflichtet, sich bei der Ersatzvornahme an marktübliche und angemessene Preise zu halten.

 

8.5.

Ein Zurückbehaltungsrecht des unternehmerischen Kunden am Werklohn wegen behaupteter Mängel ist bei geringfügigen Mängeln zur Gänze ausgeschlossen. Bei wesentlichen Mängeln ist ein Zurückbehaltungsrecht auf maximal das Dreifache der voraussichtlichen Mängelbehebungskosten des konkreten Mangels begrenzt.

 

8.6.

Zur Mängelbehebung hat der Kunden FLG Energy ungehinderten Zugang zum Werk zu gewähren. Der Kunde hat FLG Energy die für die Mängelbehebung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Kunde dies oder erschwert er die Behebung ungebührlich, ist FLG Energy von seiner Gewährleistungspflicht für den betroffenen Mangel befreit.

 

8.7.

FLG Energy ist jederzeit berechtigt, seine Gewährleistungspflichten ganz oder teilweise durch jene Subunternehmer erfüllen zu lassen, die mit der Ausführung des betroffenen Gewerkes beauftragt waren. Der Kunde ist verpflichtet, Gewährleistungsarbeiten durch diesen Subunternehmer direkt zu dulden und diesem den erforderlichen Zugang sowie die nötige Mitwirkung zu gewähren.

 

Lehnt der Kunde die Mängelbehebung durch den von FLG Energy namhaft gemachten Subunternehmer ohne Angabe berechtigter Gründe ab, erlischt die Gewährleistungspflicht von FLG Energy für den konkreten Mangel zur Gänze.

 

8.8.

Hinsichtlich des Betriebs und der Wartung des Gewerkes, der Anlage bzw. der Installation und sämtlicher damit zusammenhängender Komponenten gilt Folgendes als vereinbart:

 

Für die dauerhafte Funktion, Sicherheit und den Erhalt des vertragsgemäßen Zustands der gelieferten und montierten Anlage bzw. des Gewerkes samt all ihrer Komponenten ist die Einhaltung der gesetzlichen Wartungsintervalle sowie der Vorgaben in der übergebenen Bedienungs- und Wartungsanleitung zwingend erforderlich.

 

FLG Energy weist darauf hin, dass Mängel, Schäden oder Funktionsstörungen, die auf eine unterlassene, verspätete oder unsachgemäße Wartung, auf Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder auf Fehlbedienung durch den Kunden zurückzuführen sind, keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts darstellen.

 

Sollte ein Mangel auftreten und hat der Kunde die vorgeschriebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten, besteht kein Gewährleistungsanspruch, sofern das Unterlassen der Wartung für das Entstehen des Mangels oder für eine Erschwerung der Mängelbehebung ursächlich war oder wenn der Mangel bei rechtzeitiger Durchführung der Wartung hätte vermieden oder entdeckt werden können.

 

In Ergänzung dazu ist jede Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafte Bedienung, Überbeanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, atmosphärische oder chemische Einflüsse sowie auf vom Kunden beigestellte Pläne, ungeeignete Materialien oder mangelhafte Vorarbeiten anderer (bauseitig beauftragter) Professionisten zurückzuführen sind.

 

8.9.

Festgehalten wird ausdrücklich, dass es sich bei den im Kostenvoranschlag angestellten Berechnungen lediglich um Durchschnittsberechnungen handelt und diese abhängig von dem Umständen des Einzelfalls variieren bzw. davon abweichen können.

 

 9.             Schadenersatz

9.1.

Die Haftung von FLG Energy für leicht fahrlässig verursachte Schäden wird – mit Ausnahme von Personenschäden – zur Gänze ausgeschlossen.

 

9.2.

Für Fälle schlichter (einfacher) grober Fahrlässigkeit wird die Haftung der AN für Sach- und Vermögensschäden betraglich mit der Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der AN begrenzt.

 

Die gegenständlichen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für:

-       Vorsätzliche oder krass grob fahrlässige Schadenszufügung und

-       Personenschäden.

 

9.3.

Die Haftung des AN für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungsschäden, reine Vermögensschäden, Zinsverluste sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG ist zur Gänze ausgeschlossen.

 

9.4.

Das Vorliegen von krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat in jedem Fall der AG zu beweisen. Die Beweislastregelung des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

9.5.

Eine Haftung von FLG Energy ist in jedem Fall ausgeschlossen für Schäden, die auf unbefugte oder unsachgemäße Eingriffe des Kunden oder Dritter in das Werk, auf die Verwendung ungeeigneter, bauseits beigestellter Materialien oder Pläne des Kunden, oder auf mangelhafte Vorarbeiten anderer (nicht von FLG Energybeauftragter) Gewerke zurückzuführen sind.

 

10.            Eigentumsvorbehalt

10.1.

Sämtliche gelieferte Materialien und Gegenstände verbleiben bis zur vollständigen, uneingeschränkten Bezahlung aller Forderungen von FLG Energy aus diesem Vertragsverhältnis (inklusive Zinsen und Nebenkosten) im alleinigen Eigentum von FLG Energy.

 

10.2.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände vor vollständiger Bezahlung zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen) hat der Kunde FLG Energy unverzüglich schriftlich zu verständigen und auf dessen Eigentumsrecht hinzuweisen.

 

11.            Geistiges Eigentum

Sämtliche technische Unterlagen, wie insbesondere Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen bleiben geistiges Eigentum von FLG Energy und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von diesen anderweitig verwendet bzw. genutzt werden.

 

12.            Übernahme

12.1.

Nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen wird FLG Energy dem Kunden die Fertigstellung schriftlich anzeigen und ihn zur Abnahme (Übergabe) auffordern. Die Parteien haben sodann innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Anzeige eine gemeinsame förmliche Abnahme durchzuführen, über die ein Protokoll zu errichten ist. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Vertragsparteien zu unterfertigen.

 

12.2.

Eine Abnahme (Übergabe) gilt als erfolgt (Fiktion der Abnahme), wenn:

·       der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige an der förmlichen Abnahme mitwirkt oder diese ohne Angabe wesentlicher, die Funktion beeinträchtigender Mängel verweigert, oder

·       der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte das Werk (oder Teile davon) in Benutzung nehmen (z.B. durch Bezug, Nutzung, Inbetriebnahme, Weiterbearbeitung durch nachfolgende Gewerke). In diesem Fall gilt die Abnahme mit dem Tag der ersten Nutzungshandlung als vollzogen.

 

12.3.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, welche die Funktion und Nutzung des Werkes nicht beeinträchtigen, zu verweigern. Derartige Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und von FLG Energy im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.

 

Werden Mängel festgestellt, so verpflichtet sich die AN diese in angemessener Zeit zu verbessern. Der AG verpflichtet sich die AN bzw. deren Subunternehmer zur Verbesserung zuzulassen.

 

 

Mit der förmlichen oder fiktiven Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes (§ 1168a ABGB) auf den Kunden über. Der Gefahrenübergang gilt entsprechend bei Teilabnahmen. Gleichzeitig beginnt der Lauf der Gewährleistungs- und Rügefristen sowie die Fälligkeit des Werklohns.

 

12.4.

Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, welches von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Werden Mängel im Rahmen der Übernahme festgestellt, sind diese detailliert in genanntem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Festgehalten wird, dass Mängel, welche im Abnahmeprotokoll nicht angeführt wurden, nicht im Rahmen der Übernahme festgestellt wurden.

 

13.            Subunternehmer

13.1.

FLG Energy ist uneingeschränkt berechtigt, die Ausführung der ihm obliegenden vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise an qualifizierte Subunternehmer zu übertragen (General- und Teilschnittstellenweitergabe).

 

FLG Energy stellt sicher, dass die eingesetzten Subunternehmer über die für die ordnungsgemäße Werkerstellung erforderlichen Gewerbeberechtigungen und Fachkenntnisse verfügen.

 

Einer vorherigen Zustimmung zur entsprechenden Beauftragung oder Information des unternehmerischen Kunden über dieselbe bedarf es hierzu nicht.

 

13.2.

FLG Energy verpflichtet sich, sämtliche Bedingungen, Pflichten und Qualitätsstandards aus dem Bauvorhaben zugrundeliegenden Vertragswerk spiegelbildlich auf die von ihm beauftragten Subunternehmer zu überbinden, um Leistungslücken und Haftungsdifferenzen zu Lasten des Kunden zu verhindern.

 

14.            Bedenken und Baueinstellung

 

Bringt FLG Energy berechtigte Bedenken gegen die Anweisungen des Kunden oder gegen Vorleistungen dritter Gewerke schriftlich vor, ist er berechtigt, die Arbeiten in dem vom Bedenken betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen, bis eine schriftliche Klärung oder Weisung des Kunden vorliegt.

 

Reagiert der Kunde auf eine schriftliche Warnung oder Bedenkenanzeige von FLG Energy nicht innerhalb von 7 Werktagen oder besteht er trotz der Warnung schriftlich auf der Ausführung gemäß seinen ursprünglichen Vorgaben (Weisung des Kunden), ist FLG Energy von jeder Haftung und Gewährleistung für die daraus resultierenden Mängel und Schäden befreit.

 

Die Kosten einer durch unberechtigte Weisungen des Kunden verursachten Verzögerung trägt der Kunde.

 

15.            Hinweis- und Warnpflichten

15.1.

FLG Energy trifft keine über eine reine Augenscheinsprüfung hinausgehende Pflicht, die vom unternehmerischen Kunden beigestellten Stoffe (insbesondere Materialien, Bauteile, Konstruktionen), Vorleistungen anderer Gewerke, Ausführungspläne, statischen Vorgaben, Berechnungen, Leistungsverzeichnisse sowie sonstigen Angaben, Unterlagen oder Anweisungen auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Geeignetheit, Statik oder Normenkonformität zu überprüfen.

 

FLG Energy darf darauf vertrauen, dass die vom Kunden bereitgestellten Grundlagen und Vorleistungen fachgerecht, fehlerfrei und für die vertragsgegenständliche Werkausführung vollkommen tauglich sind und treffen ihn keine über die oben ausgeführte Augenscheinsprüfung hinausgehenden Untersuchungspflichten.

 

15.2.

Eine Warnpflicht von FLG Energy im Sinne des § 1168a ABGB besteht im unternehmerischen Verkehr ausschließlich bei offensichtlicher Untauglichkeit der beigestellten Stoffe, Pläne oder Anweisungen.

 

Offensichtlich ist eine Untauglichkeit nur dann, wenn sie bei bloß visueller, kursorischer Durchsicht der Unterlagen bzw. bei oberflächlicher Betrachtung der Vorleistungen ohne Durchführung eigener Messungen, Berechnungen, Untersuchungen, Labor- oder Materialprüfungen für einen durchschnittlichen Fachmann des betroffenen Gewerkes sofort zweifelsfrei erkennbar ist.

 

Eine Haftung von FLG Energy für nicht offensichtliche Mängel oder ungeeignete Vorgaben des Kunden ist zur Gänze ausgeschlossen.

 

15.3.

Erkennt FLG Energy eine offensichtliche Untauglichkeit, so wird er den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich (auch per E-Mail ist ausreichend) informieren.

 

Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 7 Werktagen ab Zugang dieser Warnung schriftlich entweder:

geeignete, abgeänderte Pläne, Anweisungen oder taugliche Stoffe/Materialien auf eigene Kosten beizustellen bzw. die mangelhaften Vorleistungen dritter Gewerke sanieren zu lassen; oder FLG Energy ausdrücklich schriftlich anzuweisen, die Arbeiten trotz der erteilten Warnung unverändert auf eigenes Risiko des Kunden fortzusetzen.

 

Reagiert der Kunde nicht innerhalb der Frist von 7 Werktagen schriftlich, so gilt dies als ausdrückliche Anweisung an FLG Energy, die Arbeiten unverändert und auf alleiniges Risiko des Kunden fortzuführen.

 

Weist der Kunde FLG Energy an, die Arbeiten unverändert fortzusetzen oder verstreicht die siebentägige Reaktionsfrist des Kunden ergebnislos, ist jede Haftung von FLG Energy für Mängel, Schäden, Folgeschäden, Funktionseinschränkungen oder die mangelnde Genehmigungsfähigkeit des Werkes, die auf die beanstandeten Umstände zurückzuführen sind, zur Gänze ausgeschlossen. Zudem bleibt der uneingeschränkte Werklohnanspruch von FLG Energy ungeschmälert aufrecht.

 

15.4.

FLG Energy ist wahlweise berechtigt, die Arbeiten an den betroffenen Leistungsteilen sowie den davon abhängigen Gewerken bis zur Beistellung tauglicher Pläne, Materialien oder sanierten Vorleistungen zur Gänze einzustellen.

 

Sämtliche Leistungsfristen verlängern sich in diesem Fall automatisch um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer Wiederanlaufzeit von 5 Werktagen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, FLG Energy sämtliche durch die Baueinstellung und -wiederaufnahme entstehenden nachweisbaren Mehr- und Vorhaltekosten vollständig zu ersetzen.

 

16.            Arbeitnehmerschutzvorschriften/Koordination

16.1.

FLG Energy obliegt keinerlei Kontroll-, Prüf- oder Überwachungspflicht bezüglich der Einhaltung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) oder sonstiger sicherheitsrelevanter Normen durch andere, vom Kunden direkt beauftragte Unternehmen (Fremdgewerke).

 

Dem Kunden sind die Bestimmungen des BauKG nach Aufklärung durch FLG Energy bekannt.

 

16.2.

Der Kunde verpflichtet sich, FLG Energy von sämtlichen Ansprüchen, Bußgeldern und Nachteilen vollständig schad- und klaglos zu halten, die daraus resultieren, dass der Kunde, die von ihm eingesetzten Koordinatoren oder andere bauseitige Professionisten gegen, das ASchG, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) oder sonstige Arbeitsschutzvorschriften verstoßen.

 

Dies umfasst ausdrücklich auch die vollständige Übernahme aller FLG Energy behördlich oder gerichtlich auferlegten Geldstrafen und Verwaltungskosten.

 

16.3.

Stellt FLG Energy fest, dass durch ungenügende Sicherheitsvorkehrungen am Leistungsort (z. B. fehlende Gerüstungen, ungesicherte Absturzkanten, mangelhafte Vorarbeiten von Fremdgewerken) die Gesundheit oder das Leben seiner Mitarbeiter gefährdet ist, ist FLG Energy berechtigt, seine Leistungen unverzüglich und ohne vorherige Nachfristsetzung bis zur vollständigen Mängelbehebung durch den Kunden einzustellen.

 

Diese Arbeitseinstellung gilt als Verzögerung aus der Sphäre des Kunden.  

 

Sämtliche Leistungsfristen verlängern sich automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer Wiederanlaufzeit von 5 Werktagen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, FLG Energy alle durch den Stillstand entstehenden Mehrkosten (wie Personalstandzeiten, Gerüstmieten, Subunternehmerkosten etc.) in voller Höhe zu ersetzen.

 

17.            Betriebshaftpflichtversicherung

FLG Energy bestätigt, über eine marktübliche und dem Gewerk angemessene Betriebshaftpflichtversicherung zu verfügen und diese während der Ausführung der Arbeiten aufrechtzuerhalten.

 

18.      Datenschutz

Bestimmungen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung enthalten.

 

FLG Energy macht darauf aufmerksam, dass Daten des Kunden auf Grund berechtigter Interessen für Werbezwecke verarbeitet werden können (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Der Kunde kann dieser Form der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO).

 

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von FLG Energy automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohnadresse bekannt zu geben, solange der Vertrag nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen und Lieferungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

 

19.   Erfüllungsort, Vertragssprache, Rechtswahl und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von FLG Energy.

 

Vertragssprache ist Deutsch.

 

Zu Grunde gelegt und vereinbart wird die österreichische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz von FLG Energy sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

 

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar.

 

20.   Information außergerichtliche Streitbeilegung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte als Auffangschlichtungsstelle für alternative Streitbeilegung eingerichtet ist. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig.

 

Verbraucher können über die Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung für Streitigkeiten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben, ein Schlichtungsverfahren durchführen. Die Plattform ist über nachfolgenden Link abrufbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

 

FLG Energy ist nicht dazu bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nähere Informationen können sie unter office@flg-energy.at erfahren.

 

21.   Schlussbestimmungen 

1.

Im B2B-Geschäft bedürfen sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, usw. in Bezug auf diesen Vertrag und die damit zusammenhängenden Geschäfte zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das Abgehen von der Einhaltung der Formvorschriften bedarf ebenfalls der Schriftform. 

 

2.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(B2C)


Version 01.08.2026

 

FLG Energy GmbH, FN 580693k

Pichl 48, 8984 Bad Mitterndorf

 

 

1.                Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für alle Vertragsabschlüsse zwischen der FLG Energy GmbH, FN 580693k (im Folgenden kurz „FLG Energy“) und Verbrauchern (im Folgenden kurz Kunden) hinsichtlich der Waren und Werkleistungen von FLG Energy in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Website www.flg-energy.at abrufbar ist.

 

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, welches überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

 

2.                Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss

2.1.

Gegenstand des Vertrages sind die Lieferung und die Montage von Solar- und Photovoltaik-Anlagen sowie die Lieferung und die Montage von Absturzsicherungen.

 

2.2.

Der Vertragsgegenstand und die entsprechend geschuldeten Leistungen werden im Angebot der FLG Energy verständlich, eindeutig und transparent beschrieben.

 

Leistungen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind oder die auf nachträglichen Änderungswünschen des Kunden beruhen, werden gesondert vereinbart und verrechnet. FLG Energy wird den Kunden vor Ausführung solcher Zusatzleistungen auf die zusätzliche Entgeltpflicht hinweisen.

 

2.3.

Sofern der Kunde eine Bestellung ohne vorherige Anbotstellung von FLG Energy aufgibt, gilt der Vertrag erst nach Vorliegen einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens FLG Energy als zu Stande gekommen.

 

 2.4.

Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. 

 

3.                Preise und Preisbildung

3.1.

Auf dem Angebot angeführte Preise sind – sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich ausgewiesen - stets inkl. USt zu verstehen. Nicht enthalten sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart - die anfallenden Liefer- und Versandkosten.

 

Ausdrücklich festgehalten wird, dass die vereinbarten Leistungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu einem veränderlichen Pauschalpreis und nicht zu einem Festpreis erbracht werden.

 

Sämtliche von FLG Energy erstellten Kostenvoranschläge, Angebote, Kostenschätzungen und Kalkulationen sind unverbindlich und stellen lediglich eine fachmännische, unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Herstellungskosten dar.

 

Es wird ausdrücklich keine Gewähr für seine Richtigkeit geleistet, es sei denn, FLG Energy hat die Richtigkeit im Einzelfall ausdrücklich, schriftlich und unter Verwendung des Begriffs „mit Gewähr“ oder „verbindlich“ zugesichert.

 

Alle genannten Preise sind in EURO zu verstehen, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist.

 

Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Kunde zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Liefer- und Montagekosten.

 

3.2. Zu den Risikosphären:

 Der Kunde trägt das Risiko für alle von ihm erteilten Anordnungen sowie für die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und beigestellten Stoffe.

 

Darüber hinaus trägt der Kunde das Risiko, wenn die vertragsgemäße Ausführung der Leistung objektiv unmöglich wird. Auch sind sämtliche Risiken aus für FLG Energy unvorhersehbaren, unabwendbaren oder sonstigen von FLG Energy nicht zu vertretenden Ereignissen, die sich auf die Kosten oder auf die Leistungsdauer auswirken, im Verhältnis der Vertragsparteien ausdrücklich der Sphäre des Kunden zugeordnet.

 

Derartige unvorhersehbare, unabwendbare oder sonstige nicht von FLG Energy zu vertretende Ereignisse sind insbesondere:

·       Fälle höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse, die über das langjährige statistische Mittel für den Ausführungsort hinausgehen, Pandemien, Seuchen, Erdbeben);

·       Krieg oder kriegsähnliche Zustände;

·       Behördliche Verfügungen, wie insbesondere Baustopps, oder sonstige hoheitliche Eingriffe, sofern diese nicht in der Sphäre von FLG Energy gelegen sind;

·       Unvorhersehbare, marktbedingte Materialknappheit, Lieferengpässe bei Vorlieferanten oder erhebliche Störungen der Transportlogistik;

·       Die Verhängung von Ein- oder Ausfuhrzöllen auf die Materialien.

 

 

3.3. Zur Preisbildung:

3.3.1.

FLG Energy ist zu Preisanpassungen berechtigt, sollten sich während der Vertragslaufzeit für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energietransporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Mitarbeiterlöhne etc. nach oben oder nach unten verändern. Die angebotenen Preise sind stets variabel. Die Erhöhung oder Verringerung des Warenkaufpreises oder Werklohnes orientiert sich an der Veränderung des Großhandelspreisindex, Baukostenindex sowie Tariflohnindex. Ausgangsbasis ist stets der bei Vertragsabschluss für diesen Monat veröffentlichte Indexwert. 

 

3.3.2.

Eine Erhöhung des Werklohns ist für Leistungen, die vereinbarungsgemäß innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum des Vertragsabschlusses vollständig zu erbringen sind, ausgeschlossen (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG). Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung der Leistungserbringung ausschließlich der Sphäre des Verbrauchers zuzurechnen ist.

 

3.3.3.

Der Kalkulation des vereinbarten Werklohns liegen die Einkaufspreise für Materialien, die Lohn- und Gehaltskosten, die Transport- und Logistikkosten, die Energiekosten sowie behördliche Abgaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde.

 

3.3.4.

Nach Ablauf der zweimonatigen Sperrfrist iSd § 6 Abs 2 Z 4 KSchG sind beide Vertragsparteien berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des vereinbarten Werklohns (nach oben oder unten) zu verlangen, wenn sich die dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Kostenfaktoren nachweisbar und unbeeinflussbar verändert haben.

 

Als maßgebliche Kostenfaktoren werden ausschließlich vereinbart:

-       Materialkosten: Die Veränderung der Materialpreise sowie zugehörige Komponenten, gemessen am Großhandelsindex für Elektrogeräte und Elektroinstallationsmaterial (GHPI), veröffentlicht durch die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria). Die Materialkosten werden mit einer Quote von 60 % des Gesamtauftragswertes gewichtet.

-       Lohnkosten: Die Veränderung der kollektivvertraglichen Lohnkosten, gemessen am Tariflohnindex für Arbeiter im Gewerbe und Handwerk der Metall- und Elektrotechnik, veröffentlicht durch die Statistik Austria. Die Lohnkosten werden mit einer Quote von 40 % des Gesamtauftragswertes gewichtet.

 

3.3.5.

Die Preisanpassung erfolgt gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zwingend symmetrisch. Führt die Berechnung nach den oben genannten Indizes zu einer Reduktion der Kostenfaktoren, ist die FLG Energy GmbH verpflichtet, den Werklohn im entsprechenden prozentualen Ausmaß zugunsten des Kunden zu senken. Erhöhen sich die Kostenfaktoren, ist die FLG Energy GmbH berechtigt, eine entsprechende Preisanhebung vorzunehmen.

 

3.3.6.

Änderungen der Indizes werden erst berücksichtigt und wirksam, wenn die rechnerische Abweichung (kumuliert bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses) mindestens 3 % (Schwellenwert) nach oben oder unten beträgt. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn sich die FLG Energy GmbH zum Zeitpunkt des Eintritts der Preisänderung im verschuldeten Leistungsverzug befindet. Berechnungen und Rundungen erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen symmetrisch in beide Richtungen auf zwei Dezimalstellen.

 

3.3.7.
Führt eine Preiserhöhung nach dieser Bestimmung zu einer Steigerung des vertraglich vereinbarten Bruttogesamtpreises um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, binnen einer Frist von 14 Kalendertagen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde FLG Energy die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die für dieses Projekt bestellten und nicht anderweitig verwendbaren Materialien zu vergüten.

 

3.3.8.

Sollte die aus der Sphäre des Kunden stammende Kostensteigerung bei einer oder mehreren Kostenstellen bzw. jene in Punkt 3.2. des gegenständlichen Vertragswerks geregelten Preisanpassungen so erheblich sein, dass die tatsächlichen Gesamtherstellungskosten des Werkes für FLG Energy um mehr als 15 % über der ursprünglichen Gesamtkalkulation liegen, und verweigert der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nach schriftlicher Aufforderung durch FLG Energy eine entsprechende schriftliche Anpassung des Werklohns, so steht FLG Energy das Recht zu, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.

 

Im Falle eines Rücktritts entsprechend dem gegenständlichen Punkt hat FLG Energy Anspruch auf die vollständige Abgeltung aller bis dahin bereits erbrachten Leistungen sowie auf den Ersatz aller bereits getätigten Aufwendungen, Bestellungen und Vorhaltungskosten (inklusive der Stornokosten von Subunternehmern und Lieferanten). Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder Pönalen durch den Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Rücktritt ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

4.              Zahlungsmodalitäten

4.1.

Sofern nicht ausdrücklich im Werkvertrag schriftlich anderes vereinbart ist, ist bei Beauftragung eine Anzahlung von 50 % der Gesamtauftragssumme zur Zahlung fällig;

 

FLG Energy ist berechtigt, monatlich dem geleisteten Arbeitsfortschritt entsprechende Abschlagsrechnungen (Teilrechnungen) zu legen.

 

Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungserhalt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde - zur Zahlung fällig.

 

Nach Beendigung des Bauvorhabens, sohin nach endgültigem Abschluss sämtlicher Leistungen, hat FLG Energy eine Schlussrechnung zu legen. Der Kunde hat die Schlussrechnung innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungseingang zu prüfen und danach innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen.

 

4.2.

Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und der Kunde sämtliche Zahlungsfristen (auch für Anzahlungen und Teilrechnungen) einhält.

 

Bei auch nur teilweisem Verzug mit einer Zwischenzahlung erlischt ein allenfalls vereinbartes Skontorecht für das gesamte Bauvorhaben rückwirkend.

 

Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen des Kunden ist Wertstellung auf dem Konto der FLG Energy maßgeblich.

 

4.3.

Die Einbehaltung von Deckungs- und Haftungsrücklässen durch den Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

4.4.

Bei Zahlungsverzug ist FLG Energy berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verrechnen; hierdurch werden darüberhinausgehende Ansprüche (insbesondere der Ersatz von Betreibungskosten) nicht berührt.

 

Der Kunde haftet – auch im Falle des unverschuldeten Zahlungsverzuges – für FLG Energy entstehende Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und angemessen sind. 

 

5.              Leistungsänderungen

5.1.

Der vereinbarte Werklohn versteht sich als veränderlicher Pauschalpreis ausschließlich für jene Leistungen, die in der dem Vertrag zugrunde liegenden Angebot explizit angeführt sind.

 

5.2.

Verlangt der Kunden Änderungen des Leistungsumfangs, Abweichungen von den Ausführungsplänen oder zusätzliche Leistungen, hat FLG Energy Anspruch auf eine angemessene Anpassung des Werklohns sowie auf eine angemessene Verlängerung der vereinbarten Leistungs- und Bauzeiten.

 

5.3.

Zusatz- oder Änderungsleistungen werden von FLG Energy erst nach einer schriftlichen Einigung über den zusätzlich gewünschten Leistungsumfang, Zusatzwerklohn und die geänderten Fristen ausgeführt.

 

5.4.

Ordnet der Kunde eine Leistungsänderung an, ohne dass zuvor eine solche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, so gebührt FLG Energy für die Ausführung dieser Arbeiten ein angemessenes Entgelt (ortsübliches Entgelt) auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen. Der Kunde verzichtet ausdrücklich darauf, die Unentgeltlichkeit solcher Zusatzarbeiten einzuwenden.

 

5.5.

Erachtet FLG Energy während der Werkausführung eine Leistungsänderung, eine Abweichung von den Ausführungsplänen oder eine Zusatzleistung für notwendig oder zweckmäßig (insbesondere aus Gründen der technischen Durchführbarkeit, der statischen Sicherheit, behördlicher Vorgaben, gesetzlicher Vorschriften, geänderter ÖNORMEN/Richtlinien oder des aktuellen Stands der Technik), so wird er den Kunden hiervon unverzüglich schriftlich verständigen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang dieser Anzeige schriftlich zu erklären, ob er der vorgeschlagenen Änderung zustimmt.

 

Reagiert der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Zustimmung zur Leistungsänderung sowie zur damit verbundenen angemessenen Anpassung des Werklohns (Zusatzwerklohn) und Verlängerung der Leistungsfristen lediglich dann als erteilt, wenn er von FLG Energy bei Beginn des Fristenlaufs schriftlich aufgeteilt wurde, dass eine ausbleibende Reaktion zur Fortführung der Leistungserbringung und entsprechender Werklohnanpassung führt und lediglich eine ausdrückliche Ablehnung der von FLG Energy angezeigten notwendigen Leistungsänderung zu einem Entfall der Leistungspflicht von FLG Energy führt.

 

Verweigert der Kunde die Zustimmung zu einer von FLG Energy als technisch, rechtlich oder sicherheitsrelevant notwendig angezeigten Leistungsänderung ausdrücklich, so ist FLG Energy berechtigt, die weitere Ausführung dieses Leistungsteils sowie der dadurch beeinflussten Gewerke bis zur Klärung einzustellen.

 

In diesem Fall ist jede Haftung von FLG Energy für Mängel, Schäden, Folgeschäden oder Funktionseinschränkungen, die kausal auf das Unterbleiben der empfohlenen Leistungsänderung zurückzuführen sind, zur Gänze ausgeschlossen.

 

Einer vorherigen schriftlichen Zusatzvereinbarung bedarf es nicht, wenn die Durchführung der Zusatzleistung zur Vermeidung von Schäden oder aus technischen Gründen unaufschiebbar geboten ist.

 

5.6.

Die gesetzliche Warn- und Hinweispflicht von FLG Energy (§ 1168a ABGB) gilt durch die schriftliche Anzeige der notwendigen Leistungsänderung als vollständig erfüllt.

 

5.7.

Sämtliche aus der Verzögerung und der Weigerung des Kunden resultierenden Stillstands-, Erschwernis- und Vorhaltekosten von FLG Energy gehen zur Gänze zu Lasten des Kunden.

 

6.              Lieferung und Leistungsfristen

6.1.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Bei Anlieferung der Ware zum Kunden vor Montage geht das Risiko des Unterganges (Diebstahl, Naturkatastrophen, Beschädigung etc.)  zum Zeitpunkt der Anlieferung der Ware auf den Kunden über.

 

6.2.

FLG Energy haftet nicht für inkorrekte Angaben von Daten jeglicher Art im Zuge der Beauftragung, wie insbesondere falsche Lieferadressen und dadurch verursachte Verspätungen oder Schäden.

 

6.3.

Sämtliche vereinbarten Leistungs-, Zwischen- und Fertigstellungstermine (Bauzeiten) gelten grundsätzlich als unverbindliche Richttermine (Zieltermine).

 

Die Vereinbarung eines Fixgeschäfts im Sinne des § 902 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, ein Termin wurde im zugrundeliegenden Angebot explizit und schriftlich als "fixer Fertigstellungstermin bei sonstigem Rücktritt" bezeichnet.

 

6.4.

FLG Energy hat mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Kunden und FLG Energy, frühestens jedoch 3 Wochen nach kumulativen Vorliegens sämtlicher nachstehender Voraussetzungen zu beginnen:

·       Vollständige technische, rechtliche und organisatorische Klarheit über alle Ausführungsdetails besteht;

·       Sämtliche bauseits erforderlichen Pläne, behördlichen Genehmigungen und Freigaben dem AN vorliegen;

·       Die Baustelle in einem für die ungehinderte Arbeitsausführung bereiten und mangelfreien Zustand übergeben wurde (einschließlich aller Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser);

·       Sämtliche bauseits zu erledigende Vorarbeiten erbracht wurden.  

 

Verzögert sich eine dieser Voraussetzungen aus Gründen, die nicht von der AN zu vertreten sind, verschieben sich allenfalls vereinbarte Termine und Fristen automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von 5 Werktagen.

 

6.5.

Erachtet sich FLG Energy in der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen durch Umstände behindert, die in der Sphäre anderer am Bauvorhaben tätiger Professionisten oder des Kunden liegen (z. B. mangelhafte oder verspätete Vorleistungen anderer Gewerke, fehlende Pläne oder Freigaben), hat sie dies dem Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

Im Fall einer berechtigten Behinderungsanzeige verlängert sich die Bauzeit um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von 5 Werktagen.

 

6.6.

Verzögert sich die Leistungserbringung von FLG Energy aufgrund von Umständen, die der Kunde oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, ist FLG Energy berechtigt, den Ersatz der nachweislich entstandenen Mehrkosten (z. B. Stillstandszeiten, Gerüstvorhaltungen, Subunternehmerkosten) zu fordern; dies gilt insbesondere für die in 6.4. genannten Umstände.

 

6.7. Zum Verzug von FLG Energy:

6.7.1.

Ein Verzug von FLG Energy ist nur bei nachweislichem, grobem Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) derselben gegeben. Bei leicht fahrlässigem Verzug von FLG Energy sind jegliche Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Fertigstellung (insbesondere für Verzugszinsen, Ersatzunterkünfte oder entgangene Nutzung) ausgeschlossen.

 

6.7.2.

Bevor der Kunde Rechte aus einem Verzug von FLG Energy (wie Rücktritt oder Ersatzvornahme) geltend machen kann, muss er FLG Energy schriftlich mahnen und eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen, die mindestens 14 Werktage betragen muss. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils der Leistung zulässig (Teilrücktritt); bereits erbrachte Teilleistungen sind ungeachtet des Verzugs vom Kunden vollständig zu vergüten.

 

6.7.3.

FLG Energy gerät nicht in Verzug, wenn Verzögerungen durch Umstände verursacht werden, die außerhalb seines direkten Einflussbereichs liegen. Hierzu zählen insbesondere:

·       Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe oder Embargos;

·       Witterungsverhältnisse, welche die ordnungsgemäße oder normgerechte Ausführung der Leistungen behindern, beeinträchtigen oder unmöglich machen (z. B. Frost, anhaltender Regen, extreme Hitze);

·       Im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung nicht vorhersehbare Lieferengpässe, Verzögerungen bei der Materialbeschaffung oder Transportverzögerungen von Vorlieferanten, auf die FLG Energy keinen direkten Einfluss hat;

·       Im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung nicht vorhersehbare Verzögerungen durch andere am Bauvorhaben tätige Professionisten oder den Kunden selbst (insbesondere durch verspätete Entscheidungen oder geänderte Anordnungen).

 

In all diesen Fällen ruht der Fristenlauf für die Dauer der Behinderung. Die Bauzeit verlängert sich automatisch um diese Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von mindestens 5 Werktagen. FLG Energy ist darüber hinaus berechtigt, den Ersatz der nachweislich entstandenen Mehrkosten (z. B. Stillstandszeiten, Gerüstvorhaltungen, Subunternehmerkosten) zu fordern.

 

7.              Voraussetzungen der Montageleistungen; Mitwirkungspflichten

7.1.

Vor Beginn der Leistungserbringung durch FLG Energy ist durch den Kunden zu gewährleisten, dass der Arbeitsbereich so vorbereitet ist, dass FLG Energy direkt mit der beauftragten Montageleistung beginnen kann. Für zusätzlich notwendige Vorarbeiten, welche seitens FLG Energy erst bei Leistungsbeginn ersichtlich wurden, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

 

Der Kunde ist dafür verantwortlich auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Leistungserbringung durch FLG Energy vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

 

Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montage dafür Sorge zu tragen, dass der vorhandene Untergrund, auf welcher die Montage stattfinden soll, alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Montage erfüllt und für die darauffolgende Montage geeignet ist. Für ungeeignete Untergründe und dadurch entstandene Schäden oder Mehrkosten wird von FLG Energy keinerlei Haftung übernommen.

 

Der Kunde hat FLG Energy vor Beginn der Montage auf allfällige Gefahren an der Örtlichkeit der Leistungserbringung hinzuweisen. Bei Unterlassung dieser Hinweispflicht geht die Haftung für dadurch entstandene Schäden oder notwendig gewordene Mehrkosten auf den Kunden über und ist FLG Energy diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

7.2.

FLG Energy trifft keine über den üblichen Umfang hinausgehenden Prüf- und Untersuchungspflicht der zur Verfügung gestellten Materialien. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verfügung gestellten Materialien für eine sach- und fachgerechte Werksausführung geeignet sind.

 

7.3.

Der Kunde gestattet FLG Energy und den von ihr beauftragten Drittunternehmen uneingeschränkten Zugang zum Gebäude, sofern dies für die gegenständlich vereinbarte Leistungserbringung notwendig ist.

 

7.4.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle für die gegenständlich beauftragte Leistungserbringung notwendigen behördlichen Genehmigungen, wie insbesondere Baugenehmigungen und dergleichen vor Beginn der Montagearbeiten vorliegen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden die für das gegenständlich beauftragte Vorhaben notwendigen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungserklärungen einzuholen und ist FLG Energy diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten.

 

Darüber hinaus ist eine vorherige Festlegung, welche Genehmigungen für das gegenständliche Vorhaben notwendig sind, bauseits abzuklären und nicht in der Verantwortung von FLG Energy.

 

7.5.

Es obliegt allein dem Kunden, etwaige Subventionen und öffentliche Förderungen für die Installation einer PV-Anlage abzuklären und allenfalls zu beantragten.

 

FLG Energy übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit der Bekanntgabe möglicher Subventionen oder des Erhalts derselben.

 

Insbesondere ist die Ablehnung einer beantragten Subvention kein Rücktrittsgrund von der gegenständlichen Beauftragung.

 

7.6.

Ist die Verwendung von Arbeitsbühnen oder Kränen notwendig, so werden diese direkt von FLG Energy auf Kosten des Kunden angemietet.

 

7.7.

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass FLG Energy Fotos von den erbrachten Leistungen anfertigt und diese in weiterer Folge im Internet, sowie in Prospekten zu Werbezwecken veröffentlicht. Festgehalten wird, dass dabei lediglich Fotos der Werkleistungen, jedoch keine Namen oder Anschriften der Kunden öffentlich zugänglich gemacht werden und derartige Informationen lediglich intern verarbeitet werden.

 

8.              Gewährleistung

8.1.

Für Verträge mit Verbrauchern (B2C) bleiben die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

 

8.2.

Hinsichtlich des Betriebs und der Wartung des Gewerkes, der Anlage bzw. der Installation und sämtlicher damit zusammenhängender Komponenten gilt Folgendes als vereinbart:

 

Für die dauerhafte Funktion, Sicherheit und den Erhalt des vertragsgemäßen Zustands der gelieferten und montierten Anlage bzw. des Gewerkes samt all ihrer Komponenten ist die Einhaltung der gesetzlichen Wartungsintervalle sowie der Vorgaben in der übergebenen Bedienungs- und Wartungsanleitung zwingend erforderlich.

 

FLG Energy weist darauf hin, dass Mängel, Schäden oder Funktionsstörungen, die auf eine unterlassene, verspätete oder unsachgemäße Wartung, auf Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder auf Fehlbedienung durch den Kunden zurückzuführen sind, keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts darstellen.

 

Sollte ein Mangel auftreten und hat der Kunde die vorgeschriebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten, besteht kein Gewährleistungsanspruch, sofern das Unterlassen der Wartung für das Entstehen des Mangels oder für eine Erschwerung der Mängelbehebung ursächlich war oder wenn der Mangel bei rechtzeitiger Durchführung der Wartung hätte vermieden oder entdeckt werden können.

 

8.3.

Zur Mängelbehebung hat der AG dem AN ungehinderten Zugang zum Werk zu gewähren. Der AG hat dem AN die für die Mängelbehebung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der AG dies oder erschwert er die Behebung ungebührlich, ist der AN von seiner Gewährleistungspflicht für den betroffenen Mangel befreit.

 

8.4.

FLG Energy ist jederzeit berechtigt, seine Gewährleistungspflichten ganz oder teilweise durch jene Subunternehmer erfüllen zu lassen, die mit der Ausführung des betroffenen Gewerkes beauftragt waren. Der Kunde ist verpflichtet, Gewährleistungsarbeiten durch diesen Subunternehmer direkt zu dulden und diesem den erforderlichen Zugang sowie die nötige Mitwirkung zu gewähren.

 

Lehnt der Kunde die Mängelbehebung durch den von FLG Energy namhaft gemachten Subunternehmer ohne Angabe berechtigter Gründe ab, erlischt die Gewährleistungspflicht von FLG Energy für den konkreten Mangel zur Gänze.

 

8.5.

Festgehalten wird ausdrücklich, dass es sich bei den im Kostenvoranschlag angestellten Berechnungen lediglich um Durchschnittsberechnungen handelt und diese abhängig von dem Umständen des Einzelfalls variieren bzw. davon abweichen können.

 

 9.             Schadenersatz

9.1.

Die Haftung von FLG Energy für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist auf das gesetzliche Ausmaß beschränkt.

 

Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für Personenschäden.

 

9.2.

Für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden haftet FLG Energy unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

9.3.

Der Kunde ist verpflichtet, einen drohenden oder eingetretenen Schaden unverzüglich dem AN schriftlich anzuzeigen und alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.

 

9.4.

Eine Haftung von FLG Energy ist in jedem Fall ausgeschlossen für Schäden, die auf unbefugte oder unsachgemäße Eingriffe des Kunden oder Dritter in das Werk, auf die Verwendung ungeeigneter, bauseits beigestellter Materialien oder Pläne des Kunden, oder auf mangelhafte Vorarbeiten anderer (nicht vom FLG Energy beauftragter) Gewerke zurückzuführen sind.

 

10.            Eigentumsvorbehalt

10.1.

Sämtliche gelieferte Materialien und Gegenstände verbleiben bis zur vollständigen, uneingeschränkten Bezahlung aller Forderungen von FLG Energy aus diesem Vertragsverhältnis (inklusive Zinsen und Nebenkosten) im alleinigen Eigentum von FLG Energy.

 

10.2.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände vor vollständiger Bezahlung zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen) hat der Kunde FLG Energy unverzüglich schriftlich zu verständigen und auf dessen Eigentumsrecht hinzuweisen.

 

11.            Geistiges Eigentum

Sämtliche technische Unterlagen, wie insbesondere Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen bleiben geistiges Eigentum von FLG Energy und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von diesen anderweitig verwendet bzw. genutzt werden.

 

12.            Übernahme

12.1.

Nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen wird FLG Energy dem Kunden die Fertigstellung schriftlich anzeigen und ihn zur Abnahme (Übergabe) auffordern. Die Parteien haben sodann innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang der Anzeige eine gemeinsame förmliche Abnahme durchzuführen, über die ein Protokoll zu errichten ist. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Vertragsparteien zu unterfertigen.

 

12.2.

Eine Abnahme (Übergabe) gilt als erfolgt (Fiktion der Abnahme), wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige an der förmlichen Abnahme mitwirkt oder diese ohne Angabe wesentlicher, die Funktion beeinträchtigender Mängel verweigert. Die Abnahmefiktion gilt jedoch nur dann, wenn der Kunde von FLG Energy bei Beginn der Frist darauf hingewiesen wurde, dass die Abnahme als erfolgt gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige an der förmlichen Abnahme mitwirkt oder diese ohne Angabe wesentlicher, die Funktion beeinträchtigender Mängel verweigert.

 

12.3.

Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, welches von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Werden Mängel im Rahmen der Übernahme festgestellt, sind diese detailliert in genanntem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Festgehalten wird, dass Mängel, welche im Abnahmeprotokoll nicht angeführt wurden, nicht im Rahmen der Übernahme festgestellt wurden.

 

12.4.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, welche die Funktion und Nutzung des Werkes nicht beeinträchtigen, zu verweigern. Derartige Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und von FLG Energy im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.

 

Werden Mängel festgestellt, so verpflichtet sich die AN diese in angemessener Zeit zu verbessern. Der AG verpflichtet sich die AN bzw. deren Subunternehmer zur Verbesserung zuzulassen.

 

Mit der förmlichen oder fiktiven Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes (§ 1168a ABGB) auf den Kunden über. Der Gefahrenübergang gilt entsprechend bei Teilabnahmen. Gleichzeitig beginnt der Lauf der Gewährleistungs- und Rügefristen sowie die Fälligkeit des Werklohns.

 

13.            Subunternehmer

13.1.

Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung dazu, dass FLG Energy berechtigt ist, zur Vertragserfüllung qualifizierte Subunternehmer (Erfüllungsgehilfen) heranzuziehen, sofern die Erbringung der geschuldeten Leistung durch diese Dritten dem Verbraucher im Einzelfall zumutbar ist und dem keine berechtigten, schwerwiegenden persönlichen Interessen des Verbrauchers entgegenstehen.

 

FLG Energy stellt sicher, dass die eingesetzten Subunternehmer über die für die ordnungsgemäße Werkerstellung erforderlichen Gewerbeberechtigungen und Fachkenntnisse verfügen.

 

13.2.

Gemäß § 1313a ABGB haftet FLG Energy dem Verbraucher gegenüber für das Verhalten der von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer wie für sein eigenes Verschulden. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung dieser Gehilfenhaftung ist im Verbrauchergeschäft ausgeschlossen.

 

14.            Bedenken und Baueinstellung

 

Bringt FLG Energy berechtigte Bedenken gegen die Anweisungen des Kunden oder gegen Vorleistungen dritter Gewerke schriftlich vor, ist er berechtigt, die Arbeiten in dem vom Bedenken betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen, bis eine schriftliche Klärung oder Weisung des Kunden vorliegt.

 

Reagiert der Kunde auf eine schriftliche Warnung oder Bedenkenanzeige von FLG Energy nicht innerhalb von 14 Werktagen oder besteht er trotz der Warnung schriftlich auf der Ausführung gemäß seinen ursprünglichen Vorgaben (Weisung des Kunden), ist FLG Energy von jeder Haftung und Gewährleistung für die daraus resultierenden Mängel und Schäden befreit.

 

Die Kosten einer durch unberechtigte Weisungen des Kunden verursachten Verzögerung trägt der Kunde.

 

15.            Hinweis- und Warnpflichten

15.1.

FLG Energy wird die vom Kunden beigestellten Stoffe, Materialien, Pläne oder Anweisungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des § 1168a ABGB einer fachmännischen Prüfung unterziehen.

 

Sollte sich dabei herausstellen, dass die beigestellten Stoffe oder Anweisungen offenbar untauglich sind oder der Werkerstellung entgegenstehen, wird FLG Energy dem Verbraucher unverzüglich eine schriftliche Warnung übermitteln.

 

15.2.

In der schriftlichen Warnung wird dem Kunden eine angemessene Frist von mindestens 10 Werktagen gesetzt, um entweder geeignete, fehlerfreie Materialien oder abgeänderte Anweisungen beizustellen bzw. ungeeignete bauseitige Vorleistungen sanieren zu lassen.

 

15.3.

Beharrt der Kunde trotz der schriftlichen Warnung von FLG Energy ausdrücklich und schriftlich auf der unveränderten Ausführung oder der Verwendung der ungeeigneten Stoffe, so ist eine Gewährleistung oder Haftung von FLG Energy für Mängel und Schäden, die auf diese Untauglichkeit zurückzuführen sind, gesetzlich ausgeschlossen.

 

Lässt der Kunde die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, ohne taugliche Materialien/Anweisungen beizustellen, ist FLG Energy berechtigt, die Arbeiten am betroffenen Leistungsteil unverzüglich einzustellen.

 

15.4.

Für die Dauer des Stillstands gerät der AN nicht in Verzug; vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

 

Der Kunde hat FLG Energy die dadurch nachweislich entstehenden notwendigen Mehrkosten (z.B. Standzeiten) zu ersetzen.

 

16.            Arbeitnehmerschutzvorschriften/Koordination

16.1.

FLG Energy obliegt keinerlei Kontroll-, Prüf- oder Überwachungspflicht bezüglich der Einhaltung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) oder sonstiger sicherheitsrelevanter Normen durch andere, vom Kunden direkt beauftragte Unternehmen (Fremdgewerke).

 

Dem Kunden sind die Bestimmungen des BauKG nach Aufklärung durch FLG Energy bekannt.

 

16.2.

Der Kunde verpflichtet sich, FLG Energy von sämtlichen Ansprüchen, Bußgeldern und Nachteilen vollständig schad- und klaglos zu halten, die daraus resultieren, dass der Kunde, die von ihm eingesetzten Koordinatoren oder andere bauseitige Professionisten gegen das ASchG, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) oder sonstige Arbeitsschutzvorschriften verstoßen.

 

Dies umfasst ausdrücklich auch die vollständige Übernahme aller FLG Energy behördlich oder gerichtlich auferlegten Geldstrafen und Verwaltungskosten.

 

16.3.

Stellt FLG Energy fest, dass durch ungenügende Sicherheitsvorkehrungen am Leistungsort (z. B. fehlende Gerüstungen, ungesicherte Absturzkanten, mangelhafte Vorarbeiten von Fremdgewerken) die Gesundheit oder das Leben seiner Mitarbeiter gefährdet ist, ist FLG Energy berechtigt, seine Leistungen unverzüglich und ohne vorherige Nachfristsetzung bis zur vollständigen Mängelbehebung durch den Kunden einzustellen.

 

Diese Arbeitseinstellung gilt als Verzögerung aus der Sphäre des Kunden.  

 

Sämtliche Leistungsfristen verlängern sich automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer Wiederanlaufzeit von 5 Werktagen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, FLG Energy alle durch den Stillstand entstehenden Mehrkosten (wie Personalstandzeiten, Gerüstmieten, Subunternehmerkosten etc.) in voller Höhe zu ersetzen.

 

17.            Betriebshaftpflichtversicherung

Der AN bestätigt, über eine marktübliche und dem Gewerk angemessene Betriebshaftpflichtversicherung zu verfügen und diese während der Ausführung der Arbeiten aufrechtzuerhalten.

 

18.            Widerruf/Rücktrittsrecht

Der Verbraucherkunde hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen einen Vertrag, der im Fernabsatzwege oder außerhalb des Geschäftsraumes von FLG Energy iSd FAGG geschlossen wurde, zu widerrufen. 

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und wird gerechnet ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat 

 

Um das Widerrufsrecht auszuüben, hat der Verbraucher mittels einer eindeutigen, aber formlosen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, FLG Energy mitzuteilen. Hierfür kann (muss aber nicht) das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden. 

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird. Der Widerruf ist zu adressieren an:

 

FLG Energy GmbH

Pichl 48

8984 Bad Mitterndorf

office@flg-energy.at

 

Bei einem Rücktritt vom Vertrag hat FLG Energy die vom Kunden geleisteten Zahlungen einschließlich allfälliger Lieferkosten binnen 14 Tagen auf das vom Kunden angeführte Konto rückzuerstatten und hat der Kunde die empfangene Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs, zurückzustellen. Die Rückzahlung kann von FLG Energy so lange verweigert werden, bis die Waren zurückerhalten wurden bzw. der Nachweis vorliegend ist, dass die Waren zurückgesandt wurden, je nachdem welcher Zeitpunkt davor liegt. 

  

Die für die Rücksendung entstandenen Kosten hat der Kunde selbst zu tragen.

 

Verlangt der Kunde, dass FLG Energy mit den beauftragten Arbeiten vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnt, nimmt er die Belehrung über das Widerrufsrecht zur Kenntnis und weiß, dass

-       er ein anteiliges Entgelt entsprechend der bereits erbrachten Leistungen zu zahlen hat, wenn er in der Folge doch vom Vertrag zurücktritt und

-       mit vollständiger Vertragserfüllung das Widerrufsrecht erlischt.

 

Ein Rücktritt vom Vertrag ist insbesondere ausgeschlossen bei

-       Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs 1 Z 3 FAGG),

-       Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden.

 

Unternehmerischen Kunden kommt überhaupt kein Rücktrittsrecht zu.

 

19.      Datenschutz

Bestimmungen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung enthalten.

 

FLG Energy macht darauf aufmerksam, dass Daten des Kunden auf Grund berechtigter Interessen für Werbezwecke verarbeitet werden können (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Der Kunde kann dieser Form der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO).

 

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von FLG Energy automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohnadresse bekannt zu geben, solange der Vertrag nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen und Lieferungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

 

20.   Erfüllungsort, Vertragssprache, Rechtswahl und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von FLG Energy.

 

Vertragssprache ist Deutsch.

 

Zu Grunde gelegt und vereinbart wird die österreichische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz von FLG Energy sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

 

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar.

 

21.   Information außergerichtliche Streitbeilegung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte als Auffangschlichtungsstelle für alternative Streitbeilegung eingerichtet ist. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig.

 

Verbraucher können über die Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung für Streitigkeiten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben, ein Schlichtungsverfahren durchführen. Die Plattform ist über nachfolgenden Link abrufbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

 

FLG Energy ist nicht dazu bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nähere Informationen können sie unter office@flg-energy.at erfahren.

 

22.   Schlussbestimmungen 

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(B2C)


Version 01.08.2026

 

FLG Energy GmbH, FN 580693k

Pichl 48, 8984 Bad Mitterndorf

 

 

1.                Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für alle Vertragsabschlüsse zwischen der FLG Energy GmbH, FN 580693k (im Folgenden kurz „FLG Energy“) und Verbrauchern (im Folgenden kurz Kunden) hinsichtlich der Waren und Werkleistungen von FLG Energy in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Website www.flg-energy.at abrufbar ist.

 

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, welches überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

 

2.                Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss

2.1.

Gegenstand des Vertrages sind die Lieferung und die Montage von Solar- und Photovoltaik-Anlagen sowie die Lieferung und die Montage von Absturzsicherungen.

 

2.2.

Der Vertragsgegenstand und die entsprechend geschuldeten Leistungen werden im Angebot der FLG Energy verständlich, eindeutig und transparent beschrieben.

 

Leistungen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind oder die auf nachträglichen Änderungswünschen des Kunden beruhen, werden gesondert vereinbart und verrechnet. FLG Energy wird den Kunden vor Ausführung solcher Zusatzleistungen auf die zusätzliche Entgeltpflicht hinweisen.

 

2.3.

Sofern der Kunde eine Bestellung ohne vorherige Anbotstellung von FLG Energy aufgibt, gilt der Vertrag erst nach Vorliegen einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens FLG Energy als zu Stande gekommen.

 

 2.4.

Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. 

 

3.                Preise und Preisbildung

3.1.

Auf dem Angebot angeführte Preise sind – sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich ausgewiesen - stets inkl. USt zu verstehen. Nicht enthalten sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart - die anfallenden Liefer- und Versandkosten.

 

Ausdrücklich festgehalten wird, dass die vereinbarten Leistungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu einem veränderlichen Pauschalpreis und nicht zu einem Festpreis erbracht werden.

 

Sämtliche von FLG Energy erstellten Kostenvoranschläge, Angebote, Kostenschätzungen und Kalkulationen sind unverbindlich und stellen lediglich eine fachmännische, unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Herstellungskosten dar.

 

Es wird ausdrücklich keine Gewähr für seine Richtigkeit geleistet, es sei denn, FLG Energy hat die Richtigkeit im Einzelfall ausdrücklich, schriftlich und unter Verwendung des Begriffs „mit Gewähr“ oder „verbindlich“ zugesichert.

 

Alle genannten Preise sind in EURO zu verstehen, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist.

 

Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Kunde zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Liefer- und Montagekosten.

 

3.2. Zu den Risikosphären:

 Der Kunde trägt das Risiko für alle von ihm erteilten Anordnungen sowie für die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und beigestellten Stoffe.

 

Darüber hinaus trägt der Kunde das Risiko, wenn die vertragsgemäße Ausführung der Leistung objektiv unmöglich wird. Auch sind sämtliche Risiken aus für FLG Energy unvorhersehbaren, unabwendbaren oder sonstigen von FLG Energy nicht zu vertretenden Ereignissen, die sich auf die Kosten oder auf die Leistungsdauer auswirken, im Verhältnis der Vertragsparteien ausdrücklich der Sphäre des Kunden zugeordnet.

 

Derartige unvorhersehbare, unabwendbare oder sonstige nicht von FLG Energy zu vertretende Ereignisse sind insbesondere:

·       Fälle höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse, die über das langjährige statistische Mittel für den Ausführungsort hinausgehen, Pandemien, Seuchen, Erdbeben);

·       Krieg oder kriegsähnliche Zustände;

·       Behördliche Verfügungen, wie insbesondere Baustopps, oder sonstige hoheitliche Eingriffe, sofern diese nicht in der Sphäre von FLG Energy gelegen sind;

·       Unvorhersehbare, marktbedingte Materialknappheit, Lieferengpässe bei Vorlieferanten oder erhebliche Störungen der Transportlogistik;

·       Die Verhängung von Ein- oder Ausfuhrzöllen auf die Materialien.

 

 

3.3. Zur Preisbildung:

3.3.1.

FLG Energy ist zu Preisanpassungen berechtigt, sollten sich während der Vertragslaufzeit für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energietransporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Mitarbeiterlöhne etc. nach oben oder nach unten verändern. Die angebotenen Preise sind stets variabel. Die Erhöhung oder Verringerung des Warenkaufpreises oder Werklohnes orientiert sich an der Veränderung des Großhandelspreisindex, Baukostenindex sowie Tariflohnindex. Ausgangsbasis ist stets der bei Vertragsabschluss für diesen Monat veröffentlichte Indexwert. 

 

3.3.2.

Eine Erhöhung des Werklohns ist für Leistungen, die vereinbarungsgemäß innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum des Vertragsabschlusses vollständig zu erbringen sind, ausgeschlossen (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG). Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung der Leistungserbringung ausschließlich der Sphäre des Verbrauchers zuzurechnen ist.

 

3.3.3.

Der Kalkulation des vereinbarten Werklohns liegen die Einkaufspreise für Materialien, die Lohn- und Gehaltskosten, die Transport- und Logistikkosten, die Energiekosten sowie behördliche Abgaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde.

 

3.3.4.

Nach Ablauf der zweimonatigen Sperrfrist iSd § 6 Abs 2 Z 4 KSchG sind beide Vertragsparteien berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des vereinbarten Werklohns (nach oben oder unten) zu verlangen, wenn sich die dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Kostenfaktoren nachweisbar und unbeeinflussbar verändert haben.

 

Als maßgebliche Kostenfaktoren werden ausschließlich vereinbart:

-       Materialkosten: Die Veränderung der Materialpreise sowie zugehörige Komponenten, gemessen am Großhandelsindex für Elektrogeräte und Elektroinstallationsmaterial (GHPI), veröffentlicht durch die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria). Die Materialkosten werden mit einer Quote von 60 % des Gesamtauftragswertes gewichtet.

-       Lohnkosten: Die Veränderung der kollektivvertraglichen Lohnkosten, gemessen am Tariflohnindex für Arbeiter im Gewerbe und Handwerk der Metall- und Elektrotechnik, veröffentlicht durch die Statistik Austria. Die Lohnkosten werden mit einer Quote von 40 % des Gesamtauftragswertes gewichtet.

 

3.3.5.

Die Preisanpassung erfolgt gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zwingend symmetrisch. Führt die Berechnung nach den oben genannten Indizes zu einer Reduktion der Kostenfaktoren, ist die FLG Energy GmbH verpflichtet, den Werklohn im entsprechenden prozentualen Ausmaß zugunsten des Kunden zu senken. Erhöhen sich die Kostenfaktoren, ist die FLG Energy GmbH berechtigt, eine entsprechende Preisanhebung vorzunehmen.

 

3.3.6.

Änderungen der Indizes werden erst berücksichtigt und wirksam, wenn die rechnerische Abweichung (kumuliert bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses) mindestens 3 % (Schwellenwert) nach oben oder unten beträgt. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn sich die FLG Energy GmbH zum Zeitpunkt des Eintritts der Preisänderung im verschuldeten Leistungsverzug befindet. Berechnungen und Rundungen erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen symmetrisch in beide Richtungen auf zwei Dezimalstellen.

 

3.3.7.
Führt eine Preiserhöhung nach dieser Bestimmung zu einer Steigerung des vertraglich vereinbarten Bruttogesamtpreises um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, binnen einer Frist von 14 Kalendertagen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde FLG Energy die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die für dieses Projekt bestellten und nicht anderweitig verwendbaren Materialien zu vergüten.

 

3.3.8.

Sollte die aus der Sphäre des Kunden stammende Kostensteigerung bei einer oder mehreren Kostenstellen bzw. jene in Punkt 3.2. des gegenständlichen Vertragswerks geregelten Preisanpassungen so erheblich sein, dass die tatsächlichen Gesamtherstellungskosten des Werkes für FLG Energy um mehr als 15 % über der ursprünglichen Gesamtkalkulation liegen, und verweigert der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nach schriftlicher Aufforderung durch FLG Energy eine entsprechende schriftliche Anpassung des Werklohns, so steht FLG Energy das Recht zu, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.

 

Im Falle eines Rücktritts entsprechend dem gegenständlichen Punkt hat FLG Energy Anspruch auf die vollständige Abgeltung aller bis dahin bereits erbrachten Leistungen sowie auf den Ersatz aller bereits getätigten Aufwendungen, Bestellungen und Vorhaltungskosten (inklusive der Stornokosten von Subunternehmern und Lieferanten). Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder Pönalen durch den Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Rücktritt ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

4.              Zahlungsmodalitäten

4.1.

Sofern nicht ausdrücklich im Werkvertrag schriftlich anderes vereinbart ist, ist bei Beauftragung eine Anzahlung von 50 % der Gesamtauftragssumme zur Zahlung fällig;

 

FLG Energy ist berechtigt, monatlich dem geleisteten Arbeitsfortschritt entsprechende Abschlagsrechnungen (Teilrechnungen) zu legen.

 

Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungserhalt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde - zur Zahlung fällig.

 

Nach Beendigung des Bauvorhabens, sohin nach endgültigem Abschluss sämtlicher Leistungen, hat FLG Energy eine Schlussrechnung zu legen. Der Kunde hat die Schlussrechnung innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungseingang zu prüfen und danach innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen.

 

4.2.

Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und der Kunde sämtliche Zahlungsfristen (auch für Anzahlungen und Teilrechnungen) einhält.

 

Bei auch nur teilweisem Verzug mit einer Zwischenzahlung erlischt ein allenfalls vereinbartes Skontorecht für das gesamte Bauvorhaben rückwirkend.

 

Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen des Kunden ist Wertstellung auf dem Konto der FLG Energy maßgeblich.

 

4.3.

Die Einbehaltung von Deckungs- und Haftungsrücklässen durch den Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

4.4.

Bei Zahlungsverzug ist FLG Energy berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verrechnen; hierdurch werden darüberhinausgehende Ansprüche (insbesondere der Ersatz von Betreibungskosten) nicht berührt.

 

Der Kunde haftet – auch im Falle des unverschuldeten Zahlungsverzuges – für FLG Energy entstehende Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und angemessen sind. 

 

5.              Leistungsänderungen

5.1.

Der vereinbarte Werklohn versteht sich als veränderlicher Pauschalpreis ausschließlich für jene Leistungen, die in der dem Vertrag zugrunde liegenden Angebot explizit angeführt sind.

 

5.2.

Verlangt der Kunden Änderungen des Leistungsumfangs, Abweichungen von den Ausführungsplänen oder zusätzliche Leistungen, hat FLG Energy Anspruch auf eine angemessene Anpassung des Werklohns sowie auf eine angemessene Verlängerung der vereinbarten Leistungs- und Bauzeiten.

 

5.3.

Zusatz- oder Änderungsleistungen werden von FLG Energy erst nach einer schriftlichen Einigung über den zusätzlich gewünschten Leistungsumfang, Zusatzwerklohn und die geänderten Fristen ausgeführt.

 

5.4.

Ordnet der Kunde eine Leistungsänderung an, ohne dass zuvor eine solche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, so gebührt FLG Energy für die Ausführung dieser Arbeiten ein angemessenes Entgelt (ortsübliches Entgelt) auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen. Der Kunde verzichtet ausdrücklich darauf, die Unentgeltlichkeit solcher Zusatzarbeiten einzuwenden.

 

5.5.

Erachtet FLG Energy während der Werkausführung eine Leistungsänderung, eine Abweichung von den Ausführungsplänen oder eine Zusatzleistung für notwendig oder zweckmäßig (insbesondere aus Gründen der technischen Durchführbarkeit, der statischen Sicherheit, behördlicher Vorgaben, gesetzlicher Vorschriften, geänderter ÖNORMEN/Richtlinien oder des aktuellen Stands der Technik), so wird er den Kunden hiervon unverzüglich schriftlich verständigen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang dieser Anzeige schriftlich zu erklären, ob er der vorgeschlagenen Änderung zustimmt.

 

Reagiert der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Zustimmung zur Leistungsänderung sowie zur damit verbundenen angemessenen Anpassung des Werklohns (Zusatzwerklohn) und Verlängerung der Leistungsfristen lediglich dann als erteilt, wenn er von FLG Energy bei Beginn des Fristenlaufs schriftlich aufgeteilt wurde, dass eine ausbleibende Reaktion zur Fortführung der Leistungserbringung und entsprechender Werklohnanpassung führt und lediglich eine ausdrückliche Ablehnung der von FLG Energy angezeigten notwendigen Leistungsänderung zu einem Entfall der Leistungspflicht von FLG Energy führt.

 

Verweigert der Kunde die Zustimmung zu einer von FLG Energy als technisch, rechtlich oder sicherheitsrelevant notwendig angezeigten Leistungsänderung ausdrücklich, so ist FLG Energy berechtigt, die weitere Ausführung dieses Leistungsteils sowie der dadurch beeinflussten Gewerke bis zur Klärung einzustellen.

 

In diesem Fall ist jede Haftung von FLG Energy für Mängel, Schäden, Folgeschäden oder Funktionseinschränkungen, die kausal auf das Unterbleiben der empfohlenen Leistungsänderung zurückzuführen sind, zur Gänze ausgeschlossen.

 

Einer vorherigen schriftlichen Zusatzvereinbarung bedarf es nicht, wenn die Durchführung der Zusatzleistung zur Vermeidung von Schäden oder aus technischen Gründen unaufschiebbar geboten ist.

 

5.6.

Die gesetzliche Warn- und Hinweispflicht von FLG Energy (§ 1168a ABGB) gilt durch die schriftliche Anzeige der notwendigen Leistungsänderung als vollständig erfüllt.

 

5.7.

Sämtliche aus der Verzögerung und der Weigerung des Kunden resultierenden Stillstands-, Erschwernis- und Vorhaltekosten von FLG Energy gehen zur Gänze zu Lasten des Kunden.

 

6.              Lieferung und Leistungsfristen

6.1.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Bei Anlieferung der Ware zum Kunden vor Montage geht das Risiko des Unterganges (Diebstahl, Naturkatastrophen, Beschädigung etc.)  zum Zeitpunkt der Anlieferung der Ware auf den Kunden über.

 

6.2.

FLG Energy haftet nicht für inkorrekte Angaben von Daten jeglicher Art im Zuge der Beauftragung, wie insbesondere falsche Lieferadressen und dadurch verursachte Verspätungen oder Schäden.

 

6.3.

Sämtliche vereinbarten Leistungs-, Zwischen- und Fertigstellungstermine (Bauzeiten) gelten grundsätzlich als unverbindliche Richttermine (Zieltermine).

 

Die Vereinbarung eines Fixgeschäfts im Sinne des § 902 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, ein Termin wurde im zugrundeliegenden Angebot explizit und schriftlich als "fixer Fertigstellungstermin bei sonstigem Rücktritt" bezeichnet.

 

6.4.

FLG Energy hat mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Kunden und FLG Energy, frühestens jedoch 3 Wochen nach kumulativen Vorliegens sämtlicher nachstehender Voraussetzungen zu beginnen:

·       Vollständige technische, rechtliche und organisatorische Klarheit über alle Ausführungsdetails besteht;

·       Sämtliche bauseits erforderlichen Pläne, behördlichen Genehmigungen und Freigaben dem AN vorliegen;

·       Die Baustelle in einem für die ungehinderte Arbeitsausführung bereiten und mangelfreien Zustand übergeben wurde (einschließlich aller Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser);

·       Sämtliche bauseits zu erledigende Vorarbeiten erbracht wurden.  

 

Verzögert sich eine dieser Voraussetzungen aus Gründen, die nicht von der AN zu vertreten sind, verschieben sich allenfalls vereinbarte Termine und Fristen automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von 5 Werktagen.

 

6.5.

Erachtet sich FLG Energy in der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen durch Umstände behindert, die in der Sphäre anderer am Bauvorhaben tätiger Professionisten oder des Kunden liegen (z. B. mangelhafte oder verspätete Vorleistungen anderer Gewerke, fehlende Pläne oder Freigaben), hat sie dies dem Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

Im Fall einer berechtigten Behinderungsanzeige verlängert sich die Bauzeit um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von 5 Werktagen.

 

6.6.

Verzögert sich die Leistungserbringung von FLG Energy aufgrund von Umständen, die der Kunde oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, ist FLG Energy berechtigt, den Ersatz der nachweislich entstandenen Mehrkosten (z. B. Stillstandszeiten, Gerüstvorhaltungen, Subunternehmerkosten) zu fordern; dies gilt insbesondere für die in 6.4. genannten Umstände.

 

6.7. Zum Verzug von FLG Energy:

6.7.1.

Ein Verzug von FLG Energy ist nur bei nachweislichem, grobem Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) derselben gegeben. Bei leicht fahrlässigem Verzug von FLG Energy sind jegliche Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Fertigstellung (insbesondere für Verzugszinsen, Ersatzunterkünfte oder entgangene Nutzung) ausgeschlossen.

 

6.7.2.

Bevor der Kunde Rechte aus einem Verzug von FLG Energy (wie Rücktritt oder Ersatzvornahme) geltend machen kann, muss er FLG Energy schriftlich mahnen und eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen, die mindestens 14 Werktage betragen muss. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils der Leistung zulässig (Teilrücktritt); bereits erbrachte Teilleistungen sind ungeachtet des Verzugs vom Kunden vollständig zu vergüten.

 

6.7.3.

FLG Energy gerät nicht in Verzug, wenn Verzögerungen durch Umstände verursacht werden, die außerhalb seines direkten Einflussbereichs liegen. Hierzu zählen insbesondere:

·       Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe oder Embargos;

·       Witterungsverhältnisse, welche die ordnungsgemäße oder normgerechte Ausführung der Leistungen behindern, beeinträchtigen oder unmöglich machen (z. B. Frost, anhaltender Regen, extreme Hitze);

·       Im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung nicht vorhersehbare Lieferengpässe, Verzögerungen bei der Materialbeschaffung oder Transportverzögerungen von Vorlieferanten, auf die FLG Energy keinen direkten Einfluss hat;

·       Im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung nicht vorhersehbare Verzögerungen durch andere am Bauvorhaben tätige Professionisten oder den Kunden selbst (insbesondere durch verspätete Entscheidungen oder geänderte Anordnungen).

 

In all diesen Fällen ruht der Fristenlauf für die Dauer der Behinderung. Die Bauzeit verlängert sich automatisch um diese Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von mindestens 5 Werktagen. FLG Energy ist darüber hinaus berechtigt, den Ersatz der nachweislich entstandenen Mehrkosten (z. B. Stillstandszeiten, Gerüstvorhaltungen, Subunternehmerkosten) zu fordern.

 

7.              Voraussetzungen der Montageleistungen; Mitwirkungspflichten

7.1.

Vor Beginn der Leistungserbringung durch FLG Energy ist durch den Kunden zu gewährleisten, dass der Arbeitsbereich so vorbereitet ist, dass FLG Energy direkt mit der beauftragten Montageleistung beginnen kann. Für zusätzlich notwendige Vorarbeiten, welche seitens FLG Energy erst bei Leistungsbeginn ersichtlich wurden, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

 

Der Kunde ist dafür verantwortlich auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Leistungserbringung durch FLG Energy vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

 

Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montage dafür Sorge zu tragen, dass der vorhandene Untergrund, auf welcher die Montage stattfinden soll, alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Montage erfüllt und für die darauffolgende Montage geeignet ist. Für ungeeignete Untergründe und dadurch entstandene Schäden oder Mehrkosten wird von FLG Energy keinerlei Haftung übernommen.

 

Der Kunde hat FLG Energy vor Beginn der Montage auf allfällige Gefahren an der Örtlichkeit der Leistungserbringung hinzuweisen. Bei Unterlassung dieser Hinweispflicht geht die Haftung für dadurch entstandene Schäden oder notwendig gewordene Mehrkosten auf den Kunden über und ist FLG Energy diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

7.2.

FLG Energy trifft keine über den üblichen Umfang hinausgehenden Prüf- und Untersuchungspflicht der zur Verfügung gestellten Materialien. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verfügung gestellten Materialien für eine sach- und fachgerechte Werksausführung geeignet sind.

 

7.3.

Der Kunde gestattet FLG Energy und den von ihr beauftragten Drittunternehmen uneingeschränkten Zugang zum Gebäude, sofern dies für die gegenständlich vereinbarte Leistungserbringung notwendig ist.

 

7.4.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle für die gegenständlich beauftragte Leistungserbringung notwendigen behördlichen Genehmigungen, wie insbesondere Baugenehmigungen und dergleichen vor Beginn der Montagearbeiten vorliegen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden die für das gegenständlich beauftragte Vorhaben notwendigen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungserklärungen einzuholen und ist FLG Energy diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten.

 

Darüber hinaus ist eine vorherige Festlegung, welche Genehmigungen für das gegenständliche Vorhaben notwendig sind, bauseits abzuklären und nicht in der Verantwortung von FLG Energy.

 

7.5.

Es obliegt allein dem Kunden, etwaige Subventionen und öffentliche Förderungen für die Installation einer PV-Anlage abzuklären und allenfalls zu beantragten.

 

FLG Energy übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit der Bekanntgabe möglicher Subventionen oder des Erhalts derselben.

 

Insbesondere ist die Ablehnung einer beantragten Subvention kein Rücktrittsgrund von der gegenständlichen Beauftragung.

 

7.6.

Ist die Verwendung von Arbeitsbühnen oder Kränen notwendig, so werden diese direkt von FLG Energy auf Kosten des Kunden angemietet.

 

7.7.

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass FLG Energy Fotos von den erbrachten Leistungen anfertigt und diese in weiterer Folge im Internet, sowie in Prospekten zu Werbezwecken veröffentlicht. Festgehalten wird, dass dabei lediglich Fotos der Werkleistungen, jedoch keine Namen oder Anschriften der Kunden öffentlich zugänglich gemacht werden und derartige Informationen lediglich intern verarbeitet werden.

 

8.              Gewährleistung

8.1.

Für Verträge mit Verbrauchern (B2C) bleiben die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

 

8.2.

Hinsichtlich des Betriebs und der Wartung des Gewerkes, der Anlage bzw. der Installation und sämtlicher damit zusammenhängender Komponenten gilt Folgendes als vereinbart:

 

Für die dauerhafte Funktion, Sicherheit und den Erhalt des vertragsgemäßen Zustands der gelieferten und montierten Anlage bzw. des Gewerkes samt all ihrer Komponenten ist die Einhaltung der gesetzlichen Wartungsintervalle sowie der Vorgaben in der übergebenen Bedienungs- und Wartungsanleitung zwingend erforderlich.

 

FLG Energy weist darauf hin, dass Mängel, Schäden oder Funktionsstörungen, die auf eine unterlassene, verspätete oder unsachgemäße Wartung, auf Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder auf Fehlbedienung durch den Kunden zurückzuführen sind, keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts darstellen.

 

Sollte ein Mangel auftreten und hat der Kunde die vorgeschriebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten, besteht kein Gewährleistungsanspruch, sofern das Unterlassen der Wartung für das Entstehen des Mangels oder für eine Erschwerung der Mängelbehebung ursächlich war oder wenn der Mangel bei rechtzeitiger Durchführung der Wartung hätte vermieden oder entdeckt werden können.

 

8.3.

Zur Mängelbehebung hat der AG dem AN ungehinderten Zugang zum Werk zu gewähren. Der AG hat dem AN die für die Mängelbehebung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der AG dies oder erschwert er die Behebung ungebührlich, ist der AN von seiner Gewährleistungspflicht für den betroffenen Mangel befreit.

 

8.4.

FLG Energy ist jederzeit berechtigt, seine Gewährleistungspflichten ganz oder teilweise durch jene Subunternehmer erfüllen zu lassen, die mit der Ausführung des betroffenen Gewerkes beauftragt waren. Der Kunde ist verpflichtet, Gewährleistungsarbeiten durch diesen Subunternehmer direkt zu dulden und diesem den erforderlichen Zugang sowie die nötige Mitwirkung zu gewähren.

 

Lehnt der Kunde die Mängelbehebung durch den von FLG Energy namhaft gemachten Subunternehmer ohne Angabe berechtigter Gründe ab, erlischt die Gewährleistungspflicht von FLG Energy für den konkreten Mangel zur Gänze.

 

8.5.

Festgehalten wird ausdrücklich, dass es sich bei den im Kostenvoranschlag angestellten Berechnungen lediglich um Durchschnittsberechnungen handelt und diese abhängig von dem Umständen des Einzelfalls variieren bzw. davon abweichen können.

 

 9.             Schadenersatz

9.1.

Die Haftung von FLG Energy für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist auf das gesetzliche Ausmaß beschränkt.

 

Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für Personenschäden.

 

9.2.

Für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden haftet FLG Energy unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

9.3.

Der Kunde ist verpflichtet, einen drohenden oder eingetretenen Schaden unverzüglich dem AN schriftlich anzuzeigen und alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.

 

9.4.

Eine Haftung von FLG Energy ist in jedem Fall ausgeschlossen für Schäden, die auf unbefugte oder unsachgemäße Eingriffe des Kunden oder Dritter in das Werk, auf die Verwendung ungeeigneter, bauseits beigestellter Materialien oder Pläne des Kunden, oder auf mangelhafte Vorarbeiten anderer (nicht vom FLG Energy beauftragter) Gewerke zurückzuführen sind.

 

10.            Eigentumsvorbehalt

10.1.

Sämtliche gelieferte Materialien und Gegenstände verbleiben bis zur vollständigen, uneingeschränkten Bezahlung aller Forderungen von FLG Energy aus diesem Vertragsverhältnis (inklusive Zinsen und Nebenkosten) im alleinigen Eigentum von FLG Energy.

 

10.2.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände vor vollständiger Bezahlung zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen) hat der Kunde FLG Energy unverzüglich schriftlich zu verständigen und auf dessen Eigentumsrecht hinzuweisen.

 

11.            Geistiges Eigentum

Sämtliche technische Unterlagen, wie insbesondere Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen bleiben geistiges Eigentum von FLG Energy und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von diesen anderweitig verwendet bzw. genutzt werden.

 

12.            Übernahme

12.1.

Nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen wird FLG Energy dem Kunden die Fertigstellung schriftlich anzeigen und ihn zur Abnahme (Übergabe) auffordern. Die Parteien haben sodann innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang der Anzeige eine gemeinsame förmliche Abnahme durchzuführen, über die ein Protokoll zu errichten ist. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Vertragsparteien zu unterfertigen.

 

12.2.

Eine Abnahme (Übergabe) gilt als erfolgt (Fiktion der Abnahme), wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige an der förmlichen Abnahme mitwirkt oder diese ohne Angabe wesentlicher, die Funktion beeinträchtigender Mängel verweigert. Die Abnahmefiktion gilt jedoch nur dann, wenn der Kunde von FLG Energy bei Beginn der Frist darauf hingewiesen wurde, dass die Abnahme als erfolgt gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige an der förmlichen Abnahme mitwirkt oder diese ohne Angabe wesentlicher, die Funktion beeinträchtigender Mängel verweigert.

 

12.3.

Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, welches von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Werden Mängel im Rahmen der Übernahme festgestellt, sind diese detailliert in genanntem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Festgehalten wird, dass Mängel, welche im Abnahmeprotokoll nicht angeführt wurden, nicht im Rahmen der Übernahme festgestellt wurden.

 

12.4.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, welche die Funktion und Nutzung des Werkes nicht beeinträchtigen, zu verweigern. Derartige Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und von FLG Energy im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.

 

Werden Mängel festgestellt, so verpflichtet sich die AN diese in angemessener Zeit zu verbessern. Der AG verpflichtet sich die AN bzw. deren Subunternehmer zur Verbesserung zuzulassen.

 

Mit der förmlichen oder fiktiven Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes (§ 1168a ABGB) auf den Kunden über. Der Gefahrenübergang gilt entsprechend bei Teilabnahmen. Gleichzeitig beginnt der Lauf der Gewährleistungs- und Rügefristen sowie die Fälligkeit des Werklohns.

 

13.            Subunternehmer

13.1.

Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung dazu, dass FLG Energy berechtigt ist, zur Vertragserfüllung qualifizierte Subunternehmer (Erfüllungsgehilfen) heranzuziehen, sofern die Erbringung der geschuldeten Leistung durch diese Dritten dem Verbraucher im Einzelfall zumutbar ist und dem keine berechtigten, schwerwiegenden persönlichen Interessen des Verbrauchers entgegenstehen.

 

FLG Energy stellt sicher, dass die eingesetzten Subunternehmer über die für die ordnungsgemäße Werkerstellung erforderlichen Gewerbeberechtigungen und Fachkenntnisse verfügen.

 

13.2.

Gemäß § 1313a ABGB haftet FLG Energy dem Verbraucher gegenüber für das Verhalten der von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer wie für sein eigenes Verschulden. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung dieser Gehilfenhaftung ist im Verbrauchergeschäft ausgeschlossen.

 

14.            Bedenken und Baueinstellung

 

Bringt FLG Energy berechtigte Bedenken gegen die Anweisungen des Kunden oder gegen Vorleistungen dritter Gewerke schriftlich vor, ist er berechtigt, die Arbeiten in dem vom Bedenken betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen, bis eine schriftliche Klärung oder Weisung des Kunden vorliegt.

 

Reagiert der Kunde auf eine schriftliche Warnung oder Bedenkenanzeige von FLG Energy nicht innerhalb von 14 Werktagen oder besteht er trotz der Warnung schriftlich auf der Ausführung gemäß seinen ursprünglichen Vorgaben (Weisung des Kunden), ist FLG Energy von jeder Haftung und Gewährleistung für die daraus resultierenden Mängel und Schäden befreit.

 

Die Kosten einer durch unberechtigte Weisungen des Kunden verursachten Verzögerung trägt der Kunde.

 

15.            Hinweis- und Warnpflichten

15.1.

FLG Energy wird die vom Kunden beigestellten Stoffe, Materialien, Pläne oder Anweisungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des § 1168a ABGB einer fachmännischen Prüfung unterziehen.

 

Sollte sich dabei herausstellen, dass die beigestellten Stoffe oder Anweisungen offenbar untauglich sind oder der Werkerstellung entgegenstehen, wird FLG Energy dem Verbraucher unverzüglich eine schriftliche Warnung übermitteln.

 

15.2.

In der schriftlichen Warnung wird dem Kunden eine angemessene Frist von mindestens 10 Werktagen gesetzt, um entweder geeignete, fehlerfreie Materialien oder abgeänderte Anweisungen beizustellen bzw. ungeeignete bauseitige Vorleistungen sanieren zu lassen.

 

15.3.

Beharrt der Kunde trotz der schriftlichen Warnung von FLG Energy ausdrücklich und schriftlich auf der unveränderten Ausführung oder der Verwendung der ungeeigneten Stoffe, so ist eine Gewährleistung oder Haftung von FLG Energy für Mängel und Schäden, die auf diese Untauglichkeit zurückzuführen sind, gesetzlich ausgeschlossen.

 

Lässt der Kunde die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, ohne taugliche Materialien/Anweisungen beizustellen, ist FLG Energy berechtigt, die Arbeiten am betroffenen Leistungsteil unverzüglich einzustellen.

 

15.4.

Für die Dauer des Stillstands gerät der AN nicht in Verzug; vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

 

Der Kunde hat FLG Energy die dadurch nachweislich entstehenden notwendigen Mehrkosten (z.B. Standzeiten) zu ersetzen.

 

16.            Arbeitnehmerschutzvorschriften/Koordination

16.1.

FLG Energy obliegt keinerlei Kontroll-, Prüf- oder Überwachungspflicht bezüglich der Einhaltung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) oder sonstiger sicherheitsrelevanter Normen durch andere, vom Kunden direkt beauftragte Unternehmen (Fremdgewerke).

 

Dem Kunden sind die Bestimmungen des BauKG nach Aufklärung durch FLG Energy bekannt.

 

16.2.

Der Kunde verpflichtet sich, FLG Energy von sämtlichen Ansprüchen, Bußgeldern und Nachteilen vollständig schad- und klaglos zu halten, die daraus resultieren, dass der Kunde, die von ihm eingesetzten Koordinatoren oder andere bauseitige Professionisten gegen das ASchG, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) oder sonstige Arbeitsschutzvorschriften verstoßen.

 

Dies umfasst ausdrücklich auch die vollständige Übernahme aller FLG Energy behördlich oder gerichtlich auferlegten Geldstrafen und Verwaltungskosten.

 

16.3.

Stellt FLG Energy fest, dass durch ungenügende Sicherheitsvorkehrungen am Leistungsort (z. B. fehlende Gerüstungen, ungesicherte Absturzkanten, mangelhafte Vorarbeiten von Fremdgewerken) die Gesundheit oder das Leben seiner Mitarbeiter gefährdet ist, ist FLG Energy berechtigt, seine Leistungen unverzüglich und ohne vorherige Nachfristsetzung bis zur vollständigen Mängelbehebung durch den Kunden einzustellen.

 

Diese Arbeitseinstellung gilt als Verzögerung aus der Sphäre des Kunden.  

 

Sämtliche Leistungsfristen verlängern sich automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer Wiederanlaufzeit von 5 Werktagen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, FLG Energy alle durch den Stillstand entstehenden Mehrkosten (wie Personalstandzeiten, Gerüstmieten, Subunternehmerkosten etc.) in voller Höhe zu ersetzen.

 

17.            Betriebshaftpflichtversicherung

Der AN bestätigt, über eine marktübliche und dem Gewerk angemessene Betriebshaftpflichtversicherung zu verfügen und diese während der Ausführung der Arbeiten aufrechtzuerhalten.

 

18.            Widerruf/Rücktrittsrecht

Der Verbraucherkunde hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen einen Vertrag, der im Fernabsatzwege oder außerhalb des Geschäftsraumes von FLG Energy iSd FAGG geschlossen wurde, zu widerrufen. 

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und wird gerechnet ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat 

 

Um das Widerrufsrecht auszuüben, hat der Verbraucher mittels einer eindeutigen, aber formlosen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, FLG Energy mitzuteilen. Hierfür kann (muss aber nicht) das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden. 

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird. Der Widerruf ist zu adressieren an:

 

FLG Energy GmbH

Pichl 48

8984 Bad Mitterndorf

office@flg-energy.at

 

Bei einem Rücktritt vom Vertrag hat FLG Energy die vom Kunden geleisteten Zahlungen einschließlich allfälliger Lieferkosten binnen 14 Tagen auf das vom Kunden angeführte Konto rückzuerstatten und hat der Kunde die empfangene Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs, zurückzustellen. Die Rückzahlung kann von FLG Energy so lange verweigert werden, bis die Waren zurückerhalten wurden bzw. der Nachweis vorliegend ist, dass die Waren zurückgesandt wurden, je nachdem welcher Zeitpunkt davor liegt. 

  

Die für die Rücksendung entstandenen Kosten hat der Kunde selbst zu tragen.

 

Verlangt der Kunde, dass FLG Energy mit den beauftragten Arbeiten vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnt, nimmt er die Belehrung über das Widerrufsrecht zur Kenntnis und weiß, dass

-       er ein anteiliges Entgelt entsprechend der bereits erbrachten Leistungen zu zahlen hat, wenn er in der Folge doch vom Vertrag zurücktritt und

-       mit vollständiger Vertragserfüllung das Widerrufsrecht erlischt.

 

Ein Rücktritt vom Vertrag ist insbesondere ausgeschlossen bei

-       Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs 1 Z 3 FAGG),

-       Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden.

 

Unternehmerischen Kunden kommt überhaupt kein Rücktrittsrecht zu.

 

19.      Datenschutz

Bestimmungen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung enthalten.

 

FLG Energy macht darauf aufmerksam, dass Daten des Kunden auf Grund berechtigter Interessen für Werbezwecke verarbeitet werden können (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Der Kunde kann dieser Form der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO).

 

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von FLG Energy automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohnadresse bekannt zu geben, solange der Vertrag nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen und Lieferungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

 

20.   Erfüllungsort, Vertragssprache, Rechtswahl und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von FLG Energy.

 

Vertragssprache ist Deutsch.

 

Zu Grunde gelegt und vereinbart wird die österreichische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz von FLG Energy sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

 

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar.

 

21.   Information außergerichtliche Streitbeilegung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte als Auffangschlichtungsstelle für alternative Streitbeilegung eingerichtet ist. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig.

 

Verbraucher können über die Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung für Streitigkeiten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben, ein Schlichtungsverfahren durchführen. Die Plattform ist über nachfolgenden Link abrufbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

 

FLG Energy ist nicht dazu bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nähere Informationen können sie unter office@flg-energy.at erfahren.

 

22.   Schlussbestimmungen 

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(B2C)


Version 01.08.2026

 

FLG Energy GmbH, FN 580693k

Pichl 48, 8984 Bad Mitterndorf

 

 

1.                Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für alle Vertragsabschlüsse zwischen der FLG Energy GmbH, FN 580693k (im Folgenden kurz „FLG Energy“) und Verbrauchern (im Folgenden kurz Kunden) hinsichtlich der Waren und Werkleistungen von FLG Energy in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Website www.flg-energy.at abrufbar ist.

 

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, welches überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

 

2.                Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss

2.1.

Gegenstand des Vertrages sind die Lieferung und die Montage von Solar- und Photovoltaik-Anlagen sowie die Lieferung und die Montage von Absturzsicherungen.

 

2.2.

Der Vertragsgegenstand und die entsprechend geschuldeten Leistungen werden im Angebot der FLG Energy verständlich, eindeutig und transparent beschrieben.

 

Leistungen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind oder die auf nachträglichen Änderungswünschen des Kunden beruhen, werden gesondert vereinbart und verrechnet. FLG Energy wird den Kunden vor Ausführung solcher Zusatzleistungen auf die zusätzliche Entgeltpflicht hinweisen.

 

2.3.

Sofern der Kunde eine Bestellung ohne vorherige Anbotstellung von FLG Energy aufgibt, gilt der Vertrag erst nach Vorliegen einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens FLG Energy als zu Stande gekommen.

 

 2.4.

Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. 

 

3.                Preise und Preisbildung

3.1.

Auf dem Angebot angeführte Preise sind – sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich ausgewiesen - stets inkl. USt zu verstehen. Nicht enthalten sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart - die anfallenden Liefer- und Versandkosten.

 

Ausdrücklich festgehalten wird, dass die vereinbarten Leistungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu einem veränderlichen Pauschalpreis und nicht zu einem Festpreis erbracht werden.

 

Sämtliche von FLG Energy erstellten Kostenvoranschläge, Angebote, Kostenschätzungen und Kalkulationen sind unverbindlich und stellen lediglich eine fachmännische, unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Herstellungskosten dar.

 

Es wird ausdrücklich keine Gewähr für seine Richtigkeit geleistet, es sei denn, FLG Energy hat die Richtigkeit im Einzelfall ausdrücklich, schriftlich und unter Verwendung des Begriffs „mit Gewähr“ oder „verbindlich“ zugesichert.

 

Alle genannten Preise sind in EURO zu verstehen, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist.

 

Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Kunde zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Liefer- und Montagekosten.

 

3.2. Zu den Risikosphären:

 Der Kunde trägt das Risiko für alle von ihm erteilten Anordnungen sowie für die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und beigestellten Stoffe.

 

Darüber hinaus trägt der Kunde das Risiko, wenn die vertragsgemäße Ausführung der Leistung objektiv unmöglich wird. Auch sind sämtliche Risiken aus für FLG Energy unvorhersehbaren, unabwendbaren oder sonstigen von FLG Energy nicht zu vertretenden Ereignissen, die sich auf die Kosten oder auf die Leistungsdauer auswirken, im Verhältnis der Vertragsparteien ausdrücklich der Sphäre des Kunden zugeordnet.

 

Derartige unvorhersehbare, unabwendbare oder sonstige nicht von FLG Energy zu vertretende Ereignisse sind insbesondere:

·       Fälle höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse, die über das langjährige statistische Mittel für den Ausführungsort hinausgehen, Pandemien, Seuchen, Erdbeben);

·       Krieg oder kriegsähnliche Zustände;

·       Behördliche Verfügungen, wie insbesondere Baustopps, oder sonstige hoheitliche Eingriffe, sofern diese nicht in der Sphäre von FLG Energy gelegen sind;

·       Unvorhersehbare, marktbedingte Materialknappheit, Lieferengpässe bei Vorlieferanten oder erhebliche Störungen der Transportlogistik;

·       Die Verhängung von Ein- oder Ausfuhrzöllen auf die Materialien.

 

 

3.3. Zur Preisbildung:

3.3.1.

FLG Energy ist zu Preisanpassungen berechtigt, sollten sich während der Vertragslaufzeit für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energietransporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Mitarbeiterlöhne etc. nach oben oder nach unten verändern. Die angebotenen Preise sind stets variabel. Die Erhöhung oder Verringerung des Warenkaufpreises oder Werklohnes orientiert sich an der Veränderung des Großhandelspreisindex, Baukostenindex sowie Tariflohnindex. Ausgangsbasis ist stets der bei Vertragsabschluss für diesen Monat veröffentlichte Indexwert. 

 

3.3.2.

Eine Erhöhung des Werklohns ist für Leistungen, die vereinbarungsgemäß innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum des Vertragsabschlusses vollständig zu erbringen sind, ausgeschlossen (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG). Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung der Leistungserbringung ausschließlich der Sphäre des Verbrauchers zuzurechnen ist.

 

3.3.3.

Der Kalkulation des vereinbarten Werklohns liegen die Einkaufspreise für Materialien, die Lohn- und Gehaltskosten, die Transport- und Logistikkosten, die Energiekosten sowie behördliche Abgaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde.

 

3.3.4.

Nach Ablauf der zweimonatigen Sperrfrist iSd § 6 Abs 2 Z 4 KSchG sind beide Vertragsparteien berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des vereinbarten Werklohns (nach oben oder unten) zu verlangen, wenn sich die dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Kostenfaktoren nachweisbar und unbeeinflussbar verändert haben.

 

Als maßgebliche Kostenfaktoren werden ausschließlich vereinbart:

-       Materialkosten: Die Veränderung der Materialpreise sowie zugehörige Komponenten, gemessen am Großhandelsindex für Elektrogeräte und Elektroinstallationsmaterial (GHPI), veröffentlicht durch die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria). Die Materialkosten werden mit einer Quote von 60 % des Gesamtauftragswertes gewichtet.

-       Lohnkosten: Die Veränderung der kollektivvertraglichen Lohnkosten, gemessen am Tariflohnindex für Arbeiter im Gewerbe und Handwerk der Metall- und Elektrotechnik, veröffentlicht durch die Statistik Austria. Die Lohnkosten werden mit einer Quote von 40 % des Gesamtauftragswertes gewichtet.

 

3.3.5.

Die Preisanpassung erfolgt gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zwingend symmetrisch. Führt die Berechnung nach den oben genannten Indizes zu einer Reduktion der Kostenfaktoren, ist die FLG Energy GmbH verpflichtet, den Werklohn im entsprechenden prozentualen Ausmaß zugunsten des Kunden zu senken. Erhöhen sich die Kostenfaktoren, ist die FLG Energy GmbH berechtigt, eine entsprechende Preisanhebung vorzunehmen.

 

3.3.6.

Änderungen der Indizes werden erst berücksichtigt und wirksam, wenn die rechnerische Abweichung (kumuliert bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses) mindestens 3 % (Schwellenwert) nach oben oder unten beträgt. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn sich die FLG Energy GmbH zum Zeitpunkt des Eintritts der Preisänderung im verschuldeten Leistungsverzug befindet. Berechnungen und Rundungen erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen symmetrisch in beide Richtungen auf zwei Dezimalstellen.

 

3.3.7.
Führt eine Preiserhöhung nach dieser Bestimmung zu einer Steigerung des vertraglich vereinbarten Bruttogesamtpreises um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, binnen einer Frist von 14 Kalendertagen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde FLG Energy die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die für dieses Projekt bestellten und nicht anderweitig verwendbaren Materialien zu vergüten.

 

3.3.8.

Sollte die aus der Sphäre des Kunden stammende Kostensteigerung bei einer oder mehreren Kostenstellen bzw. jene in Punkt 3.2. des gegenständlichen Vertragswerks geregelten Preisanpassungen so erheblich sein, dass die tatsächlichen Gesamtherstellungskosten des Werkes für FLG Energy um mehr als 15 % über der ursprünglichen Gesamtkalkulation liegen, und verweigert der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nach schriftlicher Aufforderung durch FLG Energy eine entsprechende schriftliche Anpassung des Werklohns, so steht FLG Energy das Recht zu, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.

 

Im Falle eines Rücktritts entsprechend dem gegenständlichen Punkt hat FLG Energy Anspruch auf die vollständige Abgeltung aller bis dahin bereits erbrachten Leistungen sowie auf den Ersatz aller bereits getätigten Aufwendungen, Bestellungen und Vorhaltungskosten (inklusive der Stornokosten von Subunternehmern und Lieferanten). Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder Pönalen durch den Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Rücktritt ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

4.              Zahlungsmodalitäten

4.1.

Sofern nicht ausdrücklich im Werkvertrag schriftlich anderes vereinbart ist, ist bei Beauftragung eine Anzahlung von 50 % der Gesamtauftragssumme zur Zahlung fällig;

 

FLG Energy ist berechtigt, monatlich dem geleisteten Arbeitsfortschritt entsprechende Abschlagsrechnungen (Teilrechnungen) zu legen.

 

Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungserhalt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde - zur Zahlung fällig.

 

Nach Beendigung des Bauvorhabens, sohin nach endgültigem Abschluss sämtlicher Leistungen, hat FLG Energy eine Schlussrechnung zu legen. Der Kunde hat die Schlussrechnung innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungseingang zu prüfen und danach innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen.

 

4.2.

Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und der Kunde sämtliche Zahlungsfristen (auch für Anzahlungen und Teilrechnungen) einhält.

 

Bei auch nur teilweisem Verzug mit einer Zwischenzahlung erlischt ein allenfalls vereinbartes Skontorecht für das gesamte Bauvorhaben rückwirkend.

 

Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen des Kunden ist Wertstellung auf dem Konto der FLG Energy maßgeblich.

 

4.3.

Die Einbehaltung von Deckungs- und Haftungsrücklässen durch den Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

4.4.

Bei Zahlungsverzug ist FLG Energy berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verrechnen; hierdurch werden darüberhinausgehende Ansprüche (insbesondere der Ersatz von Betreibungskosten) nicht berührt.

 

Der Kunde haftet – auch im Falle des unverschuldeten Zahlungsverzuges – für FLG Energy entstehende Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und angemessen sind. 

 

5.              Leistungsänderungen

5.1.

Der vereinbarte Werklohn versteht sich als veränderlicher Pauschalpreis ausschließlich für jene Leistungen, die in der dem Vertrag zugrunde liegenden Angebot explizit angeführt sind.

 

5.2.

Verlangt der Kunden Änderungen des Leistungsumfangs, Abweichungen von den Ausführungsplänen oder zusätzliche Leistungen, hat FLG Energy Anspruch auf eine angemessene Anpassung des Werklohns sowie auf eine angemessene Verlängerung der vereinbarten Leistungs- und Bauzeiten.

 

5.3.

Zusatz- oder Änderungsleistungen werden von FLG Energy erst nach einer schriftlichen Einigung über den zusätzlich gewünschten Leistungsumfang, Zusatzwerklohn und die geänderten Fristen ausgeführt.

 

5.4.

Ordnet der Kunde eine Leistungsänderung an, ohne dass zuvor eine solche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, so gebührt FLG Energy für die Ausführung dieser Arbeiten ein angemessenes Entgelt (ortsübliches Entgelt) auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen. Der Kunde verzichtet ausdrücklich darauf, die Unentgeltlichkeit solcher Zusatzarbeiten einzuwenden.

 

5.5.

Erachtet FLG Energy während der Werkausführung eine Leistungsänderung, eine Abweichung von den Ausführungsplänen oder eine Zusatzleistung für notwendig oder zweckmäßig (insbesondere aus Gründen der technischen Durchführbarkeit, der statischen Sicherheit, behördlicher Vorgaben, gesetzlicher Vorschriften, geänderter ÖNORMEN/Richtlinien oder des aktuellen Stands der Technik), so wird er den Kunden hiervon unverzüglich schriftlich verständigen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang dieser Anzeige schriftlich zu erklären, ob er der vorgeschlagenen Änderung zustimmt.

 

Reagiert der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Zustimmung zur Leistungsänderung sowie zur damit verbundenen angemessenen Anpassung des Werklohns (Zusatzwerklohn) und Verlängerung der Leistungsfristen lediglich dann als erteilt, wenn er von FLG Energy bei Beginn des Fristenlaufs schriftlich aufgeteilt wurde, dass eine ausbleibende Reaktion zur Fortführung der Leistungserbringung und entsprechender Werklohnanpassung führt und lediglich eine ausdrückliche Ablehnung der von FLG Energy angezeigten notwendigen Leistungsänderung zu einem Entfall der Leistungspflicht von FLG Energy führt.

 

Verweigert der Kunde die Zustimmung zu einer von FLG Energy als technisch, rechtlich oder sicherheitsrelevant notwendig angezeigten Leistungsänderung ausdrücklich, so ist FLG Energy berechtigt, die weitere Ausführung dieses Leistungsteils sowie der dadurch beeinflussten Gewerke bis zur Klärung einzustellen.

 

In diesem Fall ist jede Haftung von FLG Energy für Mängel, Schäden, Folgeschäden oder Funktionseinschränkungen, die kausal auf das Unterbleiben der empfohlenen Leistungsänderung zurückzuführen sind, zur Gänze ausgeschlossen.

 

Einer vorherigen schriftlichen Zusatzvereinbarung bedarf es nicht, wenn die Durchführung der Zusatzleistung zur Vermeidung von Schäden oder aus technischen Gründen unaufschiebbar geboten ist.

 

5.6.

Die gesetzliche Warn- und Hinweispflicht von FLG Energy (§ 1168a ABGB) gilt durch die schriftliche Anzeige der notwendigen Leistungsänderung als vollständig erfüllt.

 

5.7.

Sämtliche aus der Verzögerung und der Weigerung des Kunden resultierenden Stillstands-, Erschwernis- und Vorhaltekosten von FLG Energy gehen zur Gänze zu Lasten des Kunden.

 

6.              Lieferung und Leistungsfristen

6.1.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Bei Anlieferung der Ware zum Kunden vor Montage geht das Risiko des Unterganges (Diebstahl, Naturkatastrophen, Beschädigung etc.)  zum Zeitpunkt der Anlieferung der Ware auf den Kunden über.

 

6.2.

FLG Energy haftet nicht für inkorrekte Angaben von Daten jeglicher Art im Zuge der Beauftragung, wie insbesondere falsche Lieferadressen und dadurch verursachte Verspätungen oder Schäden.

 

6.3.

Sämtliche vereinbarten Leistungs-, Zwischen- und Fertigstellungstermine (Bauzeiten) gelten grundsätzlich als unverbindliche Richttermine (Zieltermine).

 

Die Vereinbarung eines Fixgeschäfts im Sinne des § 902 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, ein Termin wurde im zugrundeliegenden Angebot explizit und schriftlich als "fixer Fertigstellungstermin bei sonstigem Rücktritt" bezeichnet.

 

6.4.

FLG Energy hat mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Kunden und FLG Energy, frühestens jedoch 3 Wochen nach kumulativen Vorliegens sämtlicher nachstehender Voraussetzungen zu beginnen:

·       Vollständige technische, rechtliche und organisatorische Klarheit über alle Ausführungsdetails besteht;

·       Sämtliche bauseits erforderlichen Pläne, behördlichen Genehmigungen und Freigaben dem AN vorliegen;

·       Die Baustelle in einem für die ungehinderte Arbeitsausführung bereiten und mangelfreien Zustand übergeben wurde (einschließlich aller Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser);

·       Sämtliche bauseits zu erledigende Vorarbeiten erbracht wurden.  

 

Verzögert sich eine dieser Voraussetzungen aus Gründen, die nicht von der AN zu vertreten sind, verschieben sich allenfalls vereinbarte Termine und Fristen automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von 5 Werktagen.

 

6.5.

Erachtet sich FLG Energy in der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen durch Umstände behindert, die in der Sphäre anderer am Bauvorhaben tätiger Professionisten oder des Kunden liegen (z. B. mangelhafte oder verspätete Vorleistungen anderer Gewerke, fehlende Pläne oder Freigaben), hat sie dies dem Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

Im Fall einer berechtigten Behinderungsanzeige verlängert sich die Bauzeit um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von 5 Werktagen.

 

6.6.

Verzögert sich die Leistungserbringung von FLG Energy aufgrund von Umständen, die der Kunde oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, ist FLG Energy berechtigt, den Ersatz der nachweislich entstandenen Mehrkosten (z. B. Stillstandszeiten, Gerüstvorhaltungen, Subunternehmerkosten) zu fordern; dies gilt insbesondere für die in 6.4. genannten Umstände.

 

6.7. Zum Verzug von FLG Energy:

6.7.1.

Ein Verzug von FLG Energy ist nur bei nachweislichem, grobem Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) derselben gegeben. Bei leicht fahrlässigem Verzug von FLG Energy sind jegliche Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Fertigstellung (insbesondere für Verzugszinsen, Ersatzunterkünfte oder entgangene Nutzung) ausgeschlossen.

 

6.7.2.

Bevor der Kunde Rechte aus einem Verzug von FLG Energy (wie Rücktritt oder Ersatzvornahme) geltend machen kann, muss er FLG Energy schriftlich mahnen und eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen, die mindestens 14 Werktage betragen muss. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils der Leistung zulässig (Teilrücktritt); bereits erbrachte Teilleistungen sind ungeachtet des Verzugs vom Kunden vollständig zu vergüten.

 

6.7.3.

FLG Energy gerät nicht in Verzug, wenn Verzögerungen durch Umstände verursacht werden, die außerhalb seines direkten Einflussbereichs liegen. Hierzu zählen insbesondere:

·       Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe oder Embargos;

·       Witterungsverhältnisse, welche die ordnungsgemäße oder normgerechte Ausführung der Leistungen behindern, beeinträchtigen oder unmöglich machen (z. B. Frost, anhaltender Regen, extreme Hitze);

·       Im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung nicht vorhersehbare Lieferengpässe, Verzögerungen bei der Materialbeschaffung oder Transportverzögerungen von Vorlieferanten, auf die FLG Energy keinen direkten Einfluss hat;

·       Im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung nicht vorhersehbare Verzögerungen durch andere am Bauvorhaben tätige Professionisten oder den Kunden selbst (insbesondere durch verspätete Entscheidungen oder geänderte Anordnungen).

 

In all diesen Fällen ruht der Fristenlauf für die Dauer der Behinderung. Die Bauzeit verlängert sich automatisch um diese Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von mindestens 5 Werktagen. FLG Energy ist darüber hinaus berechtigt, den Ersatz der nachweislich entstandenen Mehrkosten (z. B. Stillstandszeiten, Gerüstvorhaltungen, Subunternehmerkosten) zu fordern.

 

7.              Voraussetzungen der Montageleistungen; Mitwirkungspflichten

7.1.

Vor Beginn der Leistungserbringung durch FLG Energy ist durch den Kunden zu gewährleisten, dass der Arbeitsbereich so vorbereitet ist, dass FLG Energy direkt mit der beauftragten Montageleistung beginnen kann. Für zusätzlich notwendige Vorarbeiten, welche seitens FLG Energy erst bei Leistungsbeginn ersichtlich wurden, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

 

Der Kunde ist dafür verantwortlich auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Leistungserbringung durch FLG Energy vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

 

Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montage dafür Sorge zu tragen, dass der vorhandene Untergrund, auf welcher die Montage stattfinden soll, alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Montage erfüllt und für die darauffolgende Montage geeignet ist. Für ungeeignete Untergründe und dadurch entstandene Schäden oder Mehrkosten wird von FLG Energy keinerlei Haftung übernommen.

 

Der Kunde hat FLG Energy vor Beginn der Montage auf allfällige Gefahren an der Örtlichkeit der Leistungserbringung hinzuweisen. Bei Unterlassung dieser Hinweispflicht geht die Haftung für dadurch entstandene Schäden oder notwendig gewordene Mehrkosten auf den Kunden über und ist FLG Energy diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

7.2.

FLG Energy trifft keine über den üblichen Umfang hinausgehenden Prüf- und Untersuchungspflicht der zur Verfügung gestellten Materialien. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verfügung gestellten Materialien für eine sach- und fachgerechte Werksausführung geeignet sind.

 

7.3.

Der Kunde gestattet FLG Energy und den von ihr beauftragten Drittunternehmen uneingeschränkten Zugang zum Gebäude, sofern dies für die gegenständlich vereinbarte Leistungserbringung notwendig ist.

 

7.4.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle für die gegenständlich beauftragte Leistungserbringung notwendigen behördlichen Genehmigungen, wie insbesondere Baugenehmigungen und dergleichen vor Beginn der Montagearbeiten vorliegen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden die für das gegenständlich beauftragte Vorhaben notwendigen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungserklärungen einzuholen und ist FLG Energy diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten.

 

Darüber hinaus ist eine vorherige Festlegung, welche Genehmigungen für das gegenständliche Vorhaben notwendig sind, bauseits abzuklären und nicht in der Verantwortung von FLG Energy.

 

7.5.

Es obliegt allein dem Kunden, etwaige Subventionen und öffentliche Förderungen für die Installation einer PV-Anlage abzuklären und allenfalls zu beantragten.

 

FLG Energy übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit der Bekanntgabe möglicher Subventionen oder des Erhalts derselben.

 

Insbesondere ist die Ablehnung einer beantragten Subvention kein Rücktrittsgrund von der gegenständlichen Beauftragung.

 

7.6.

Ist die Verwendung von Arbeitsbühnen oder Kränen notwendig, so werden diese direkt von FLG Energy auf Kosten des Kunden angemietet.

 

7.7.

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass FLG Energy Fotos von den erbrachten Leistungen anfertigt und diese in weiterer Folge im Internet, sowie in Prospekten zu Werbezwecken veröffentlicht. Festgehalten wird, dass dabei lediglich Fotos der Werkleistungen, jedoch keine Namen oder Anschriften der Kunden öffentlich zugänglich gemacht werden und derartige Informationen lediglich intern verarbeitet werden.

 

8.              Gewährleistung

8.1.

Für Verträge mit Verbrauchern (B2C) bleiben die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

 

8.2.

Hinsichtlich des Betriebs und der Wartung des Gewerkes, der Anlage bzw. der Installation und sämtlicher damit zusammenhängender Komponenten gilt Folgendes als vereinbart:

 

Für die dauerhafte Funktion, Sicherheit und den Erhalt des vertragsgemäßen Zustands der gelieferten und montierten Anlage bzw. des Gewerkes samt all ihrer Komponenten ist die Einhaltung der gesetzlichen Wartungsintervalle sowie der Vorgaben in der übergebenen Bedienungs- und Wartungsanleitung zwingend erforderlich.

 

FLG Energy weist darauf hin, dass Mängel, Schäden oder Funktionsstörungen, die auf eine unterlassene, verspätete oder unsachgemäße Wartung, auf Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder auf Fehlbedienung durch den Kunden zurückzuführen sind, keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts darstellen.

 

Sollte ein Mangel auftreten und hat der Kunde die vorgeschriebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten, besteht kein Gewährleistungsanspruch, sofern das Unterlassen der Wartung für das Entstehen des Mangels oder für eine Erschwerung der Mängelbehebung ursächlich war oder wenn der Mangel bei rechtzeitiger Durchführung der Wartung hätte vermieden oder entdeckt werden können.

 

8.3.

Zur Mängelbehebung hat der AG dem AN ungehinderten Zugang zum Werk zu gewähren. Der AG hat dem AN die für die Mängelbehebung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der AG dies oder erschwert er die Behebung ungebührlich, ist der AN von seiner Gewährleistungspflicht für den betroffenen Mangel befreit.

 

8.4.

FLG Energy ist jederzeit berechtigt, seine Gewährleistungspflichten ganz oder teilweise durch jene Subunternehmer erfüllen zu lassen, die mit der Ausführung des betroffenen Gewerkes beauftragt waren. Der Kunde ist verpflichtet, Gewährleistungsarbeiten durch diesen Subunternehmer direkt zu dulden und diesem den erforderlichen Zugang sowie die nötige Mitwirkung zu gewähren.

 

Lehnt der Kunde die Mängelbehebung durch den von FLG Energy namhaft gemachten Subunternehmer ohne Angabe berechtigter Gründe ab, erlischt die Gewährleistungspflicht von FLG Energy für den konkreten Mangel zur Gänze.

 

8.5.

Festgehalten wird ausdrücklich, dass es sich bei den im Kostenvoranschlag angestellten Berechnungen lediglich um Durchschnittsberechnungen handelt und diese abhängig von dem Umständen des Einzelfalls variieren bzw. davon abweichen können.

 

 9.             Schadenersatz

9.1.

Die Haftung von FLG Energy für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist auf das gesetzliche Ausmaß beschränkt.

 

Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für Personenschäden.

 

9.2.

Für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden haftet FLG Energy unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

9.3.

Der Kunde ist verpflichtet, einen drohenden oder eingetretenen Schaden unverzüglich dem AN schriftlich anzuzeigen und alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.

 

9.4.

Eine Haftung von FLG Energy ist in jedem Fall ausgeschlossen für Schäden, die auf unbefugte oder unsachgemäße Eingriffe des Kunden oder Dritter in das Werk, auf die Verwendung ungeeigneter, bauseits beigestellter Materialien oder Pläne des Kunden, oder auf mangelhafte Vorarbeiten anderer (nicht vom FLG Energy beauftragter) Gewerke zurückzuführen sind.

 

10.            Eigentumsvorbehalt

10.1.

Sämtliche gelieferte Materialien und Gegenstände verbleiben bis zur vollständigen, uneingeschränkten Bezahlung aller Forderungen von FLG Energy aus diesem Vertragsverhältnis (inklusive Zinsen und Nebenkosten) im alleinigen Eigentum von FLG Energy.

 

10.2.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände vor vollständiger Bezahlung zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen) hat der Kunde FLG Energy unverzüglich schriftlich zu verständigen und auf dessen Eigentumsrecht hinzuweisen.

 

11.            Geistiges Eigentum

Sämtliche technische Unterlagen, wie insbesondere Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen bleiben geistiges Eigentum von FLG Energy und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von diesen anderweitig verwendet bzw. genutzt werden.

 

12.            Übernahme

12.1.

Nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen wird FLG Energy dem Kunden die Fertigstellung schriftlich anzeigen und ihn zur Abnahme (Übergabe) auffordern. Die Parteien haben sodann innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang der Anzeige eine gemeinsame förmliche Abnahme durchzuführen, über die ein Protokoll zu errichten ist. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Vertragsparteien zu unterfertigen.

 

12.2.

Eine Abnahme (Übergabe) gilt als erfolgt (Fiktion der Abnahme), wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige an der förmlichen Abnahme mitwirkt oder diese ohne Angabe wesentlicher, die Funktion beeinträchtigender Mängel verweigert. Die Abnahmefiktion gilt jedoch nur dann, wenn der Kunde von FLG Energy bei Beginn der Frist darauf hingewiesen wurde, dass die Abnahme als erfolgt gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige an der förmlichen Abnahme mitwirkt oder diese ohne Angabe wesentlicher, die Funktion beeinträchtigender Mängel verweigert.

 

12.3.

Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, welches von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Werden Mängel im Rahmen der Übernahme festgestellt, sind diese detailliert in genanntem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Festgehalten wird, dass Mängel, welche im Abnahmeprotokoll nicht angeführt wurden, nicht im Rahmen der Übernahme festgestellt wurden.

 

12.4.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, welche die Funktion und Nutzung des Werkes nicht beeinträchtigen, zu verweigern. Derartige Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und von FLG Energy im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.

 

Werden Mängel festgestellt, so verpflichtet sich die AN diese in angemessener Zeit zu verbessern. Der AG verpflichtet sich die AN bzw. deren Subunternehmer zur Verbesserung zuzulassen.

 

Mit der förmlichen oder fiktiven Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes (§ 1168a ABGB) auf den Kunden über. Der Gefahrenübergang gilt entsprechend bei Teilabnahmen. Gleichzeitig beginnt der Lauf der Gewährleistungs- und Rügefristen sowie die Fälligkeit des Werklohns.

 

13.            Subunternehmer

13.1.

Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung dazu, dass FLG Energy berechtigt ist, zur Vertragserfüllung qualifizierte Subunternehmer (Erfüllungsgehilfen) heranzuziehen, sofern die Erbringung der geschuldeten Leistung durch diese Dritten dem Verbraucher im Einzelfall zumutbar ist und dem keine berechtigten, schwerwiegenden persönlichen Interessen des Verbrauchers entgegenstehen.

 

FLG Energy stellt sicher, dass die eingesetzten Subunternehmer über die für die ordnungsgemäße Werkerstellung erforderlichen Gewerbeberechtigungen und Fachkenntnisse verfügen.

 

13.2.

Gemäß § 1313a ABGB haftet FLG Energy dem Verbraucher gegenüber für das Verhalten der von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer wie für sein eigenes Verschulden. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung dieser Gehilfenhaftung ist im Verbrauchergeschäft ausgeschlossen.

 

14.            Bedenken und Baueinstellung

 

Bringt FLG Energy berechtigte Bedenken gegen die Anweisungen des Kunden oder gegen Vorleistungen dritter Gewerke schriftlich vor, ist er berechtigt, die Arbeiten in dem vom Bedenken betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen, bis eine schriftliche Klärung oder Weisung des Kunden vorliegt.

 

Reagiert der Kunde auf eine schriftliche Warnung oder Bedenkenanzeige von FLG Energy nicht innerhalb von 14 Werktagen oder besteht er trotz der Warnung schriftlich auf der Ausführung gemäß seinen ursprünglichen Vorgaben (Weisung des Kunden), ist FLG Energy von jeder Haftung und Gewährleistung für die daraus resultierenden Mängel und Schäden befreit.

 

Die Kosten einer durch unberechtigte Weisungen des Kunden verursachten Verzögerung trägt der Kunde.

 

15.            Hinweis- und Warnpflichten

15.1.

FLG Energy wird die vom Kunden beigestellten Stoffe, Materialien, Pläne oder Anweisungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des § 1168a ABGB einer fachmännischen Prüfung unterziehen.

 

Sollte sich dabei herausstellen, dass die beigestellten Stoffe oder Anweisungen offenbar untauglich sind oder der Werkerstellung entgegenstehen, wird FLG Energy dem Verbraucher unverzüglich eine schriftliche Warnung übermitteln.

 

15.2.

In der schriftlichen Warnung wird dem Kunden eine angemessene Frist von mindestens 10 Werktagen gesetzt, um entweder geeignete, fehlerfreie Materialien oder abgeänderte Anweisungen beizustellen bzw. ungeeignete bauseitige Vorleistungen sanieren zu lassen.

 

15.3.

Beharrt der Kunde trotz der schriftlichen Warnung von FLG Energy ausdrücklich und schriftlich auf der unveränderten Ausführung oder der Verwendung der ungeeigneten Stoffe, so ist eine Gewährleistung oder Haftung von FLG Energy für Mängel und Schäden, die auf diese Untauglichkeit zurückzuführen sind, gesetzlich ausgeschlossen.

 

Lässt der Kunde die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, ohne taugliche Materialien/Anweisungen beizustellen, ist FLG Energy berechtigt, die Arbeiten am betroffenen Leistungsteil unverzüglich einzustellen.

 

15.4.

Für die Dauer des Stillstands gerät der AN nicht in Verzug; vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

 

Der Kunde hat FLG Energy die dadurch nachweislich entstehenden notwendigen Mehrkosten (z.B. Standzeiten) zu ersetzen.

 

16.            Arbeitnehmerschutzvorschriften/Koordination

16.1.

FLG Energy obliegt keinerlei Kontroll-, Prüf- oder Überwachungspflicht bezüglich der Einhaltung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) oder sonstiger sicherheitsrelevanter Normen durch andere, vom Kunden direkt beauftragte Unternehmen (Fremdgewerke).

 

Dem Kunden sind die Bestimmungen des BauKG nach Aufklärung durch FLG Energy bekannt.

 

16.2.

Der Kunde verpflichtet sich, FLG Energy von sämtlichen Ansprüchen, Bußgeldern und Nachteilen vollständig schad- und klaglos zu halten, die daraus resultieren, dass der Kunde, die von ihm eingesetzten Koordinatoren oder andere bauseitige Professionisten gegen das ASchG, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) oder sonstige Arbeitsschutzvorschriften verstoßen.

 

Dies umfasst ausdrücklich auch die vollständige Übernahme aller FLG Energy behördlich oder gerichtlich auferlegten Geldstrafen und Verwaltungskosten.

 

16.3.

Stellt FLG Energy fest, dass durch ungenügende Sicherheitsvorkehrungen am Leistungsort (z. B. fehlende Gerüstungen, ungesicherte Absturzkanten, mangelhafte Vorarbeiten von Fremdgewerken) die Gesundheit oder das Leben seiner Mitarbeiter gefährdet ist, ist FLG Energy berechtigt, seine Leistungen unverzüglich und ohne vorherige Nachfristsetzung bis zur vollständigen Mängelbehebung durch den Kunden einzustellen.

 

Diese Arbeitseinstellung gilt als Verzögerung aus der Sphäre des Kunden.  

 

Sämtliche Leistungsfristen verlängern sich automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer Wiederanlaufzeit von 5 Werktagen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, FLG Energy alle durch den Stillstand entstehenden Mehrkosten (wie Personalstandzeiten, Gerüstmieten, Subunternehmerkosten etc.) in voller Höhe zu ersetzen.

 

17.            Betriebshaftpflichtversicherung

Der AN bestätigt, über eine marktübliche und dem Gewerk angemessene Betriebshaftpflichtversicherung zu verfügen und diese während der Ausführung der Arbeiten aufrechtzuerhalten.

 

18.            Widerruf/Rücktrittsrecht

Der Verbraucherkunde hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen einen Vertrag, der im Fernabsatzwege oder außerhalb des Geschäftsraumes von FLG Energy iSd FAGG geschlossen wurde, zu widerrufen. 

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und wird gerechnet ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat 

 

Um das Widerrufsrecht auszuüben, hat der Verbraucher mittels einer eindeutigen, aber formlosen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, FLG Energy mitzuteilen. Hierfür kann (muss aber nicht) das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden. 

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird. Der Widerruf ist zu adressieren an:

 

FLG Energy GmbH

Pichl 48

8984 Bad Mitterndorf

office@flg-energy.at

 

Bei einem Rücktritt vom Vertrag hat FLG Energy die vom Kunden geleisteten Zahlungen einschließlich allfälliger Lieferkosten binnen 14 Tagen auf das vom Kunden angeführte Konto rückzuerstatten und hat der Kunde die empfangene Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs, zurückzustellen. Die Rückzahlung kann von FLG Energy so lange verweigert werden, bis die Waren zurückerhalten wurden bzw. der Nachweis vorliegend ist, dass die Waren zurückgesandt wurden, je nachdem welcher Zeitpunkt davor liegt. 

  

Die für die Rücksendung entstandenen Kosten hat der Kunde selbst zu tragen.

 

Verlangt der Kunde, dass FLG Energy mit den beauftragten Arbeiten vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnt, nimmt er die Belehrung über das Widerrufsrecht zur Kenntnis und weiß, dass

-       er ein anteiliges Entgelt entsprechend der bereits erbrachten Leistungen zu zahlen hat, wenn er in der Folge doch vom Vertrag zurücktritt und

-       mit vollständiger Vertragserfüllung das Widerrufsrecht erlischt.

 

Ein Rücktritt vom Vertrag ist insbesondere ausgeschlossen bei

-       Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs 1 Z 3 FAGG),

-       Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden.

 

Unternehmerischen Kunden kommt überhaupt kein Rücktrittsrecht zu.

 

19.      Datenschutz

Bestimmungen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung enthalten.

 

FLG Energy macht darauf aufmerksam, dass Daten des Kunden auf Grund berechtigter Interessen für Werbezwecke verarbeitet werden können (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Der Kunde kann dieser Form der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO).

 

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von FLG Energy automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohnadresse bekannt zu geben, solange der Vertrag nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen und Lieferungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

 

20.   Erfüllungsort, Vertragssprache, Rechtswahl und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von FLG Energy.

 

Vertragssprache ist Deutsch.

 

Zu Grunde gelegt und vereinbart wird die österreichische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz von FLG Energy sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

 

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar.

 

21.   Information außergerichtliche Streitbeilegung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte als Auffangschlichtungsstelle für alternative Streitbeilegung eingerichtet ist. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig.

 

Verbraucher können über die Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung für Streitigkeiten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben, ein Schlichtungsverfahren durchführen. Die Plattform ist über nachfolgenden Link abrufbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

 

FLG Energy ist nicht dazu bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nähere Informationen können sie unter office@flg-energy.at erfahren.

 

22.   Schlussbestimmungen 

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.